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Kammergericht Berlin Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 21/04 -

KG Berlin v. 06.12.2004: Zum Anscheinsbeweis gegen den überholten Linksabbieger


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 21/04) hat entschieden:
  1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers.

  2. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i. S. d. § 9 Abs. 1Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.

Siehe auch Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger


Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Dem Grunde nach ist der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG in Verbindung mit § 2 Pflichtversicherungsgesetz zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30. September 2000 auf der in Berlin gelegenen Rominter Allee in Höhe Morellenweg entstanden sind.

a) Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 1006 BGB. Da der Kläger zum Unfallzeitpunkt unstreitig Fahrer des bei dem Unfall beschädigten Kleinkraftrades Kymco mit dem Kennzeichen ... war, und es mithin in seinem Besitz hatte, spricht die Vermutung dafür, dass er Eigentümer war (§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt.

b) aa) Da sich der Unfall unstreitig im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Versuch der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs, der Zeugin ... ereignet hat, aus der Rominter Allee nach links in den Morellenweg einzubiegen, spricht gegen sie der Anschein, den Unfall dadurch verschuldet zu haben, dass sie die besonderen Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 1 StVO nicht beachtet hat. Danach hatte sie nicht nur rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO), sondern sie musste sich rechtzeitig möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO) und vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch einmal auf nachfolgenden Verkehr achten (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO). Im Rahmen des § 9 Abs. 1 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links abbiegenden Kraftfahrer. Kommt es zwischen ihm und einem überholenden Fahrzeug zum Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrer die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat (Senat, VM 1993, 159; Urteil vom 13. Januar 1997 - 12 U 7147/95 -). Der Beklagte trägt selbst nicht vor, die Zeugin ... habe ihre Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig angekündigt. Rechtzeitig ist das Zeichen, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Dafür ist weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgebend, als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 9 StVO Rdnr. 20 m. w. N.). Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h reichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 5 sec. vor dem Abbiegen aus (BGH VRS 25, 264). Hier hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht konkret vorgetragen, wie lange vor dem Abbiegevorgang die Zeugin ... den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat.

Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs hat bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht bekundet, sie habe „den linken Fahrtrichtungsanzeiger erst kurz, sehr kurz vor dem Unfall eingeschaltet“. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass die Zeugin ... ihrer Verpflichtung zur zweiten Rückschau nicht nachgekommen ist. Anderenfalls hätte sie das sich von hinten nähernde Kleinkraftrad des Klägers wahrnehmen müssen. Gerade wenn der Kläger, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2004 geltend gemacht hat, vor Erreichen der Unfallstelle an mehreren hintereinander fahrenden Polizeifahrzeugen vorbeifahren musste, bevor er die Unfallstelle erreichte, muss er für die Zeugin ... entsprechend längere Zeit sichtbar gewesen sein.

bb) Demgegenüber lässt sich ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall nicht feststellen. Insbesondere lässt sich ein Mitverschulden des Klägers nicht damit begründen, dieser habe entgegen § 5 StVO trotz Bestehens einer unklaren Verkehrslage überholt. Wie bereits ausgeführt, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte weder konkret vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, dass die Zeugin ... ihre Absicht, nach links abzubiegen, so rechtzeitig angekündigt hätte, dass der Kläger sich hierauf hätte einrichten können. Die vom Landgericht in seinem Hinweis vom 21. Dezember 2001 zitierte Rechtsprechung, wonach den Überholer, der in einem Zug an einer Fahrzeugkolonne vorbeifährt, die überwiegende Mithaftung trifft, passt auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht, weil hier, anders als in der vom Landgericht zitierten Entscheidung, nicht festgestellt werden kann, dass die Zeugin ... sich rechtzeitig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Zudem kann hier nicht festgestellt werden, dass der Kläger, als er an den Polizeifahrzeugen links vorbeifuhr, zu diesem Zweck die Gegenfahrbahn benutzt hätte. Derartiges wird schon vom Beklagten nicht substantiiert behauptet. Die Zeugin ... , die sich als einzige zu dieser Frage geäußert hat, hat bekundet, sie wisse nicht, ob der Kläger „noch auf unserer Fahrbahn oder bereits auf der Gegenfahrbahn“ gefahren sei. Unter diesen Umständen hat die nicht erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Kleinkraftrades hinter dem festgestellten Verschulden der Fahrerin des Polizeifahrzeuges zurückzutreten. Dies führt im Ergebnis zur vollen Haftung des Beklagten. ..."

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