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AG Itzehoe ZfS 1993, 206: Die Berechnung der Mittelgebühr oder höher ist angemessen bei einer Geldbuße bis 50,00 EUR plus Eintragung im VZR Bei einem Bußgeld bis 50,00 EUR, wenn damit eine Eintragung in das Verkehrszentralregister verbunden ist, ist bei den Verteidigergebühren die Mittelgebühr angemessen, vgl. AG Itzehoe ZfS 1993, 206. |
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