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Landgericht Bielefeld Urteil vom 07.03.2007 - 22 S 292/06 - Zur Erhöhung des "Normaltarifs" aufgrund unfallbedingter Besonderheiten

LG Bielefeld v. 07.03.2007: Mietwagenkosten - zur Erhöhung des "Normaltarifs" aufgrund unfallbedingter Besonderheiten


Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 07.03.2007 - 22 S 292/06) hat entschieden:
Eine Erhöhung des "Normaltarifs" ist nur aufgrund unfallbedingter Besonderheiten gerechtfertigt, wenn die mit dem Unfalltarif angebotene Mehrleistung des Autovermieters als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung zu bewerten und damit im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Die im Hinblick auf die unfallbedingten Mehrleistungen durchzuführende Erhöhung des Normaltarifs - d.h. die Ermittlung des "Unfallnormaltarifs" - erfolgt im Wege der Schätzung nach § 287 I ZPO, und zwar durch Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den - anhand der Schwacke-Liste ermittelten - Normaltarif um 30%.


Siehe auch Der Unfallersatztarif


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2006, 2621 m.w.N.), der sich die Kammer anschließt, kann die Klägerin aus abgetretenem Recht der Geschädigten nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Erforderlich sind diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, etc., s.u.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

D.h. der Geschädigte verstößt jedenfalls dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Kfz zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, solange dies für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH NJW 2005, 1041) bzw. der teurere Tarif auf unfallbedingte Mehrleistungen gegenüber einer "normalen" Anmietung zurückzuführen ist.

Das bedeutet, dass eine Erhöhung des "Normaltarifs" nur aufgrund unfallbedingter Besonderheiten gerechtfertigt ist, d.h. wenn die mit dem Unfalltarif angebotene Mehrleistung des Autovermieters als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung zu bewerten und damit im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.

2. Inwieweit dies der Fall ist, hat die Kammer nach § 287 ZPO zu schätzen. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2107) kann der Normaltarif - als Ausgangspunkt der Überlegungen zur Erforderlichkeit i.S.d. § 249 I BGB - unter Zugrundelegung der Schwacke-Preisliste nach § 287 I ZPO geschätzt werden.

Die im Hinblick auf die unfallbedingten Mehrleistungen im zweiten Schritt durchzuführende Erhöhung des Normaltarifs - d.h. die Ermittlung des "Unfallnormaltarifs" - erfolgt ebenfalls im Wege der Schätzung nach § 287 I ZPO, und zwar durch Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den - anhand der Schwacke-Liste ermittelten - Normaltarif.

Die Kammer schätzt den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäftes gerechtfertigten Aufschlag auf den Normaltarif gemäß § 287 ZPO auf 30 %. Insoweit schließt sich die Kammer der inzwischen als gefestigt zu bezeichnenden Rechtsprechung der 20. Zivilkammer und 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dezidierte und überzeugende Begründung des Urteils der 21. Zivilkammer vom 25.10.2006 in dem Verfahren 21 S 236/05 verwiesen. Insbesondere hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Vielzahl von speziellen Kosten- und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei folgende Faktoren zu nennen sind: die Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, das Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, das erhöhte Unterschlagungsrisiko, die Forderungsvorfinanzierung, das Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, einen erhöhten Verwaltungsaufwand, das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung sowie die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Mietwagenkosten.

Insoweit kann nicht zweifelhaft sein, dass die Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten - sei es durch die Klägerin oder sei es durch einen Rechtsanwalt - unfallbedingt und damit grundsätzlich erstattungsfähig sind. Es handelt sich um Mehrleistungen und Risiken, die bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen.

Dies rechtfertigt im Ergebnis nach Ansicht der Kammer den Aufschlag von 30 % auf den nach der Schwacke-Preisliste ermittelten Normaltarif.

Dieses Ergebnis steht zum einen im Einklang mit der Rechtsprechung weiterer Tatsacheninstanzen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 06.11.2006, Az. 6 S 110/06; LG Köln NJW-RR 2006, 1400). Zum anderen ergibt sich dies - auch wenn der BGH dies bislang nicht in dieser Deutlichkeit ausgesprochen hat - aus einer Gesamtschau seiner zu diesem Themenkomplex ergangenen Entscheidungen.

3. Einen darüber hinaus gehenden Betrag kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht beanspruchen. Der von ihr bei der Schadensberechnung zugrundegelegte Unfallersatztarif ist nicht erstattungsfähig. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Geschädigte nachweist, dass er nicht in der Lage war, einen günstigeren - leistungsmäßig vergleichbaren - Tarif zu erhalten. Dabei ist davon auszugehen, dass das allgemeine Vertrauen des Geschädigten darauf, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sei, keine Rechtfertigung dafür darstellt, dass zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Versicherung ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren sind. Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass der Schädiger gehalten ist, mit den preislich niedrigeren Normaltarife vorlieb zu nehmen, wenn dieser Tarif bzgl. des Leistungsumfangs hinter dem zurückbleibt, was der Unfallersatztarif bietet. Er ist lediglich verpflichtet, sich nach anderweitigen Tarifen zu erkundigen, die ihm den gleichen Leistungsumfang gewähren, sprich nach einem Normaltarif verbunden mit einem Tarif für entsprechende Mehrleistungen. Erkundigt sich der Geschädigte nicht nach anderweitigen Tarifen - wie im vorliegenden Fall die Geschädigte, zumindest fehlt insoweit jeglicher Sachvortrag - kann er nur die Erstattung eines Tarifs verlangen, der der Höhe des Tarifs entspricht, der üblicherweise bei vergleichbaren Leistungen verlangt wird. Dieser Tarif - der "Unfallnormaltarif" - ist entsprechend der obigen Vorgaben gem. § 287 I ZPO zu schätzen, d.h. der nach der Schwacke-Preisliste ermittelte Normaltarif ist aufgrund der unfallbedingten Zusatzleistungen mit einem Zuschlag von 30 % zu versehen.

