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OLG Hamm v. 13.01.2006: Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.

Das OLG Hamm NZV 2006, 584 f. (Urt. v. 13.01.2006 - 9 U 164/04) hat entschieden:
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... Mit dem Schadensgutachten sind für den Nutzungsausfall nur 12 Werktage für die Wiederbeschaffung, mithin 14 Kalendertage anzusetzen. Das Risiko der Verzögerung bei der Ersatzteilbeschaffung, die der Kläger als Grund für die von ihm reklamierte Reparaturdauer von 37 Tagen reklamiert, kann er vorliegend nicht dem Schädiger anlasten. Da der Kläger schon über sein Gutachten, das die in einer Fachwerkstatt üblichen Reparaturkosten ermittelt, hinausgehend die um rd. 1.300 € höheren tatsächlichen Kosten geltend macht ( ohne dass die Beklagten dies beanstanden ), muss er sich auch so behandeln lassen, als hätte er die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt, die keine Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung gehabt hätte, ausführen lassen. Seine zweitinstanzliche Einlassung, die Beschaffung hätte sich verzögert, weil es sich bei seinem Pkw um ein Fahrzeug mit speziellen Aufbauten gehandelt habe, ist ungeachtet ihrer Unbeachtlichkeit gemäß §§ 529 I, 531 II ZPO nicht hinreichend substanziiert. ..."