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BGH Urtei vom 14.03.1961 - VI ZR 189/59 - Grundsatzentscheidung zu Mitverschulden und "Handeln auf eigene Gefahr" bei Mitfahren mit alkoholisiertem Fahrzeugführer

BGH v. 14.03.1961: Grundsatzentscheidung zu Mitverschulden und "Handeln auf eigene Gefahr" bei Mitfahren mit alkoholisiertem Fahrzeugführer


Der BGH (Urtei vom 14.03.1961 - VI ZR 189/59) hat entschieden:
  1. Wer sich als Fahrgast einem als fahruntüchtig erkannten Fahrer eines Kraftfahrzeuges anvertraut, erklärt damit noch nicht eine rechtfertigende Einwilligung in Körperverletzungen, die der Fahrer verursacht.

  2. In der Regel ist nach BGB § 254 darüber zu entscheiden, welchen Einfluss es auf die Schadenshaftung hat, dass sich der Geschädigte ohne triftigen Grund einer erkannten Gefahrenlage aussetzte. Das widersprüchliche Verhalten des Geschädigten (venire contra factum proprium) kann dazu führen, ihm einen Schadensersatz zu versagen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber auch eine Minderung des Ersatzanspruchs in Betracht kommen.

  3. Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist - wie sonst im Rahmen des BGB § 254 - BGB § 828 entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen.

Siehe auch Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verletzungen und Stichwörter zum Thema Alkohol


Aus den Entscheidungsgründen:

"... In der gegenwärtigen Praxis des Haftungsrechts spricht man von einem Handeln auf eigene Gefahr, wenn sich jemand ohne triftigen Grund in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen. Führt diese Gefährdung dann zu einer Schädigung, so stellt sich die Frage, ob der so Geschädigte Schadensersatz von einem anderen fordern kann, der an sich nach dem Recht der Gefährdungshaftung oder nach Vertrags- oder Deliktsrecht schadensersatzpflichtig wäre. Die Rechtsprechung hat auf solche Fälle zunächst den sich anbietenden § 254 BGB angewandt, falls nicht im Einzelfall eine stillschweigende vertragliche Haftungsfreistellung vorlag, in deren Annahme man aber durchweg sehr zurückhaltend war. Eine eigenständige Bedeutung gewann der Begriff des Handelns auf eigene Gefahr in der Rechtspraxis erst, als das Reichsgericht unter Berufung auf diesen Gesichtspunkt die Gefährdungshaftung dann ausschloss, wenn sich der Geschädigte ohne rechtliche, berufliche oder moralische Verpflichtung der vermeidbaren Gefahr bewusst selbst ausgesetzt hatte (RG WarnRspr 1909 Nr 357; RGZ 130, 162). Auf diese Weise wurden gewisse Schädigungen dem Anwendungsbereich der Gefährdungshaftung entzogen, bei denen nach der Art ihrer Entstehung der gesetzgeberische Grund der Gefährdungshaftung nicht zu passen schien. Indem das Reichsgericht den Gedanken heranzog, dass eine bewusste Gefahrexponierung ein Handeln auf eigene Gefahr sein könne, glaubte es, eine im Sinne der Absicht des Gesetzgebers liegende gerechte Ausgleichung gegenüber der strengen Gefährdungshaftung zu erreichen. Zugleich betonte das Reichsgericht, dass gegenüber einer Haftung des Beklagten aus § 823 BGB das Handeln auf eigene Gefahr allein nicht zur Abweisung des Schadensersatzanspruchs führen müsse. Vielmehr habe hier eine die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Abwägung gemäß § 254 BGB stattzufinden (RGZ 130, 162, 169; vgl auch RG JW 1911, 28).

