Das Verkehrslexikon

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Bei Unfallverletzungen und Fahrzeugbeschädigung müssen die Einbußen beim Nutzungsausfall oder beim Schmerzensgeldanspruch gegeneinander abgewogen werden


Siehe auch Nutzungsausfall und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung




Der Geschädigte, der Ausfallentschädigung geltend macht, muss sich u.U. entgegenhalten lassen, dass für ihn wegen einer bei dem Unfallereignis verursachten Verletzung (oder auch weil er z.B. aus anderen Gründen zum Unfallzeitpunkt bereits krankgeschrieben oder in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt war) gar keine Nutzungsmöglichkeit gegeben war. Diese ist aber immer Voraussetzung für die Zahlung von Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten.


Es besteht insoweit auch stets ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch auf Ausfallentschädigung und dem Schmerzensgeldanspruch. Macht man geltend, dass die Verletzung erheblich war (und fordert daher ein höheres Schmerzensgeld), dann muss man sich eben entgegenhalten lassen, dass dann möglicherweise auch keine Fahrzeugbenutzung möglich war (daher kein Nutzungsausfall); fordert man die Ausfallentschädigung, dann kann wohl wiederum die Verletzung nicht so schwerwiegend gewesen sein (daher dann minimiertes oder gar kein Schmerzensgeld).

Sollte die Gegenseite also trotz erlittener Verletzungen die Ausfallentschädigung voll gezahlt haben oder noch zahlen, dann ist es mitunter rechnerisch günstiger, sich beim Schmerzensgeldanspruch zu bescheiden.