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BGH v. 22.02.1973: Kein Anspruch auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreude infolge schuldhafter Fahrzeugbeschädigung

Für die infolge der Beschädigung eines Kraftwagens entgangene Urlaubsfreude kann Schadensersatz nicht verlangt werden (BGHZ 60, 214 = NJW 1973, 747 = VersR 1973, 441 - Urt. v. 22.02.1973 - III ZR 22/71):
“...Die aus der Beschädigung eines Kfz resultierende "entgangene Urlaubsfreude" kann als sogenannter Sachfolgeschaden nicht als Vermögensschaden gewertet werden. Der Geschädigte hat aufgrund des Schadensereignisses seinen Urlaub anders gestaltet. Sein Urlaubsgenuss wurde ihm deshalb nicht beeinträchtigt oder gar genommen. Vermögensschäden könnten hier nur berücksichtigt werden, wenn für eine bestimmte Urlaubsgestaltung Aufwendungen erbracht worden sind, die wegen des Schadenseintritts nutzlos geworden sind. Ebenso kann ein Ersatzanspruch für einen durch den Unfall eingetretenen Wertverlust der Reise entstehen. Die Beschädigung des Wagens ist kein Nichtvermögensschaden, weil die Verletzungshandlung nicht das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten analog § 847 BGB beeinträchtigt hat.“