Das Verkehrslexikon

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Zur Angemessenheit der Mittelgebühr in verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen

Zur Angemessenheit der Mittelgebühr in verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen


Siehe auch Die Höhe der Anwaltsgebühren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten




Vorwiegend vom Schrifttum, aber auch von einem erheblichen Teil der Rechtsprechung wird dafür plädiert, auch in Verkehrs-OWi-Sachen von Mittelgebühren auszugehen. Diese Ansicht wird damit begründet, dass das Kostenrechtsänderungsgesetz 1975 der § 105 Abs. 2 BRAGO verselbständigt wurde. Nach der ausdrücklichen Auffassung des Rechtsausschusses des Bundestags (BT-Drucksache S. 7 /3243 unter Nr. 52) sollte der Auffassung entgegengewirkt werden, dass im Bußgeldverfahren in der Regel geringere Gebühren als in einem amtsgerichtlichen Strafverfahren angebracht seien.

Weil im Strafverfahren allgemein anerkannt ist, dass in durchschnittlichen Verfahren von der Mittelgebühr auszugehen ist, muss dies auch im Bußgeldverfahren gelten. Denn Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die durchschnittlichen Bußgeldverfahren (vgl. Schmidt MDR 1976, 549; Gerold / Schmidt, BRAGO, 8. Aufl., § 12 A 10 a und § 105 A 17; Übersicht KostRspr., BRAGO § 105 Nr. 22; Peperkorn AnwBl. 1985, 140 ff. m. w. Nachw.).