Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Beschluss vom 08.03.2007 - 1 Ss 283/06 - Erforderlich für die Verwirklichung des Nötigungstatbestandes ist eine Zwangswirkung von gewisser Dauer

OLG Koblenz v. 08.03.2007: Erforderlich für die Verwirklichung des Nötigungstatbestandes ist eine Zwangswirkung von gewisser Dauer


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2007 - 1 Ss 283/06) hat entschieden:

   Erforderlich für die Verwirklichung des Nötigungstatbestandes ist eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Behinderungen durch kurzfristiges, wenn auch bedrängendes Auffahren sind dabei nicht ausreichend. Desweiteren ist der Tatbestand der Nötigung nur erfüllt, wenn die Zwangseinwirkung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB auch als verwerflich anzusehen ist, d.h. erschwerende Umstände vorliegen müssen, die dem Verhalten des Täters den Makel des sittlich missbilligenswerten, verwerflichen und sozial unerträglichen anhaften lassen. Bloße Behinderung und Belästigungen eines anderen Verkehrsteilnehmers, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, reichen dabei nicht aus.


Siehe auch
Nötigung im Straßenverkehrsrecht
und
Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Zum Sachverhalt:


Das Amtsgericht Koblenz hatte den jedes Fehlverhalten bestreitenden Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Seine Berufung hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz als unbegründet verworfen und zum Tatgeschehen festgestellt:

   „Am Samstag, dem 28. Mai 2005, war der bei der K… als Busfahrer beschäftigte Zeuge W... mit seinem Linienbus in K… unterwegs. Gegen 12.00 Uhr hielt er an der Bushaltestelle B…brücke in Fahrtrichtung Stadtmitte an, wo mehrere Fahrgäste aus und zustiegen.

Zur selben Zeit befuhr der Angeklagte in gleicher Fahrtrichtung mit seinem Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen … den B…weg. Vor der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung B…weg/B…brücke/A… /G…straße, die ca. 100 m vor der vorbezeichneten Bushaltestelle liegt, musste er sein Fahrzeug wegen Rotlichtes anhalten. Nachdem der Zeuge W... seine Fahrgäste hatte aus und zusteigen lassen, wollte er seine Fahrt mit dem 18,5 m langen Linienbus fortsetzen. Aus diesem Grund betätigte er den linken Fahrtrichtungsanzeiger und vergewisserte sich über den nachfolgenden Verkehr, wobei er feststellte, dass die Fahrbahn frei war und die Fahrzeuge in Richtung Stadtmitte noch an der Ampel standen. Daraufhin fuhr er an.

Während des Einfahrvorgangs schaltete die Ampel für den Verkehr in Richtung Stadtmitte auf "grün". Als der Zeuge mit seinem Bus schon teilweise mit der Fahrzeugfront auf die in diesem Bereich einspurige Fahrbahn der B...brücke eingefahren war, näherte sich ihm von hinten mit einer deutlich über der in diesem Streckenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelegenen Geschwindigkeit der Angeklagte mit seinem Kraftrad. Er hatte es eilig und wollte ungeachtet des einfahrenden Busses dessen Fahrer veranlassen, die Durchfahrt für ihn freizumachen. Aus diesem Grund fuhr er unter Beschleunigung seines Fahrzeugs weiter auf den Bus zu und sodann links an ihm vorbei, wobei ihm von vornherein klar war, dass der Busfahrer wegen seines waghalsigen Fahrmanövers gezwungen sein werde, den Einfahrvorgang zur Vermeidung einer Fahrzeugberührung abzubrechen. Der Zeuge W... erkannte sofort die hohe Gefahr dieser Verkehrssituation. Ihm blieb nichts anderes übrig, als seinen Bus von der Fahrbahn weg auf den zwischen Fahrstreifen und Haltestelle gelegenen Radweg zu lenken, andernfalls es unweigerlich zu einem Zusammenstoß mit dem Kraftrad des Angeklagten gekommen wäre.“




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat einen weitgehenden Erfolg, weil die - als solche rechtsfehlerfrei getroffenen - tatrichterlichen Feststellungen nur einen Schuldspruch wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 20 Abs. 5, 49 Abs. 1 Nr. 19 lit. b StVO, nicht aber wegen Nötigung (§ 240 StGB) tragen. Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 83 Abs. 3 OWiG (siehe dazu KK-Wache, OWiG, 3. Aufl. 2006, § 83 Rn. 12) in der Sache selbst entscheiden, den Schuldspruch geändert und eine Geldbuße von 15 € festgesetzt.

a) Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Aufhebungsantrag vom 12. Februar 2007 zutreffend darauf hingewiesen, daß nicht jeder vorsätzliche Verkehrsverstoß, der einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer - vom Täter gewollten - Reaktion zwingt, zugleich die Voraussetzungen des § 240 StGB erfüllt, und ausgeführt:

   „Dem angegriffenen Urteil kann schon nicht in der Annahme gefolgt werden, dass der objektive Tatbestand der Nötigung in Form der Ausübung von Gewalt erfüllt sei. Die Rechtsprechung hat seit jeher die Ausübung eines psychisch wirkenden Zwangs durch den Täter auf einen anderen Verkehrsteilnehmer, beispielsweise durch „Ausbremsen“, sonstige Behinderungen einer beabsichtigten Fortbewegung oder bedrängende Fahrweise unter Betätigung von Schall- und Lichtzeichen als zur Annahme von Gewalt im Sinne des § 240 StGB ausreichend angesehen (BGHSt 19, 263; NZV 1995, 325, 326; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2005 - 1 Ss 145/05 - m.w.N.).

