Alkoholisierter Kfz-Führer und Mitverschulden des Beifahrers an eigenen Verletzungen - Mitverschulden - Sorgfaltsverletzung - Mitverantwortung
 

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Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verletzungen


Das Maß für eigenes Verschulden richtet sich nach der üblicherweise im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ist bei Anwendung dieses Maßstabes für einen Mitfahrer erkennbar, dass der Kfz-Führer alkoholisiert und dadurch seine Fahrfähigkeit möglicherweise eingeschränkt ist bzw. hätte der Mitfahrer dies erkennen müssen, dann trifft ihn an den eigenen Verletzungsfolgen eines auf die Alkoholisierung des Fzg-Führers beruhenden Unfalls ein eigenes Mitverschulden.

Das Ausmaß dieses Mitverschuldens ist von den näheren tatsächlichen Umständen, insbesondere auch vom Grad der Alkoholisierung des Fzg-Führers sowie vom Ausmaß der Sorgfaltsverletzung des Mitfahrers abhängig.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Der Mitverschuldensanteil des betrunkenen Kfz-Führers überwiegt in der Regel denjenigen des verletzten Beifahrers

  • BGH v. 14.03.1961:
    Grundsatzentscheidung zu Mitverschulden und "Handeln auf eigene Gefahr" bei Mitfahren mit alkoholisiertem Fahrzeugführer

  • OLG Hamm v. 14.03.2004:
    Dem Mitfahrer kann der Vorwurf eines eigenen Verschuldens gemacht werden, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist oder wenn sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen müssen

  • OLG Celle v. 10.02.2005:
    Mithaftung des Beifahrers von 1/2 bei mit 1,87 Prom. alkoholisiertem Fahrzeugführer

  • KG Berlin v. 12.01.2006:
    Grundsätzlich handelt fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, wer sich zu einem Kraftfahrer in den Wagen setzt, wenn er dessen Fahruntüchtigkeit bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können; das hat zur Folge, dass ihn an seinen Verletzungen, die er durch einen anschließenden alkoholbedingten Unfall erleidet, ein Mitverschulden trifft (hier: 25%).

  • OLG Naumburg v. 20.01.2011:
    Für die Frage, ob ein geschädigter Beifahrer die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers kannte oder erkennen musste, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des später Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle, die auf alkoholbedingte Fahrtüchtigkeit schließen lassen, er gezeigt hat. Aus dem Grad der Blutalkoholkonzentration werden sich dabei - jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit - keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ziehen lassen. Mitverschulden setzt weiter voraus, dass der Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung Gelegenheit hatte das Fahrzeug noch zu verlassen. Ist dieser Punkt streitig, trifft denjenigen, der den Mitverschuldenseinwand erhebt, dafür die volle Beweislast.

  • OLG Celle v. 05.10.2011:
    In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt ein Verstoß gegen die eigenen Interessen. Wer zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer als Beifahrer ins Auto steigt, muss sich regelmäßig ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) für einen etwaigen Schadenseintritt anrechnen lassen. Im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile wird den Fahrer regelmäßig ein höherer Haftungsanteil als den Beifahrer treffen (hier: 60 : 40 zum Nachteil des Fahrers). Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt grundsätzlich beim Schädiger.




Übermüdung des Fahrers: - nach oben -
  • OLG Frankfurt am Main v. 08.11.2010:
    Der Vorwurf einer sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des geschädigten Beifahrers auswirkenden schuldhaften Selbstgefährdung kann mit Erfolg nur gemacht werden, wenn sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer anvertraut hat, obwohl er dessen unfallverursachende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, inwieweit die die Gefährdung begründenden Tatsachen, die auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit schließen lassen konnten, dem Mitfahrer bekannt waren. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Beeinträchtigung trägt die sich auf ein Mitverschulden berufende Seite.




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