Das Verkehrslexikon

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Vermittelnde Auffassung bezüglich des Ansatzes von Mittelgebühren im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

Überblick: Vermittelnde Auffassung bezüglich des Ansatzes von Mittelgebühren im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren


Siehe auch Die Höhe der Anwaltsgebühren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten




Nach einer vermittelnden Ansicht kann es weder auf die abstrakte Gleichstellung von Straf- und Bußgeldverfahren ankommen noch auf das Abstellen auf die Höhe der Geldbuße; vielmehr sei es allein richtig, auf den zu beurteilenden Einzelfall abzustellen und jeden Fall anhand der Bemessungskriterien des § 12 BRAGO zu entscheiden (Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 12 Rd.-Nr.17; LG Aschaffenburg JurBüro 1982, 562; KG Koblenz ZfS 1992, 134).

Danach sollen Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die außer der verhängten Geldbuße für den Betroffenen keine weiteren Auswirkungen haben, mit einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr abgerechnet werden.

Die Mittelgebühr ist aber gerechtfertigt und bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung auch zu überschreiten, wenn ein Fahrverbot in Frage steht oder Eintragungen im Verkehrszentralregister drohen, die bedeutsam für den Erhalt oder Verlust der Fahrerlaubnis sind.