Unfall zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
 

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Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger


Kollisionen zwischen einem überholenden und einem nach links in eine andere Straße abbiegenden Fahrzeug gehören zu den mit am häufigsten vorkommenden Unfallsituationen.

Die jeweils für den Einzelfall passende Mithaftungsquote der Beteiligten zu finden, ist nicht einfach und gelingt nur, wenn man alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zieht. Abwägungshilfen sind außer den Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge
  • der stets für ein Verschulden des Linksabbiegers sprechende Anscheinsbeweis und

  • die hohen Anforderungen an ein zulässiges Überholen, das immer ein besonders hohes Unfallrisiko einschließt.
Die Haftungsquoten der Gerichtsurteile ergeben daher auch ein eher chaotisches Bild.








Gliederung:



Allgemein zu den Haftungsquoten: - nach oben -


Anscheinsbeweisregeln (gegen Linksabbieger): - nach oben -
  • Rechtsprechung: Der Anscheinsbeweis für volle Haftung spricht in der Regel gegen den Linksabbieger

  • OLG Oldenburg v. 03.01.1973:
    Bei einer Kollision zwischen einem überholenden und einem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers.

  • LG München v. 01.12.1982:
    Bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Pkw spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden. Das gilt vor allem dann, wenn das Ziel des Abbiegens die Einfahrt in ein Grundstück (hier: Parkplatz) ist. Unter solchen Umständen kann die Haftung für den Unfall jedenfalls dann zu Lasten des Abbiegenden im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 verteilt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit des Linksüberholers sprechen, andererseits aber auch kein zusätzlicher Verschuldensvorwurf gegen den Abbiegenden zu rechtfertigen ist.

  • KG Berlin v. 06.12.2004:
    Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i. S. d. § 9 Abs. 1Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.

  • KG Berlin v. 15.08.2005:
    Kommt es in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers haftet dieser im Falle einer Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Überholers zurücktritt.

  • OLG Hamm v. 23.02.2006:
    Der Grundsatz, dass gegen den Linksabbieger der Anscheinsbeweis spricht, kann jedenfalls dann nicht in dieser Allgemeinheit gelten, wenn zuvor der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne überholt und dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt.

  • KG Berlin v. 13.08.2009:
    Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Eine Beweislastumkehr greift zu Lasten einer Partei nicht ein. Der Anscheinsbeweis ist Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens, die sich weder durch das prozessuale Verhalten der Parteien noch das Aussageverhalten von Zeugen ändert.




Doppelte Rückschauplicht des Linksabbiegers: - nach oben -
  • Die Doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers

  • Rechtsprechung: Ausnahmen von der Pflicht zur zweiten Rückschau

  • OLG Stuttgart v. 22.06.2010:
    Zwar kann ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Linksabbieger seiner Rückschaupflicht nachkommt. Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz scheidet aber dann aus, wenn der Kfz-Führer seinerseits gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, indem er nicht die jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat. Es ist auch Sinn und Zweck einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die anderen Verkehrsteilnehmer vor einem zu schnellen Herannahen anderer Fahrzeuge zu schützen.

  • OLG Rostock v. 22.10.2010:
    Bei der Kollision eines überholenden Fahrzeuges mit einem Linksabbieger - hier ein nach links blinkender LKW der Straßenmeisterei mit Rundum- und Blitzleuchten - spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers. Dieser muss beweisen, dass er seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist. Hat der Linksabbieger nur seine zweite Rückschaupflicht verletzt, so ist eine Quote von 30:70 zu Lasten des Überholenden angemessen, wenn dieser mit unverminderter Geschwindigkeit ohne Rücksicht auf das rundum blinkende Fahrzeug überholt.




Unklare Verkehrslage: - nach oben -


Haftungsgrundsätze: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 07.02.1974:
    Bei einem Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden PKW und einem zum Überholen ansetzenden nachfolgenden PKW ist die durch den Überholvorgang hervorgerufene zusätzliche Gefährdung im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren ebenso hoch einzuschätzen wie das gesteigerte Risiko, das durch das Linksabbiegen begründet wird.

  • OLG Köln v. 30.06.1976:
    Für die Abwägung der Haftungsanteile bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Fahrer kann von entscheidender Bedeutung sein, daß die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs diejenige des abbiegenden überschreitet (hier: 60%-Haftung des Überholenden).

