Das Verkehrslexikon

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Landgericht Deggendorf Beschluss vom 13.02.2006 - 1 Qs 11/06 - Keine Mittelgebühr in durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten

LG Deggendorf v. 13.02.2006: Keine Mittelgebühr in durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten


Das Landgericht Deggendorf (Beschluss vom 13.02.2006 - 1 Qs 11/06 LG) hat entschieden:
In Massenverfahren wie Verkehrsordnungswidrigkeiten ist neben den Bewertungsmerkmalen von § 14 RVG die Höhe der Geldbuße ein entscheidendes Bewertungskriterium. Bei einer Geldbuße von 50 € sind eine Grundgebühr von 40 € und eine Verfahrensgebühr von 50 € angemessen.


Siehe auch Die Höhe der Anwaltsgebühren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Verfahren liegt ein Bußgeldbescheid über 50,-- € wegen Mindestabstandsverletzung zugrunde. Der Betroffene ließ über seinen Verteidiger Einspruch einlegen ohne Begründung. Daraufhin stellte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt das Bußgeldverfahren gemäß § 46 I OWiG in Verbindung mit § 170 II StPO ein und legte die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last.

2. Der Streit geht nun darum, welche Gebühren gemäß Vergütungsverzeichnis zum RVG, Nrn. 5100, 5103, in Ansatz zu bringen sind.

Die Grundgebühr hat einen Rahmen von 20,-- € bis 150,-- €, die Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,-- € bis 5.000,-- € einen Rahmen von 20,-- € bis 250,-- €.

In Massenverfahren wie Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Landgerichts Deggendorf (neben den Bewertungsmerkmalen von § 14 RVG) die Höhe der Geldbuße ein entscheidendes Bewertungskriterium, außerdem eine nach Aktenlage feststellbare Verteidigertätigkeit. Hier liegt die Geldbuße im deutlich unteren Bereich, die Verteidigertätigkeit besteht aus zwei ganz kurzen Schriftsätzen.

Unter Beachtung obiger Kriterien hat die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zu Recht die Grundgebühr mit 40,- € und Verfahrensgebühr mit 50,--€ festgesetzt.

Eine Zusatzgebühr (Nr. 5115) ist mangels Verteidigermitwirkung an der Verfahrenseinstellung nicht angefallen. ..."