4. Auf dieser Grundlage ist die konkrete Schadensberechnung wie folgt durchzuführen:

a) Grundlage der Schätzung war die Schwacke-Liste aus dem Jahre 2006, nicht die Liste des Jahres 2003, die die Beklagten bei ihrer Berechnung zugrundegelegt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die streitgegenständliche Rechnung vom 06.01.2006 datiert, erscheint es sachgerecht, anstelle der Schwacke-Liste 2003 die aktuellere Schwacke-Liste des Jahres 2006 als Grundlage der Schätzung zu nehmen.

Es ergibt sich eine Grundgebühr von € 1.309,00 unter Zugrundelegung der Schadensklasse Gruppe 5 für eine Dauer von 15 Tagen (zweimal 1 Woche zu je € 595,00 + 1 Tag zu € 119,00).

b) Von der danach erstattungsfähigen Grundgebühr sind die während der Mietdauer ersparten Aufwendungen der Geschädigten in diesem konkreten Fall ausnahmsweise nicht abzuziehen. Grundsätzlich sind diese zwar in Abzug zu bringen, wobei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2001, 79; VersR 2001, 208) in ständiger Rechtsprechung 10 % der Mietwagenkosten (§ 287 ZPO) in Ansatz gebracht werden können. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Pkw der Geschädigten in die Schadensklasse 9 einzustufen ist, während der von ihr bei der Klägerin angemietete Pkw lediglich der Schadensklasse 5 zuzuordnen ist. Die ersparten Eigenbetriebskosten werden nämlich nicht angerechnet, wenn ein unfallgeschädigter Kraftfahrer entsprechende Kosten durch Anmietung eines klassetieferen Ersatzfahrzeugs erspart (OLG Hamm, Urteil vom 25.01.1999, Az. 6 U 199/98; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052; Münchener Kommentar-Oetker, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2003, § 249, Rn. 407; Bamberger/Roth-Schubert, Beck´scher Online-Kommentar, Stand 01.09.2006, § 2349, Rn. 245; a.A. noch BGH NJW 1967, 552).

Unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste 2006 ergibt sich bei einer Mietdauer von 15 Tagen bei einem Kfz der Schadensklasse 9 ein Betrag i.H.v. insgesamt € 2.189,00, während bei einem Kfz der Schadensklasse 5 lediglich € 1.309,00 angefallen sind. Die Ersparnis i.H.v. € 880,00 ist demnach höher als der Abzug von 10 % der tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten, die lediglich € 130,90 ausmachen. Die ersparten Eigenbetriebskosten sind folglich im vorliegenden Fall nicht anzurechnen.

c) Die Kosten der Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig, insbesondere nicht mit dem Aufschlag von 30 % abgegolten. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (BGH NJW 2005, 1041). Unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ist lediglich dann ein Abzug vorzunehmen, sofern das eigene Fahrzeug der Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war.

Der Beweis der Klägerin durch die Vorlage der Abtretungserklärung, in der die Geschädigte angegeben hat, dass ihr Kfz vollkaskoversichert sei (Bl. 10), reicht zwar insoweit nicht aus. Die Klägerin hat jedoch inzwischen eine Beitragsrechnung der LVM Versicherung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass das Kfz der Geschädigten im maßgeblichen Zeitraum vollkaskoversichert war (Bl. 375). Infolgedessen kann die - im Ergebnis wohl zu bejahende - Frage dahinstehen, ob die Beklagte zu 2.) durch ihr Schreiben vom 27.01.2006 (Bl. 202) ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat, indem sie im Rahmen der teilweisen Schadensregulierung die Position "Haftungsfreistellung" ohne Abzüge reguliert hat.

d) Danach ergibt sich folgende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten:

* Grundgebühr (Normaltarif nach Schwacke-Liste 2006) : Schadensklasse Gruppe 5 : 15 Tage (zweimal 1 Woche zu je € 595,00 + 1 Tag zu € 119,00) € 1.309,00

* 30 % Aufschlag € 392,70

* Haftungsbeschränkung (zweimal 1 Woche zu je € 147,00 + 1 Tag zu € 24,00) € 318,00

Zwischensumme € 2.019,70

abzgl. der vorprozessualen Zahlung € 1.246,97

Ergebnis: restlicher Anspruch € 772,73

..."



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