Erst in dem Urteil vom 19. Juni 1933 - RGZ 141, 262 - entwickelte das Reichsgericht im Anschluss an Flad - Recht 1919, 13 - die Auffassung, wer sich als Teilnehmer einer Fahrt im Kraftfahrzeug der besonderen mit dieser Fahrt verbundenen Gefahr bewusst sei, willige damit in eine Körperverletzung ein, die möglicherweise auf der Fahrt eintrete. Soweit die Einwilligung reiche und rechtlich erlaubt sei, entfalle die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung und damit die Haftung des Schädigers. Diese Einwilligung in die Rechtsgutverletzung sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung und könne wegen ihrer nachteiligen Wirkung von einer beschränkt geschäftsfähigen Person nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam abgegeben werden. Das Reichsgericht ist bei dieser Auffassung geblieben (RGZ 145, 390; RG JW 1934, 2033; 1938, 2354). Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich ihr in BGHZ 2, 159 angeschlossen (vgl auch III ZR 282/51 vom 9. Oktober 1952 = LM BGB § 823 Ha Nr 3 = VersR 1952, 420). Der erkennende Senat hat bislang diese Auffassung seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, wenn auch die entschiedenen Fälle durchweg solche waren, in denen die Voraussetzungen der Rechtfertigung durch das Handeln auf eigene Gefahr verneint wurden. Das Berufungsgericht will von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs abweichen und hat deshalb die Revision zugelassen.

III. Bereits in seinem Urteil VI ZR 13/57 vom 25. März 1958 = LM BGB § 107 Nr 2 = NJW 1958, 905 hat der Senat Zweifel geäußert, ob an jener rechtlichen Würdigung der bewussten Selbstgefährdung festgehalten werden kann, die mit der Entscheidung RGZ 141, 262 Eingang in die Rechtspraxis gefunden hat. Im juristischen Schrifttum hat die Konstruktion des Handelns auf eigene Gefahr als einer rechtfertigenden Einwilligung in mögliche Rechtsgutverletzungen in zunehmendem Maße Ablehnung gefunden. Dabei ist besonders auf die gekünstelte und lebensfremde Betrachtung, die unpassende rechtsgeschäftliche Einkleidung und die mangelnde Eignung der Konstruktion zur Findung eines sachgemäßen Ergebnisses hingewiesen worden (vgl Bemmann, VersR 1958, 583, 585; Böhmer, VersR 1957, 205; 1959, 746; MDR 1958, 78; Flume, Rechtsgeschäft und Privatautonomie in "100 Jahre Deutsches Rechtsleben", Festschrift zum deutschen Juristentag 1960 S 136, 178ff; Geigel, Der Haftpflichtprozess 10. Aufl 10. Kap Nr 55; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 1. Bd 4. Aufl § 14 Vb; Reimer Schmidt in Soergel, BGBKomm 9. Aufl § 254 Anm 63, 64; Walter, Gefälligkeitsfahrt in Kraftverkehrs-Recht von A bis Z, Erläuterungen 1 Bl 13; Wangemann, NJW 1955, 85; MDR 1956, 385; vgl auch OLG Oldenburg, DAR 1956, 296).

Nach Ansicht des Senats sind diese Bedenken begründet; er hält an der Auffassung des Reichsgerichts nicht länger fest.

1. Wird von dem praktisch wichtigsten Anwendungsfall, der Beförderung durch einen fahruntüchtigen Kraftfahrer, ausgegangen, so widerspricht die Annahme, der die Fahruntüchtigkeit des Führers kennende Fahrgast willige in die ihn auf der Fahrt möglicherweise treffenden Körperverletzungen ein, offenbar der Wirklichkeit. Überträgt man die Grundsätze über die Unterscheidung zwischen (bedingtem) Vorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit von der Fremdschädigung auf die Eigenschädigung, so wird in aller Regel nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegen. Der Fahrgast kennt zwar die Gefahr, hofft aber, sie werde sich nicht verwirklichen. Es ist seine leichtfertige Selbstgefährdung, die den Vorwurf gegen ihn begründet. Dagegen läuft es in der Regel auf eine Fiktion hinaus, wenn man das sorglose Verhalten des Fahrgastes als Einwilligung in eine Körperverletzung zu deuten versucht.

