AG Wetzlar SP 1999, 313: Für den Ausfall eines unfallbeschädigten Rennrades kann der Geschädigte keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen -
 

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Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall Fahrrad - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen


AG Wetzlar SP 1999, 313: Für den Ausfall eines unfallbeschädigten Rennrades kann der Geschädigte keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen


Das AG Wetzlar SP 1999, 313 ist der Auffassung, daß es Nutzungsausfall bei einem Rennrad nicht geben könne:
"Der Geschädigte kann für sein Rennrad, das bei einem Unfall beschädigt wurde, keinen Nutzungsausfall geltend machen. ... Nicht zu ersetzen ist der geltend gemachte Nutzungsausfall in Höhe von 30,-- DM. Das Fahrrad war zwar für drei Tage zur Reparatur, der Beklagte kann dafür jedoch keinen Nutzungsausfall verlangen. Zum einen erfolgte die Reparatur bereits in der Woche nach dem Unfallgeschehen, zu einer Zeit, zu der der Beklagte aufgrund seiner Verletzungen überhaupt nicht in der Lage war, das Rennrad zu nutzen, zum anderen handelt es sich bei dem Rennrad um ein Sportgerät, welches einer Nutzungsentschädigung nicht zugänglich ist."