Das Verkehrslexikon

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Ist bei älteren Fahrzeugen bei der Bemessung des Nutzungsausfalls eine Klassenherabstufung vorzunehmen?

Ist bei älteren Fahrzeugen bei der Bemessung des Nutzungsausfalls eine Klassenherabstufung vorzunehmen?


Siehe auch Nutzungsausfall




Die Kürzung der Ausfallentschädigung auf Grund des Fahrzeugalters ist nicht zulässig (jedenfalls solange es sich nicht um ein mindestens zehn Jahre altes Fahrzeug mit zusätzlich erheblichen Mängeln handelt), vgl. insoweit z.B. AG Augsburg DAR 1990, 29; OLG Karlsruhe DAR 1989, 68.

So sind sich eigentlich auch die neueren Gerichtsentscheidungen weitgehend einig, dass dem Urteil des BGH in NJW 1988, 484 über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es sich dort um eine zehn Jahre alte, verrostete Schrottlaube handelte, die vorn und oben nicht einmal wasserdicht war.


Bei allen auch älteren Normalfahrzeugen gibt es weder im Hinblick auf die für den Nutzungsausfall maßgeblichen Kosten (u.a. Abschreibungshöhe) noch bezüglich des Komforts der Benutzung einen Unterschied zu neueren Fahrzeugen, aus dem sich eine Reduzierung rechtfertigen ließe. Insoweit muss also auf Anwendung des normalen Tabellensatzes bestanden werden.

Dafür, dass das Alter bei der Höhe des Nutzungsausfalls keine Rolle spielt, haben sich im übrigen auch ausgesprochen: OLG Stuttgart VersR 88,851; OLG Frankfurt/M. MDR 83, 665; KG VersR 81, 536; OLG Frankfurt/M. MDR 83, 665; OLG Karlsruhe VersR 89,269; Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung Rdnr. 1719; Grunsky in Münch. Komm. zum BGB 2. Aufl. 1986 vor § 249 Rdnr. 22).

Allerdings muss beachtet werden, dass der BGH in neueren Urteilen (z. B. Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03 - DAR 2005, 78 ff.) und Urteil vom 25.01.2005 - VI ZR 112/04 - NZV 2005, 303 f.) den Abzug für zulässig gehalten hat.