2. Eine Einwilligung könnte zudem nur in den engen durch die §§ 134, 138 BGB und § 226a StGB gezogenen Grenzen rechtfertigende Wirkung haben. Führt die Körperverletzung zum Tode, so ist für eine Rechtfertigung durch Einwilligung schlechthin kein Raum (BGHSt 4, 88, 93). Aber auch wenn das gefährliche Unternehmen schwere Körperschädigungen, im besonderen den Ausfall wichtiger Organe zur Folge hat, kann eine Einwilligung des Betroffenen die fahrlässige Herbeiführung dieser Verletzung durch einen Dritten nicht rechtfertigen, da diese unbeschadet der Einwilligung sittlich anstößig bleibt und vom Recht nicht gebilligt wird (vgl BGHSt 6, 232, 234; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 15. Aufl, § 209 Anm 27; § 212 II 3). Die Betrachtung der Selbstgefährdung unter dem Gesichtspunkt der Einwilligung führt daher zwangsläufig dazu, deren Rechtswirkung von dem mehr oder minder großen Schaden abhängig zu machen, ohne dass aus haftungsrechtlicher Sicht der Sinn dieser Unterscheidung einleuchtet. Kommt die Gefährdungshaftung zum Zuge, kann zudem von vornherein eine Rechtfertigung nicht in Betracht kommen, da die Gefährdungshaftung nicht an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft (GSZ in BGHZ 24, 21, 26).

3. Ebensowenig passt das Erfordernis, dass die als Willenserklärung verstandene Einwilligung in die Rechtsgutverletzung gemäß dem Erfordernis der Empfangsbedürftigkeit dem Schädiger zugehen müsse. Es ist im allgemeinen kein sinnvoller Grund ersichtlich, die Entscheidung über die Haftungsfreistellung davon abhängig zu machen, ob der Beklagte die bewusste Selbstgefährdung des Klägers erkannt hat oder doch erkennen konnte (vgl den in dem Urteil des Senats vom 8. Dezember 1954 - VI ZR 161/53 - VersR 1955, 120 entschiedenen Fall). In den praktisch wichtigsten Fällen der Personenbeförderung durch einen angetrunkenen Fahrer werden zudem häufig Zweifel an der Empfangsfähigkeit des Adressaten der Willenserklärung bestehen.

4. Auch die Behandlung minderjähriger Geschädigter ist unbefriedigend. Es erscheint unangemessen, dass die Entscheidung über die Haftung auch bei deliktsrechtlich verantwortungsfähigen Minderjährigen entscheidend von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu der Selbstgefährdung abhängig sein soll. Eine solche Zustimmung wird zudem kaum praktisch, da es sich meist um spontane Entschlüsse handelt.

5. Bei der Behandlung der auf Alkoholeinfluss zurückzuführenden Verkehrsunfälle zwang die hier abgelehnte Auffassung die Rechtspraxis, die Entscheidung zwischen automatischer Haftungsfreistellung und der nach § 254 BGB möglichen elastischen Verteilung der Haftungsfolgen davon abhängig zu machen, ob bei dem - häufig auch angetrunkenen - Fahrgast das Bewusstsein der Gefährdung bestand oder ob er sich der Erkenntnis der Gefährdung lediglich grob fahrlässig verschlossen hatte. Angesichts der fließenden Übergänge in diesem Bereich und der Schwierigkeit, den maßgebenden inneren Tatbestand durch eine einigermaßen zuverlässige Feststellung zu erfassen, erwies sich gerade in dem typischen Ausgangsfall der mit RGZ 141, 262 eingeleiteten Rechtsprechung das Abgrenzungskriterium als unpraktikabel. Seine Anwendung führte zu einer unsicheren Praxis.

