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KG Berlin v. 03.02.1986: Für die Wiederbeschaffung eines gängigen Fahrzeugmodells wird für den Regelfall eine Frist von 14 Tagen für ausreichend erachtet.
Beim Totalschaden eines gängigen Kfz.-Modells sind 14 Tage Nutzungsausfall angemessen, vgl. Kammergericht Berlin (Urteil vom 03.02.1986 -
12 U 3774/85):
Für die Wiederbeschaffung eines gängigen Fahrzeugmodells wird für den Regelfall eine Frist von 14 Tagen für ausreichend erachtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Was die Entschädigung für den Nutzungsausfall angeht, erscheint es im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, die vom Kl. geltend gemachte Ausfallzeit zugrunde zu legen. Dabei wird nicht verkannt, daß der erkennende Senat dem Geschädigten bisher im allgemeinen eine Wiederbeschaffungsfrist von 21 Tagen zugebilligt hat (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des Senats bei Himmelreich, /Klimke, Kfz-Schadensregulierung Rdz. 1396 in Fn. (2). Eine derartige, verhältnismäßig lange Frist kann jedoch dann für die Wiederbeschaffung nicht zugrunde gelegt werden, wenn es um die Ersatzbeschaffung für ein gängiges Fahrzeugmodell hier einen Pkw vom Fabrikat Daimler Benz Diesel in einer Großstadt mit großem Gebrauchtwagenangebot geht. Für ein solches Fahrzeug muß grundsätzlich eine Wiederbeschaffungsfrist von 14 Tagen für ausreichend erachtet werden, falls der Geschädigte nicht besondere Umstände darlegt, die eine längere Wiederbeschaffungsfrist als gerechtfertigt erscheinen lassen. Das ist hier nicht der Fall. ..."