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BGH (Urteil vom 22.02.1973 - III ZR 22/71 - Kein Anspruch auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreude infolge schuldhafter Fahrzeugbeschädigung

BGH v. 22.02.1973: Kein Anspruch auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreude infolge schuldhafter Fahrzeugbeschädigung


Der BGH (Urteil vom 22.02.1973 - III ZR 22/71) hat entschieden:
Für die infolge der Beschädigung eines Kraftwagens entgangene Urlaubsfreude kann Schadensersatz nicht verlangt werden.


Siehe auch Nutzungsausfall und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung


Tatbestand:

Am 11. Juni 1969 wurde der Personenkraftwagen des Klägers bei einer Fahrt durch eine zum Gebiet der beklagten Stadt gehörende Ortsstraße dadurch erheblich beschädigt, dass die Vorderachse des Wagens gegen einen bis zu 12 cm über das Straßenniveau hinausragenden Kanaldeckel stieß. Der Kläger hat von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht Ersatz des ihm durch die Beschädigung seines Wagens entstandenen Schadens verlangt. Er hat außer dem Ersatz für das Fahrzeug, Abschleppkosten, Nutzungsausfall usw auch Ersatz in Höhe von 500,-- DM für "entgangene Urlaubsfreude" gefordert und dazu vorgetragen:

Er habe vom 16. Juni bis zum 7. Juli 1969 mit Kraftfahrzeug und Wohnwagen nach Grado (Golf von Venedig) fahren und dort mit Frau und Kind einen Campingurlaub verbringen wollen. Angemeldet sei er dort nicht gewesen. Den Urlaub zu verlegen, habe seine Arbeitgeberin abgelehnt. Er habe in der vorgesehenen Zeit Urlaub gemacht, und zwar auf einem Campingplatz am See in Herdecke, wo sein Wohnwagen gestanden und er schon mehrmals das Wochenende verbracht habe. Das Wetter sei dort im allgemeinen nicht schlecht gewesen, doch habe einmal schlechtes Wetter geherrscht, so dass er mit Frau und Kind nach Hause gefahren sei.

Land- und Oberlandesgericht haben der Klage im übrigen zwar im wesentlichen stattgegeben, jedoch einen Ersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Die zugelassene Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude mit folgenden Erwägungen verneint:

Ein Anspruch aus § 847 BGB scheide schon deshalb aus, weil der Kläger bei dem Unfall weder körperlich verletzt worden sei noch eine Freiheitsentziehung erlitten habe. Auch in entsprechender Anwendung von § 847 BGB könne ihm Entschädigung nicht zugebilligt werden, insbesondere nicht wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Selbst wenn von einem Persönlichkeitsrecht auf Urlaub ausgegangen werde, stünde einem Entschädigungsanspruch entgegen, dass sich die unerlaubte Handlung der Beklagten nicht gegen das Persönlichkeitsrecht gerichtet habe. Auch sei ein solches Recht damit, dass der Kraftwagen ausgefallen sei und der Kläger seinen Campingurlaub am See in Herdecke statt in Grado verbracht habe, nicht in schwerwiegender Weise verletzt worden, zumal in Herdecke meist schönes Wetter gewesen sei und offen bleibe, ob es in Grado noch besser gewesen wäre.

Ein Vermögensschaden sei dem Kläger ebenfalls nicht entstanden.


II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass hier dem Kläger unter dem Gesichtspunkt entgangener Urlaubsfreude ein Vermögensschaden nicht entstanden sei, ist zutreffend.

Vertragliche Beziehungen haben zwischen den Parteien nicht bestanden, so dass es allein darauf ankommt, ob als Folge der Beschädigung des Kraftwagens des Klägers, mithin als sogenannter Sachfolgeschaden, die "entgangene Urlaubsfreude" als Vermögensschaden geltend gemacht werden kann. Für diese Entscheidung braucht hier nicht abschließend dazu Stellung genommen werden, ob Urlaub als solcher überhaupt einen Vermögenswert darstellt (vgl dazu einerseits OLG Frankfurt NJW 1967, 1372; OLG Bremen VersR 1969, 929 sowie Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens, S 76ff; Mammey NJW 1969, 1150, 1152; andererseits Stoll JuS 1968, 504, 506; Heldrich NJW, 1737ff; Landwehrmann NJW 1972, 1204; LG Freiburg NJW 1972, 1719/20; für die Freizeit verneinend Bundesarbeitsgericht NJW 1968, 221, 222; Larenz, Festgabe für Karl Oftinger, 1969, S 151, 159ff).

Hier ist dem Kläger sein Urlaub als solcher nicht genommen und nicht beeinträchtigt worden. Er hat seinen Urlaub nur anders gestaltet, als er ihn gestaltet haben würde, wenn er seinen Kraftwagen während der Urlaubszeit zur Verfügung gehabt hätte. In einem derartigen Fall aber kann von einem durch die Beschädigung des Kraftfahrzeugs verursachten Vermögensschaden nur dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte für eine bestimmte Urlaubsgestaltung Aufwendungen gemacht hat, die sich wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs als nutzlos erweisen, oder wenn die Urlaubsgestaltung, zu der der Geschädigte infolge der Beschädigung seines Kraftwagens genötigt war, weniger wert ist als die, die er geplant und bezahlt hat. So konnte in dem vom erkennenden Senat entschiedenen "Seereisefall" (Urteil vom 7. Mai 1956 - III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234/5), in dem durch Verschulden der Zollbehörde dem Kläger und seiner Ehefrau ein Reisekoffer nicht rechtzeitig vor Abgang des Ferienschiffes zur Verfügung gestellt worden war, ein Vermögensschaden deshalb bejaht werden, weil wegen des Fehlens der in dem Koffer befindlichen Kleidung und Wäsche der Urlaub nicht so gestaltet werden konnte, wie es bei dem Entgelt, das von dem Kläger und seiner Ehefrau für die Seereise bezahlt worden war, erwartet werden konnte und wie es mit der Zahlung des Entgelts erstrebt war. Die Seereise, wie sie von dem Kläger und seiner Frau wegen des Fehlens des Koffers tatsächlich durchgeführt werden musste, war mit anderen Worten nicht soviel wert wie der "Kaufpreis", der für diese Reise bezahlt worden war.

Hier hatte der Kläger unstreitig für die geplante Fahrt nach Grad 0 noch keine Aufwendungen gemacht. Vermögensmäßig hat sich mithin die andersartige Gestaltung seines Urlaubs, zu der er wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs genötigt war, nicht irgendwie nachteilig für ihn ausgewirkt.

Zu einer anderen Auffassung kann man auch nicht mit der Erwägung der Revision gelangen, die dahin geht: Die Annehmlichkeit, während des Jahresurlaubs zu verreisen, ein weit entferntes Ziel in einem anderen Land anzustreben und dort, am Meer, den Urlaub zu verbringen, stelle einen materiellen Wert dar, der "erkauft" werden müsse, bezahlt werden könne und daher als Vermögensschaden zu ersetzen sei, wenn er als Folge einer Körper- und Eigentums*-verletzung verloren gehe. Hierbei aber wird verkannt: Es trifft zwar zu, dass der in Rede stehende besondere Urlaubsgenuss (entferntes Urlaubsziel am Meer in einem fremden Land) erkauft werden kann und bezahlt werden muss und dass deshalb auch ein - durch eine unerlaubte Handlung verursachter - Vermögensschaden bejaht werden kann, wenn zu dem Zweck, sich einen derartigen Urlaubsgenuss zu verschaffen, Aufwendungen gemacht werden, das damit erstrebte Ziel aber infolge des schädigenden Ereignisses nicht oder nicht voll erreicht werden kann. Von einem eingetretenen Vermögensschaden aber kann nicht gesprochen werden, wenn sich - wie hier - die Verhinderung der beabsichtigten Urlaubsgestaltung unter keinerlei Gesichtspunkten in der Vermögenslage des Betroffenen negativ niedergeschlagen hat. Dieser Auffassung entsprechend haben auch in der letzten Zeit die Instanzgerichte bei Sachverhalten, die dem hier gegebenen vergleichbar sind, durchweg das Vorliegen eines Vermögensschadens verneint (vgl Kammergericht in NJW 1972, 769; LG Freiburg NJW 1972, 1719; LG Konstanz VersR 1972, 182; AG Gelsenkirchen-Buer VersR 1972, 570).

2. Unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes eines Nichtvermögensschadens kann dem Kläger eine Entschädigung für die Beeinträchtigung seines Urlaubsgenusses ebenfalls nicht zugesprochen werden. Insoweit kann auf die Begründung des Berufungsurteils verwiesen werden, der seitens des Revisionsgerichts nichts hinzuzufügen ist und gegen die die Revision Bedenken auch nicht vorgetragen hat.



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