17 6. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass als Folge der Auffassung des Reichsgerichts die Rechtswidrigkeit des Handelns des Schädigers im Zivilrecht anders beurteilt wurde als im Strafrecht. Im Strafrecht wird der bewussten Selbstgefährdung des Geschädigten bei fahrlässigen Körperverletzungen wenigstens nicht in dem Umfang rechtfertigende Kraft beigemessen, wie es in Anlehnung an RGZ 141, 262 im Zivilrecht geschieht (vgl BGHSt 4, 88, 90; Kohlhaas, DAR 1960, 348). Außerdem wird die Einwilligung zu einem Eingriff in die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Strafrecht gerade nicht nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Willenserklärung behandelt (vgl im einzelnen BGHZ 29, 33, 36, 37; ferner: Welzel, Das deutsche Strafrecht, 7. Aufl § 14 VII 2; Kohlrausch/Lange, StGB 42. Aufl II 3b vor § 51). So führte die Lehre, die die Eigengefährdung als rechtfertigende Willenserklärung verstand, zwangsläufig dazu, dass dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung bei der Beurteilung rechtswidrigen Verhaltens Abbruch getan wurde.

IV. Nach Auffassung des Senats geht es bei dem behandelten Problem nur dann um die Frage der Rechtswidrigkeit und der Rechtfertigung, wenn wirklich das Verhalten des Geschädigten ohne künstliche Unterstellung als Einwilligung in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung aufgefasst werden kann, wie es etwa bei gefährlichen Sportarten zutreffen mag (vgl BGHSt 4, 88, 92). Dagegen steht bei den Regelfällen, die die heutige Haftpflichtpraxis beschäftigen, fast immer nur die Frage zur Erörterung, ob und inwieweit die an sich gegebene Schadensersatzverpflichtung eines anderen dadurch berührt wird, dass sich der Geschädigte der drohenden Gefahr bewusst ausgesetzt hatte. Wird in solchen Fällen die Abwälzung des Schadens auf den anderen durchweg als mehr oder minder anstößig empfunden, so liegt der Grund für diese Beurteilung darin, dass sich der Geschädigte mit seinem eigenen und von ihm zu verantwortenden früheren Verhalten in Widerspruch setzt. Es ist der Grundsatz des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium, der es nicht zulässt, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger zur Rechenschaft zieht, ohne dabei zu berücksichtigen, dass er selbst die gefährliche Lage bewusst geschaffen oder mitgeschaffen hat, in der sich der vom Beklagten zu vertretende Beitrag zur Schadensentstehung auswirken konnte. Diese Erkenntnis zeigt aber, dass der rechtliche Standort des Problems in der vom Gesetz in § 254 BGB getroffenen Wertung zu suchen ist. Diese Regelung, die dem vom Geschädigten zu vertretenden eigenen Verhalten bei der Schadensentstehung, besonders seiner leichtfertigen Selbstgefährdung Bedeutung für die Haftung des Schädigers beimisst und sogar den Wegfall der Schadensersatzforderung als möglich vorsieht, beruht wesentlich auf dem im § 242 BGB verankerten Grundsatz über die Folgen widersprüchlichen Verhaltens. Für das Schadensrecht wird dieser Grundsatz durch § 254 BGB näher ausgeprägt (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Aufl § 16; Reimer Schmidt in Soergel, BGBKomm 9. Aufl § 254 Anm 19). Es ist daher im Rahmen des § 254 BGB keine normfremde Erwägung, wenn der Richter den angeführten Gesichtspunkten einen bestimmenden Einfluss bei seinen Erwägungen über die auszusprechende Haftungsfolge gewährt. Im Gegenteil würde eine unzureichende Berücksichtigung der Momente der bewussten Selbstgefährdung und des widersprüchlichen Verhaltens bedeuten, dass die sogenannte Schadensabwägung den besonderen Umständen der Schadensentstehung und Schadensverantwortung nicht gerecht wird.

