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AG Frankfurt am Main v. 17.12.1996: Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß ein Geschädigter im Falle des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die fiktive Wiederbeschaffungsdauer hat.

Auch wenn der Geschädigte bei einem Totalschaden die fiktive Abrechnung (auf Gutachtenbasis) wählt, steht ihm Nutzungsausfall zu, wenn das Fahrzeug infolge des Unfalls nicht mehr fahrbereit war; dies gilt nach Auffassung des AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.12.1996; 30 C 1766/96-45(veröffentlicht MittBl. der ARGE Verkehrsrecht im DAV, 1997, 20), auch dann, wenn das Fahrzeug nach wie vor auf den Anspruchsteller zugelassen ist, jedenfalls dann, wenn der Schädiger nicht wirksam einwendet, daß die Nutzungsmöglichkeit (z.B. durch Eigenreparatur) wieder gegeben war:
"Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß ein Geschädigter im Falle des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die fiktive Wiederbeschaffungsdauer hat. Die Tatsache, daß das Fahrzeug noch immer auf den Kläger zugelassen und versichert ist, ändert hieran nichts, da das Zulassen und Versichern eines Fahrzeugs nicht mit der Nutzungsmöglichkeit gleichzusetzen ist.

Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, daß der Kläger das Fahrzeug repariert hat und wieder nutzt, ändert dieser Vortrag nichts am Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung."