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AG Nürnberg v. 13.06.2000: Die Bestimmung einer Vorverfahrensgebühr von 300,00 DM und einer Hauptverfahrensgebühr von 600,00 DM ist in Bußgeldsachen, die zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führen (Geldbuße mindestens 80,00 DM) nicht unbillig

Das AG Nürnberg DAR 2001, 46 (Urteil vom 13.06.2000 - 15 C 163/00) hat entschieden:
"Die Bestimmung einer Vorverfahrensgebühr von 300,00 DM und einer Hauptverfahrensgebühr von 600,00 DM ist in Bußgeldsachen, die zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führen (Geldbuße mindestens 80,00 DM) nicht unbillig."
Die Entscheidung beruhte im wesentlichen auf einem entsprechenden Gutachten der RA-Kammer Nürnberg (GA 13/00 v. 20.05.2000).