Mit der Zuordnung der praktisch wichtigsten Fälle bewusster Selbstgefährdung zum Anwendungsbereich des § 254 BGB ist allerdings der oft aufgestellte starre Grundsatz aufgegeben, dass das Handeln in Kenntnis konkreter bevorstehender Gefahr Handeln auf eigene Gefahr bedeutet und daher Schadensersatzansprüche ausschließt. Die Aufgabe dieses Grundsatzes ist aber nach der Auffassung des Senats kein Nachteil. Auch die bisher in der Rechtsprechung herrschende Auffassung konnte den Grundsatz nicht folgerichtig durchführen, sondern musste ihn durch zum Teil sachwidrige Ausnahmen einschränken. Außerdem war in der Rechtsprechung die deutliche Neigung festzustellen, dadurch den Boden für die anpassungsfähige Regelung des § 254 BGB zu gewinnen, dass man an den Beweis der Kenntnis besonderer Gefahrenmomente so hohe Anforderungen stellte, dass er selten erbracht wurde.

Nach der Überzeugung des Senats lässt sich keine präzise begriffliche Formel dafür aufstellen, wann eine Haftungsfreistellung eingreifen muss, wenn sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, und wann eine bloße Haftungsminderung angemessen ist. Die Haftpflichtfälle, bei denen der Gesichtspunkt bewusster Selbstgefährdung eine Rolle spielt, tragen keineswegs ein so einheitliches Gepräge, dass aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die Aufstellung einer starren einheitlichen Regel geboten ist. Gewiss wird dann, wenn sich der Geschädigte in klarer Kenntnis einer konkreten Gefahr ohne triftigen Grund dieser später verwirklichten Gefahr aussetzte oder sogar planvoll die Gefahrlage schaffte, die Freistellung des Beklagten von der Schadensersatzpflicht besonders naheliegen. Andererseits wäre es aber einseitig, nur die freiwillige Selbstgefährdung des Klägers zu sehen und den übrigen Umständen des Einzelfalles von vornherein jede Bedeutung abzusprechen. Insbesondere kann für die Entscheidung auch ins Gewicht fallen, wie die Gefahrlage entstanden ist, welches Maß von Verschulden den Beklagten an der Entstehung der Gefahrlage und der Verwirklichung der Gefahr traf, durch welche Beziehungen die Beteiligten verbunden waren und wie naheliegend sich die Aussicht auf die Verwirklichung der Gefahr darstellte (vgl auch das Urteil des Senats vom 2. Dezember 1958 - VI ZR 24/58 - VersR 1959, 368). Wird die Entscheidung isoliert auf einen in einem bestimmten Zeitpunkt vorliegenden und meist kaum zu ermittelnden psychologischen Sachverhalt beim Kläger abgestellt, so wird nur zu oft der Wirklichkeit Gewalt angetan und der Weg zu einem angemessenen Ergebnis versperrt. Mit der Verweisung auf die Regelung des § 254 BGB ist dem Tatrichter die Möglichkeit eröffnet, in richterlicher Verantwortung den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen, wobei ihm bei der Anwendung dieser Vorschrift die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze und der Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens wichtige Anhaltspunkte für eine sachgerechte Ausübung seines Ermessens geben.

Da der III. Zivilsenat auf Anfrage erkannt hat, er wolle nicht an der Auffassung festhalten, dass das "Handeln auf eigene Gefahr" grundsätzlich eine solche rechtliche Würdigung finden müsse, wie sie in den Entscheidungen BGHZ 2, 159 und LM § 823 BGB Ha Nr 7 vorgenommen sei, konnte von einer Vorlage gemäß § 136 GVG an den Großen Senat für Zivilsachen abgesehen werden.

