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BayObLG Beschluss vom 24.04.1990 - RReg 1 St 371/89 - Medikamente - Bromazepam - Lexotanil - Selbsttötungsabsicht - Vollrausch - Rauschzustand - Fahrlässigkeit - Vorsatz

BayObLG v. 24.04.1990:Zum inneren Tatbestand des Vollrauschs in einem Fall, in dem der Täter in Selbsttötungsabsicht Medikamente (andere berauschende Mittel) eingenommen hatte - Lexotanil


Das BayObLG (Beschluss vom 24.04.1990 - RReg 1 St 371/89) hat entschieden:

   Zum inneren Tatbestand des Vollrauschs in einem Fall, in dem der Täter in Selbsttötungsabsicht Medikamente (andere berauschende Mittel) eingenommen hatte.

Siehe auch
Medikamente und Fahruntüchtigkeit
/ und
Suizid und Selbsttötungsabsicht


Zum Sachverhalt:


Das Amtsgericht München hat am 10.3.1989 die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt, ihre Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Monaten entzogen und ihren Führerschein eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat das Landgericht München I durch Urteil vom 1.8.1989 "mit der Maßgabe" als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt wird und die Sperrfrist drei Monate beträgt. Die Strafkammer ist dabei von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

   "Am 13.10.1988 gegen 20.00 Uhr nahm die Angeklagte in Selbstmordabsicht in ihrer Wohnung in M mindestens 14 Tabletten Lexotanil ein. Zur Zeit der Einnahme dieser Tabletten in Suizidabsicht war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten möglicherweise erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben. Durch Einnahme der Tabletten versetzte sich die Angeklagte in einen absolut fahruntauglichen Zustand; sie war nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug sicher zu führen.

Obwohl die Angeklagte dies bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können, steuerte sie am 13.10.1988 kurz vor 1.00 Uhr, als die Tabletten voll wirksam waren, den Pkw Peugeot ... in M auf der G straße in östlicher Richtung. Infolge ihrer medikamentenbedingten Fahruntauglichkeit fuhr die Angeklagte an der Einmündung der G straße in die T straße in gerader Richtung bis zum gegenüberliegenden Bordstein der T straße, blieb dort quer zur Fahrtrichtung der T straße mit ihrem Pkw verkehrswidrig stehen, wobei sie den gesamten in nördlicher Richtung laufenden Fahrstreifen der T straße blockierte. Zur Zeit der Fahrt waren die Medikamente voll wirksam, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten waren völlig aufgehoben.

Die Angeklagte ist mit dem Pkw von ... abgefahren und legte eine Strecke von ca. 200 m bis zu der Stelle zurück, wo sie mit ihrem Pkw stehenblieb."

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen und formellen Rechts.

Das Rechtsmittel hatte - vorläufigen - Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Landgericht ist auch im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich davon ausgegangen, dass die Angeklagte infolge der Einnahme der - Bromazepam enthaltenden - Lexotaniltabletten "erheblich vergiftet gewesen sei", so dass zur Tatzeit die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit mit Sicherheit und die eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit mit höchster Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen seien. Ohne weitere Erörterungen zur äußeren und inneren Tatseite ist dabei davon ausgegangen worden, dass die Angeklagte deshalb wegen fahrlässigen Vollrauschs nach § 323 a StGB zu verurteilen sei, wobei als fahrlässige Rauschtat Trunkenheit im Verkehr gegeben sei.

Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass - eine Alkoholbeeinflussung scheidet hier aus - der objektive Tatbestand des § 323 a StGB voraussetzt, dass sich der Täter durch "andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt" hat, und der objektive Tatbestand des § 316 StGB voraussetzt, dass der Täter infolge des Genusses "anderer berauschender Mittel" fahruntauglich geworden ist. Voraussetzung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 323 a StGB ist, dass der Täter durch einen auf berauschende Mittel zurückzuführenden Rausch in den Zustand der Schuldfähigkeit geraten ist, dieser Zustand also nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (BGHSt 26, 363/364). Dabei sind berauschende Mittel im Sinn dieser Vorschriften nur solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Zu ihnen gehören nicht nur die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs.1 BtMG aufgeführten Stoffe, sondern auch sonstige Mittel, die diese Wirkungen hervorrufen können (BGH VRS 53, 356 Nr.160; BGH Urteil vom 30.9.1976 - 4 St 198/76, mitgeteilt von Hürxthal DRiZ 1977, 146; BGH vom 21.3.1978 - 4 StR 104/78 S.6, mitgeteilt von Salger DAR 1986, 383/386; BayObLG vom 2.2.1979 RReg. 1 St 381/78 S.3 f. und vom 21.9.1979 S.4 f., jeweils mitgeteilt von Rüth DAR 1980, 257/267; OLG Koblenz VRS 53, 199/201; OLG Hamm BA 1976, 436; OLG Köln BA 1977, 124; OLG Celle NJW 1986, 2385).




1. Dennoch hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Angeklagte den objektiven Tatbestand des Vollrauschs verwirklicht hat.

Das - Bromazepam (vgl. Anl.III Teil C zu § 1 Abs.1 BtMG) enthaltende - Medikament Lexotanil stellt nämlich ein berauschendes Mittel der erörterten Art dar (OLG Celle aaO; OLG Hamburg JR 1982, 345). Soweit - vor der Neufassung des § 323 a StGB durch das 2.StrRG - in § 330 a StGB a.F. StGB sowie in § 315 c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, § 316 StGB vom "Genuss" anderer berauschender Mittel gesprochen wird, bedeutet das nur deren Einnahme. Dagegen wird nicht vorausgesetzt, dass sie "zum Genuss", also in der Absicht eingenommen werden, einen Rausch oder eine andere lustbetonte Empfindung hervorzurufen (OLG Schleswig SchlHA 1977, 180; OLG Frankfurt BA 1979, 407; Spendel LK 10.Aufl. § 323 a Rn.82; Janiszewski BA 1987, 243/246; Salger DAR 1986, 283/285 f.; dahingestellt geblieben in BayObLGSt 1958, 108/109; BayObLG vom 21.9.1979 RReg. 1 St 260/79 S.5; OLG Celle aaO; a.M. OLG Karlsruhe NJW 1979, 611 = BA 1979, 59). Es kann sich deshalb auch in einen Rauschzustand versetzen, wer das berauschende Mittel zum Zweck der Selbsttötung einnimmt (OLG Hamm NJW 1975, 2252; OLG Frankfurt aaO; BayObLG vom 13.4.1976 RReg. 1 St 82/76, mitgeteilt von Rüth DAR 1977, 197/204, und vom 2.2.1979 RReg. 1 St 381/78).

Soweit der Senat dabei von der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweicht, besteht eine Vorlegungspflicht nach § 121 Abs.2 GVG nicht. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in seinem Urteil vom 21.3.1978 - 4 StR 104/78 S.7 in einem Fall, in dem der Täter Schmerztabletten zur Schmerzlinderung genommen hatte, angenommen, dieser könne sich dadurch, falls es sich um ein anderes berauschendes Mittel gehandelt habe, in einen Rausch i.S. des § 330 a StGB a.F. versetzt haben. Damit ist schlüssig bejaht worden, dass unter "Genuss" das bloße Einnehmen zu verstehen ist (vgl. auch Salger aaO S.386). Somit entfällt eine Vorlegungspflicht (vgl. auch BGHSt 11, 31/34).


2. Das Landgericht hat aber Erörterungen zur inneren Tatseite, nämlich dazu unterlassen, ob die Angeklagte (bei fahrlässiger Tatbestandsverwirklichung) damit hätte rechnen können und müssen, dass das eingenommene Mittel an Stelle der beabsichtigten Selbsttötung oder (als Durchgangsstadium) vor ihr zu einem die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Rauschzustand führen würde (BayObLG vom 2.2.1979 RReg. 1 St 381/78 S.4).