  • OLG Oldenburg v. 14.11.1980 und LG München v. 01.12.1982:
    Fährt ein Kraftfahrer aus kurzer Entfernung in einem Bogen auf die rechte Seite einer bevorrechtigten Kreisstraße und kommt es nach weiteren 25 m beim Einbiegen in eine links abbiegende Straße zu einem Zusammenstoß mit einem ihm nachfolgenden, im Überholen begriffenen Pkw hat der Abbieger 4/5 des entstandenen Schadens zu tragen.

  • KG Berlin v. 04.03.1993:
    Der Schadensersatzanspruch des Überholers im Kreuzungsbereich kann sich nach einer Quote bis zu 1/3 richten, wenn der Linksabbieger die Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, sich bis zur Mitte einordnet, er aber die letzte Rückschau versäumt, dieser jedoch nur rechts hätte überholt werden dürfen.

  • OLG Schleswig v. 21.04.1993:
    Bei einer Kollision zwischen Überholer und nichtblinkendem, aber langsam fahrenden Pkw-Führer, der vor dem Linksabbiegen die zweite Rückschaupflicht verabsäumt hat, ist eine Mithaftung des Überholers von einem Viertel angemessen.

  • OLG Koblenz v. 26.01.2004:
    Die Quotengrundsätze bei Unfällen zwischen Linksabbieger und Überholer

  • OLG Nürnberg v. 26.09.2006:
    Überholt ein Kradfahrer einen nach links abbiegenden Pkw, dessen Fahrer sich zwar zur Straßenmitte hin eingeordnet und seine Geschwindigkeit verringert, womöglich jedoch nicht geblinkt und gegen die zweite Rückschaupflicht verstoßen hat,so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.

  • OLG Brandenburg v. 28.09.2006:
    Hat der Linksabbieger zwar geblinkt, dies allerdings relativ spät getan, als der Überholvorgang bereits begonnen war, so kommt bei der Kollision mit einem Überholer eine Haftung von 80 : 20 zu Lasten des Linksabbiegers in Betracht. Auch wenn der Überholer das Blinken wahrnimmt, muss er den bereits begonnenen Überholvorgang nicht abbrechen.




Einzelfälle: - nach oben -
  • Geblinkt, aber keine zweite Rückschau: - nach oben -

    • OLG Hamm v. 07.03.1980:
      Unterläßt es der Kraftfahrer, sich beim Linksabbiegen vorher noch durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern, erhöht er die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Das überwiegende Verschulden - 2/3 - an einem Unfall trifft den Kraftfahrer, der ein Fahrzeug trotz betätigten linken Winkers links überholt.





  • Linksabbiegen in Grundstückseinfahrt: - nach oben -





  • Linkseinbiegen in Parkhafen: - nach oben -

    • OLG Hamm v. 30.09.75:
      Ein Pkw-Fahrer, der von der rechten Fahrbahn auf einen an der linken Fahrbahnseite gelegenen Parkstreifen überwechseln will, hat neben dem Einordnen zur Fahrbahnmitte und Betätigung des linken Blinkers sich unmittelbar vor dem Anfahren durch Rückschau zu vergewissern, daß kein nachfolgendes Kfz ihn verkehrswidrig noch links zu überholen versucht.

    • OLG Köln v. 18.12.1998:
      Vermutet ein Kraftfahrer aufgrund der Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs, dessen Fahrer suche einen Parkplatz, möglicherweise auch auf der linken Straßenseite im Bereich einer Einmündung, dann darf er wegen der bestehenden unklaren Verkehrslage nicht überholen, auch wenn der Vorausfahrende sich nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet und den Blinker nicht gesetzt hat (Schadensteilung).





  • Trecker in linken Feldweg: - nach oben -

    • OLG Hamm v. 08.10.1981:
      Erkennt ein zum Linksabbiegen eingeordneter und entschlossener Kraftfahrer, daß ein schnelleres Fahrzeug ihn noch vor dem Abbiegen links überholen will, muß er darauf Rücksicht nehmen, den Abbiegevorgang sofort unterbrechen und auf der Stelle anhalten. Insbesondere darf er sein Fahrzeug auch nicht wieder nach rechts lenken.

    • OLG Hamm v. 09.10.1992:
      Wer mit einem Treckergespann von einer Bundesstraße nach links in einen schwer erkennbaren Feldweg abbiegen will, muß damit rechnen, daß nachfolgende Kraftfahrer seine Absicht nicht erkennen, und daher auch noch nach Beginn des Abbiegevorgangs den rückwärtigen Verkehr beobachten.