V. Ist ein Minderjähriger geschädigt, so ist sein Mitverschulden (§ 254 BGB) nach anerkannter Rechtsprechung nach den entsprechend anzuwendenden Grundsätzen der deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 828 BGB) zu beurteilen. Bei der Prüfung, ob der 16 1/2 jährige Kläger die bewusste Selbstgefährdung als Eigenverschulden zu vertreten hat, ist daher auf seine Fähigkeit abzustellen, die Gefährlichkeit seines Verhaltens zu erkennen und entsprechend zu handeln. Insoweit ist dem Berufungsgericht durchaus zuzustimmen. Wie aber bereits aus den obigen Ausführungen zu IV hervorgeht, kann dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden, dass es ohne weiteres aus der bewussten Selbstgefährdung des Klägers die Haftungsfreistellung der Beklagten ableitet. Gerade in dem vorliegenden Falle zeigt es sich, dass die isolierte Betrachtung unter diesem einen Gesichtspunkt zu einem unangemessenen Ergebnis führt.

Im einzelnen sei bemerkt:

Zu Lasten des Klägers fällt allerdings ins Gewicht, dass er seine Bedenken gegen die Übernahme der Führung des Wagens durch den Zweitbeklagten nicht aufrecht erhielt und sogar selbst bereit war, an Stelle des Zweitbeklagten den Wagen zu steuern und damit die Mitfahrer zu gefährden. Andererseits war die Anregung, dass überhaupt einer der jungen Fahrtteilnehmer einen Fahrversuch machen sollte, nicht vom Kläger ausgegangen. Berücksichtigt man die Eigenart jugendlichen Verhaltens, so ist das Gesamtverhalten des Klägers, wenn es auch tadelnswürdig ist, doch nicht ganz unverständlich. Gerade bei Jugendlichen seines Alters pflegt sich das schlechte Beispiel, das ein älterer Kamerad gibt, besonders nachhaltig auszuwirken. Nach den Umständen kann es dem Kläger jedenfalls nicht als schweres Verschulden angerechnet werden, dass er im Wagen blieb, als der Zweitbeklagte losfuhr. Auf der anderen Seite hat der Zweitbeklagte die Anregung zu dem verbotenen Fahrversuch gegeben und durch seine unvernünftige, seinem Fahrkönnen nicht angepasste Fahrweise den schweren Unfall verursacht. Bei dem Erstbeklagten ist die Verantwortung besonders hoch einzuschätzen, weil er die Verfügungsgewalt über den Wagen hatte und weil er als Inhaber eines Führerscheins genau wissen musste, welche Folgen die Überlassung der Steuerung des Wagens an den Zweitbeklagten haben konnte. Außerdem hätte er sich schon auf Grund seines höheren Alters gegenüber den jüngeren Kameraden durchsetzen müssen.

Mit diesen Erwägungen soll der endgültigen Entscheidung, die wegen des veränderten rechtlichen Gesichtspunktes und der möglichen Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens zweckmäßig dem Tatrichter vorzubehalten war, nicht vorgegriffen werden. Die Erwägungen sind nur angestellt, um zu zeigen, dass es nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht angeht, die Beklagten, die anscheinend nur geringere Schäden davongetragen haben, gegenüber dem zeitlebens geschädigten Kläger von der Haftpflicht völlig freizustellen. Der vom Berufungsgericht zum Vergleich herangezogene Fall, dass drei gleichaltrige Jugendliche einen Wagen stehlen und ihn dann verabredungsgemäß ohne Fahrkönnen und ohne Führerschein abwechselnd fahren, wobei schließlich einer einen schweren Unfall verursacht, zeigt solche Unterschiede zum vorliegenden Fall, dass er zum Vergleich nicht geeignet ist. Der sehr allgemeine Gesichtspunkt der "Gefahrengemeinschaft Jugendlicher", dem das Berufungsgericht wesentliche Bedeutung für die Abweisung der Klage beimisst, bietet keine tragfähige rechtliche Grundlage, um die Verneinung der Schadensersatzhaftung der Beklagten zu rechtfertigen."



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