Themen zum Bußgeldverfahren
-
Anwaltskosten
-
Erledigungsbeitrag
-
Rahmengebühren
Höhe der Anwaltsgebühren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Für Aufträge ab dem 01.07.2004 werden die Gebühren nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnet, sondern nach dem neugeschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG).
Dabei hat der Gesetzgeber im Gegensatz zur BRAGO bei den Bußgeldsachen bereits eine Abstufung in drei Gruppen mit jeweils unterschiedlich hohen Vergütungen für die Einzeltätigkeiten geschaffen. Die Praxis der Rechtsschutzversicherer zeigt allerdings, daß für diese damit ihre Versuche, die Anwaltsgebühren durch unberechtigte Kürzungen bis weit unter die gesetzlichen Mittelgebühren keineswegs eingestellt haben.
Bei den Gebühren in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren handelt es sich um sog.
Rahmengebühren.
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
Erläuterungen zum
RVG:
- nach oben -
Erläuterungen zur
BRAGO (die jedoch hinsichtlich der Bemessung von Rahmengebühren wegen der ähnlichen Kriterien nach wie vor zumindest teilweise herangezogen werden können):
- nach oben -
- Mittelgebühr: - nach oben -
- Mittelgebühr oder sogar höher (Einzelfälle): - nach oben -
- AG Donaueschingen v. 11.10.1996:
Mittelgebühr oder höher bei: bloßem Bestreiten der Führereigenschaft (Erledigungsbeitrag)
- AG Rottweil AnwBl. 1984, 274:
Mittelgebühr oder höher bei drohender Eintragung im Verkehrszentralregister
- AG Bremen AnwBl. 1999, 628:
Mittelgebühr oder höher bei: Eintragung im VZR und wenn der Pkw nötig ist für Fahrten zur Arbeit
- Rechtsprechung:
Mindestens die Mittelgebühr ist angemessen, wenn bei einer Bußgeldsache ein Fahrverbot droht.
- AG Itzehoe ZfS 1993, 206:
Die Berechnung der Mittelgebühr oder höher ist angemessen bei einer Geldbuße bis 50,00 EUR plus Eintragung im VZR.
- LG Hagen v. 07.03.1980:
Bei drohenden Punkten und zivilrechtlichen Auswirkungen auf die Unfallregulierung ist der Ansatz der Mittelgebühr angemessen.
- AG Frankfurt am Main v. 27.03.1990:
Droht dem Betroffenen eine Eintragung mit zwei Punkten im VZR und hat der Verteidiger eine ausführliche Schutzschrift gefertigt, ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.
- AG Duisburg v. 08.01.1982:
Ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit wegen zahlreicher Voreintragungen im Verkehrszentralregister für den Betroffenen von überdurchschnittlicher Bedeutung und hat der Verteidiger die Hauptverhandlung durch eine Ortsbesichtigung vorbereitet, dann ist der Ansatz von Mittelgebühren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht nicht unbillig.
- AG Itzehoe v. 19.02.1987:
Der Ansatz einer anwaltlichen Mittelgebühr in einem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist mit Rücksicht auf die Bedeutung der Angelegenheit angemessen, wenn es sich um eine Vorfahrtsverletzung handelte, die zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden führte.
- LG Hagen AnwBl. 1983, 46:
Hatte die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit einen Verkehrsunfall zur Folge, so ist bezüglich der Verteidigervergütung von der Mittelgebühr auszugehen.
- AG Arnsberg v. 04.06.1992:
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten haben grundsätzlich durchschnittlichen Charakter; daher ist eine Mittelgebühr als angemessen anzusehen bei einem Bußgeldbescheid über 75 DM und einer Beweisaufnahme über den Unfallhergang mit zwei Zeugen.
- etwas unterhalb der Mittelgebühr: - nach oben -