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OLG Oldenburg Urteil vom 03.01.1973 - 8 U 165/72 - Zur Haftung des in ein Grundstück Einbiegenden

OLG Oldenburg v. 03.01.1973: Zur Haftung des in ein Grundstück Einbiegenden


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 03.01.1973 - 8 U 165/72) hat entschieden:
Bei einer Kollision zwischen einem überholenden und einem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers.


Siehe auch Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger


Zum Sachverhalt:

Die Fahrzeuge der Parteien stießen am 1.12.1971, frühmorgens um 6.45 Uhr, in B. hinter einer durch Verkehrsampeln gesicherten Abzweigung zusammen. Der Kl. beabsichtigte, in die auf der für ihn linken Straßenseite liegende Hofeinfahrt seines Arbeitgebers einzufahren. Dabei kam es zur Kollision mit dem in gleicher Richtung fahrenden Bekl., der sich auf der Überholspur befand und gerade einen hinter dem Kl. fahrenden 38-t-Lastzug mit Planwagenanhänger überholt hatte.

Der Kl. behauptete: Er habe sich vor Einleitung des Einbiegemanövers ordnungsgemäß zur Mitte eingeordnet, sein Blinklicht gesetzt und sich darüber hinaus unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal durch Blick in den Seitenspiegel davon überzeugt, dass die Gegenfahrbahn frei sei. Erst nachdem er das Einbiegemanöver begonnen gehabt habe, seid Bekl. plötzlich mit hoher Geschwindigkeit hinter dem Lastzug hervorgeschossen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Unfall für ihn, den Kl., nicht mehr zu vermeiden gewesen.

Die Haftpflichtversicherung des Bekl. ersetzte dem Kl. die Hälfte des von diesem mit 3446,24 DM angegebenen Schadens. Der Kl. beantragte danach, den Bekl. zu verurteilen, an ihn noch weitere 1722,77 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. blieb ohne Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Bei einer Kollision zwischen einem überholenden und einem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers.

... Da der Schaden, den der Kl. ersetzt verlangt, durch die Kraftfahrzeuge beider Parteien verursacht worden ist, kann der Kl. auf vollen Ersatz seines Schadens nur hoffen, wenn er dartut, dass der Unfall für ihn unabwendbar war (§ 7 Abs. 2 StVG) oder den Bekl. ein derart schwerer Schuldvorwurf trifft, dass demgegenüber die Betriebsgefahr des eigenen Kfz zurücktritt (BGH VersR 62, 989). Der Kl. hat weder das eine noch das andere dargetan.

Das Unfallgeschehen hat einen typischen Ablauf genommen. Zusammenstöße zwischen einem überholenden und einem abbiegenden Kfz beschäftigen die Gerichte häufig. Bei solchen Zusammenstößen spricht in aller Regel eine tatsächliche Vermutung für das Verschulden des abbiegenden Kraftfahrers (BGH VersR 66, 1074). Denn dieser kann den Unfall im allgemeinen vermeiden, wenn er den ihm nach dem Verkehrsrecht obliegenden Pflichten genügt, insbesondere wenn er sich unmittelbar vor Einleitung des eigentlichen Abbiegemanövers noch einmal durch Blick in den Rückspiegel davon überzeugt, ob die Überholspur frei ist, eine Verpflichtung, die dem abbiegenden Kraftfahrer nunmehr § 9 StVO n. F. ausdrücklich auferlegt.

Die Erwägungen, mit denen der Kl. die volle Ersatzpflicht des Bekl. zu begründen sucht, setzen als selbstverständlich voraus, dass sich der Kl. in diesem Sinn verkehrsgerecht verhalten habe. Das ist indessen nicht bewiesen; im Gegenteil bestehen, wie schon das LG betont hat, Zweifel daran, dass der Kl. unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal in den Seitenspiegel gesehen und sich davon überzeugt hat, dass die Überholspur frei war.

Der Kl. beabsichtigte, nach links in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen. Für ein solches Verkehrsmanöver gelten die allgemeinen Abbiegeregeln (BGH VersR 72, 459). Der Kl. hatte sich mithin einzuordnen und seine Absicht, abzubiegen, rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Zudem hatte er vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dabei traf ihn eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (Jagusch, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. Rdn. 44 zu § 9 StVO). Er hatte dem fließenden Verkehr auf der Straße den Vortritt zu lassen und sich so zu verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

Auszugehen ist nun davon, dass der hinter dem Kl. fahrende 38-t-Lastzug als Fahrzeug mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 3 StVZO) eine Länge von 18 m hatte. Dann muss sich aber der Bekl. schon auf der Überholspur befunden haben, als der Kl. sein Abbiegemanöver einleiten wollte. Das gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Kl. unterstellt, dass der Bekl. unmittelbar hinter dem Lastzug zum Überholen angesetzt hat...

Durch diese Erwägungen wird die Behauptung des Kl., er habe unmittelbar zuvor noch einmal in den Seitenspiegel gesehen und niemanden auf der Überholspur bemerkt, zumindest für den Fall unglaubwürdig, dass er sich in diesem Zeitpunkt ordnungsmäßig eingeordnet hatte. Denn hierzu wäre in dem gegebenen Fall wegen der Breite des folgenden Lastzuges erforderlich gewesen, dass der Kl. sein Fahrzeug links seitlich zumindest auf gleiche Höhe mit dem Lastzug brachte. Nur dann konnte nämlich einerseits ein Fahrer auf der Überholspur den gesetzten Blinker rechtzeitig erkennen und andererseits der Kl. selbst sich zuverlässig davon überzeugen, dass auf der Überholspur kein ihm gegenüber bevorrechtigter Kraftfahrer nahte.

Nun hat zwar der Zeuge K. dem Kl. bescheinigt, dass er sich zur Mitte eingeordnet und den Blinker gesetzt habe. Angaben über die Fahrweise des Bekl. hat der Zeuge jedoch nicht machen können. Seine Aussage steht schon aus diesem Grund den oben angestellten Erwägungen nicht entgegen, dass nämlich der Kl. zumindest dann den ausgescherten Kraftwagen des Bekl. rechtzeitig hätte sehen können und müssen, wenn er sich zuvor ordnungsgemäß, nämlich weit genug nach links, eingeordnet und erst dann noch einmal in den Rückspiegel gesehen hätte.

Weitere Erkenntnisquellen stehen nicht zur Verfügung. Wo der Bekl. sein Überholmanöver begonnen hat, lässt sich ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte, die fehlen, durch die angebotenen Beweismittel nicht zuverlässig klären (wird ausgeführt).

Bleibt das Unfallgeschehen in seinem Ablauf im einzelnen ungeklärt, dann hat der Kl. von der hinter dem Bekl. stehenden Haftpflichtversicherung bereits mehr erhalten, als er bei einem Schadenausgleich nach § 17 StVG zu erhoffen hatte. Die Rechtsauffassung des Kl., ein seine Geschwindigkeit verlangsamender Lastzug dürfe nur unter Beachtung äußerster Vorsicht überholt werden, kann dabei sogar als richtig hingenommen werden. Nicht der Bekl. hatte nach geltendem Recht sein Überholmanöver abzubrechen, vielmehr hatte der Kl. ihm auch dann den Vortritt zu lassen, wenn er bereits sein Blinklicht gesetzt hatte (Jagusch aaO Rdn. 41 zu § 9 StVO). Das gilt selbst für den Fall, dass in Kolonne gefahren wird (OLG Nürnberg VersR 68, 1149)."



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