  • Krad in linken Feldweg: - nach oben -

    • OLG Brandenburg v. 11.10.2007:
      Wird von einem Kfz-Führer bei einem Überholversuch der Sicherheitsabstand nicht eingehalten und will zugleich ein vorausfahrender Motorradfahrer unerwartet links in einen Feldweg mit einem vorherigen Schlenker nach rechts einfahren, so ist eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Motorradfahrers nicht zu beanstanden.





  • Überholen von mehreren Fahrzeugen (Kolonne): - nach oben -

    • OLG Schleswig v. 21.06.1973:
      Wer links an einer Fahrzeugkolonne vorbeifährt, die nach Verlassen einer Ortschaft ihre Geschwindigkeit verringert und auf ein langsam fahrendes Spitzenfahrzeug aufschließt, verstößt gegen das bei "unklarer Verkehrslage" geltende Überholverbot.

    • OLG Schleswig v. 20.11.1973:
      Ein Pkw-Fahrer, der mit hoher Geschwindigkeit eine Fahrzeugkolonne überholt und dabei auf einen nach links abgebogenen LKW auffährt, der sich rechtzeitig zur Mitte eingeordnet und das linke Blinklicht eingeschaltet hat, handelt grob fahrlässig.

    • OLG Frankfurt am Main v. 03.09.2001:
      Überholt ein Fahrzeugführer eine vor ihm fahrende Fahrzeugkolonne, obwohl er eine etwaige Linksabbiegeabsicht eines vorausfahrenden Fahrzeugs nicht verläßlich beurteilen kann, trotz dieser unklaren Verkehrslage entgegen StVO § 5 Abs 3 Nr 1, so ist seine Haftungsquote bei einer Kollision mit dem abbiegenden Fahrzeug mit 50% zu bewerten.

    • OLG Koblenz v. 26.01.2004:
      Haftungsanteil von 2/3 zu Lasten eines Motorradfahrers, der zwei langsam fahrende eingeordnete Pkw überholt, von denen einer links blinkt.

    • OLG Celle v. 30.07.2008:
      Ein Linksabbieger, der an einer sich auf der geradeaus führenden Fahrspur stauenden Fahrzeugschlange auf einer eigens dafür vorgesehenen Linksabbiegerspur vorbeifährt, darf nur dann die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen, wenn es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und/oder Wetterverhältnisse nicht erlauben. Ein Fahrzeugführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein PkwFahrer, der sich auf der Geradeausspur eingeordnet hat, tatsächlich auch in diese Richtung fahren will (volle Haftung des aus der Geradeausspur den Fahrstreifen nach links Wechselnden).





  • schwerer Lkw mit 75 km/h statt 60 km/h außerorts im Überholverbot und Kollision mit linksabbiegendem 7,5-Tonner: - nach oben -

    • OLG München v. 01.12.2006:
      Im Falle einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem trotz Überholverbot und erkennbarer Linksabbiegeabsicht des Vorausfahrenden überholenden Fahrzeug, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nur unerheblich überschreitet, tritt nach Auffassung des Senats das im Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht liegende Verschulden sowie die Betriebsgefahr des Linksabbiegers grundsätzlich zurück und der Überholer haftet alleine.





  • Überholen im Überholverbot: - nach oben -





  • Abbiegender Lkw: - nach oben -

    • OLG Düsseldorf v. 13.12.1971:
      Hat sich ein Lkw-Fahrer bereits 80 m vor einer innerstädtischen Kreuzung nach Rückschau mit eingeschaltetem Blinklicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet, so braucht er bei übersichtlicher Verkehrslage nicht nochmals vor dem Linksabbiegen den nachfolgenden Verkehr zu beobachten, sondern darf darauf vertrauen, daß seine Abbiegeabsicht nicht mehr übersehen oder verkannt werde.





Haftungsabwägung bei Unfall zwischen linksabbiegendem Pkw und entgegenkommendem Iinline-Skater: - nach oben -
  • OLG Karlsruhe v. 24.07.1998:
    Die Benutzung der Fahrbahnen ist Inline-Skatern grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit fahren (Haftung des Linksabbiegers 85 %, des Inline-Skaters 15 %).




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