Dabei ist nicht lediglich auf die generellen Sorgfaltsanforderungen, sondern auch darauf abzustellen, inwieweit der Angeklagten nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten - nach den Urteilsfeststellungen war auf Grund ihres psychischen Zustands eine erhebliche Verminderung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tabletteneinnahme nicht ausschließbar - der Vorwurf fahrlässigen Handelns zu machen ist.

a) Zunächst ist zu klären, ob sie vorwerfbar nicht bedacht hat, dass es sich um ein berauschendes Mittel gehandelt hat. Das versteht sich bei einem Mittel, das kein typisches Rauschmittel ist, nicht von selbst. Es genügt auch nicht, dass die Angeklagte (etwa auf Grund eines Beipackzettels) hätte erkennen können, dass das Mittel zur Fahruntüchtigkeit oder in anderer Weise als durch die Bewirkung eines Rauschzustands zur Schuldunfähigkeit hätte führen können. Der Schuldvorwurf muss sich auf einen Rauschzustand der erörterten Art beziehen (Spendel LK 10.Aufl. § 323 a Rn.230, 231).

b) Ferner ist zu prüfen, ob die Angeklagte - nicht ausschließbar - eine solche Menge an Tabletten eingenommen hat, die schon generell die Erwartung begründen konnten, es werde vor Eintritt des beabsichtigten Todes nicht zu einem ein willensgesteuertes Handeln zulassenden Rauschzustand, sondern zu einer zur Handlungsunfähigkeit führenden Bewusstlosigkeit kommen. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Selbsttötungsversuch nur auf Grund besonderer Umstände - z.B. einer bei der Angeklagten gegebenen "Toleranz" gegenüber Medikamenten dieser Art - erfolglos geblieben sein sollte.



Auch andernfalls wäre zu prüfen, ob der Angeklagten insoweit individuell ein Schuldvorwurf zu machen ist, als sie den möglichen Eintritt eines Rauschzustands nicht bedacht hat.

c) Das Verschulden muss sich beim Vollrausch zwar nicht auf die Rauschtat, aber auf die durch den Vollrausch begründete Gefahr beziehen, in diesem Zustand irgendein Rechtsgut zu verletzen; d.h. auf die Möglichkeit, infolge des Vollrausches irgendeine Rauschtat zu begehen (BGHSt 10, 247; BayObLGSt 1974, 20/24; OLG Hamm NJW 1975, 2252/2253; Spendel aaO Rn.230 mit weiteren Rechtsprechungsnachweis). Die Voraussehbarkeit einer solchen Möglichkeit versteht sich in den Regelfällen des Vollrausches von selbst. Sie bedarf aber dann, wenn ein Ausnahmefall in Betracht kommen kann, weil Anhaltspunkte im Einzelfall dagegen sprechen können - z.B. wenn besondere Zurüstungen getroffen worden sind, die nach menschlicher Voraussicht den Täter daran hindern mussten, während des Rausches irgendwelche strafbare Handlungen zu begehen (BGH aaO S.251) -, einer Prüfung.

Im vorliegenden Fall bieten die Umstände des Einzelfalls - anders als in dem vom Oberlandesgericht Frankfurt (BA 1979, 407) entschiedenen Fall, hat die Angeklagte die Tabletten nicht in dem Fahrzeug eingenommen - Anlass zur Prüfung, ob die Angeklagte unter Berücksichtigung ihrer psychischen Verfassung bei der Vornahme des Selbsttötungsversuchs in ihrer Wohnung hätte voraussehen können und müssen, dass sie in einen Rauschzustand geraten könne, in dem sie irgendwelche strafbaren Handlungen begehen könnte. ..."

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