Erforderlich dabei ist jedoch eine Zwangswirkung von gewisser Dauer (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Aufl. § 240 Rz. 15). Behinderungen durch kurzfristiges, wenn auch bedrängendes Auffahren sind dabei nicht ausreichend (Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 15a m.w.N.).

Gewalt in diesem Sinne liegt daher nicht vor. Die Zwangswirkung auf den Fahrer des Linienbusses war allenfalls psychischer Natur. Eine echte Gefährdungslage, die einen physisch wirkenden Zwang auf den Fahrer ausgeübt hätte, war dagegen nicht gegeben. Die Einwirkung war nur kurzfristig - der Angeklagte fuhr mit seinem Motorrad auf das Opfer zu und setzte, nachdem dieser ausgewichen war, seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort.


Desweiteren ist der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt, da die Zwangseinwirkung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB auch als verwerflich anzusehen sein muss, d.h. erschwerende Umstände vorliegen müssten, die dem Verhalten des Täters den Makel des sittlich missbilligenswerten, verwerflichen und sozial unerträglichen anhaften lassen (BGHSt 18, 389, 392; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2000 - 1 Ss 155/00 -; Beschluss vom 24. August 2005 - 1 Ss 145/05 -). Bloße Behinderung und Belästigungen eines anderen Verkehrsteilnehmers, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, reichen dabei nicht aus. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalles: Für die Annahme von Gewalt durch Bedrängung der Fahrweise wird eine gewisse Intensität und Dauer des gefährlichen Täterverhaltens verlangt. Hierbei ist ein strenger Maßstab an die Erfüllung des Verwerflichkeitsmerkmals anzulegen, bei dem Art und Dauer der Einwirkung, z.B. absichtliches Langsamfahren über eine längere Strecke mit plötzlichem Linksausscheren zur Verhinderung des Überholens durch nachfolgende Kraftfahrer (im Gegensatz zur Behinderung von Überholvorgängen aufgrund einer vorübergehenden Unmutsaufwallung,) sowie die davon ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer heranzuziehen. Einmalige kurze Verkehrsvorgänge wie Vorfahrtverletzungen oder kurzfristiges nahes Auffahren stellen in der Regel kein strafwürdiges Unrecht dar. Hier ist neben der Motivation des Täters auch der Grad der verursachten Gefahr von Bedeutung (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 9. November 1997 - 2 Ss 286/97 -, OLG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2005 - 1 Ss 145/05 -, OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2000 - 1 Ss 155/00 - jeweils m.w.N.).



Das Verhalten des Angeklagten stellt sich daher zwar als relativ dreister Verkehrsverstoß dar, hinsichtlich der Gefährdungswirkung auf den betroffenen Bus und seinen Fahrer ist die Einwirkung jedoch gering. Die maßgebliche Gefährdung durch diesen Verkehrsvorgang betraf maßgeblich den Angeklagten als Motorradfahrer selbst. Eine mögliche Beschädigung des Busses hätte sich aller Erfahrung gemäß im Bereich des Sachschadens gehalten. Die Gefährdung von Personen, insbesondere von dritten Personen ist von der Berufungskammer gerade nicht festgestellt worden. Es handelt sich also um einen relativ kurzfristigen Verkehrsverstoß, dessen Gefährdungswirkung auf den genötigten Busfahrer verhältnismäßig gering war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Angeklagten nicht verkehrsfeindlich war. Zwar hat der Angeklagte eigennützig die Vorbeifahrt an dem bereits aus der Bushaltestelle ausfahrenden Bus erzwungen. Auch eine verkehrsfremde Motivation, wie sie regelmäßig von der Rechtsprechung als maßgebliches Indiz zur Feststellung herangezogen wird, dass das Verhalten des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als sozial unerträglich zu qualifizieren ist und deshalb ein über die Erfüllung eines Verkehrsordnungswidrigkeitstatbestand hinausgehendes Unrecht darstellt (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O. § 240 Rdnr. 48.) ist damit aber noch nicht gegeben.“

Ergänzend ist noch anzumerken, daß mangels Verwerflichkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB auch dann keine Nötigung gegeben wäre, wenn man in dem Fahrverhalten des Angeklagten die (konkludente) Androhung eines empfindlichen Übels sähe.



b) Der Angeklagte hat während des gesamten Verfahrens ein Fehlverhalten bestritten und behauptet, verkehrsordnungsgemäß an dem noch an der Haltestelle stehenden Bus vorbeigefahren zu sein. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß er sich anders als geschehen gegen den Tatvorwurf verteidigt hätte, wenn er auf die Möglichkeit der Ahndung seines Fahrverhaltens als Ordnungswidrigkeit hingewiesen worden wäre. Deshalb steht das Fehlen eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO einer Änderung des Schuldspruchs hier nicht entgegen.

c) Nr. 96 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV sieht für die fahrlässige (§ 1 Abs. 2 BKatV) Behinderung eines Omnibusses des Linienverkehrs beim Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle ein Regelbußgeld von 5,00 € vor. Da der Betroffene wegen Straßenverkehrsdelikten vorbestraft ist und vorsätzlich handelte, ist angesichts der Tatumstände ein Bußgeld von 15 € angemessen. ..."

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