Giese Verkehrslexikon
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


BGH v. 12.05.1998: Als öffentlicher Verkehrsraum kann ein Hinterhof nur dann angesehen werden, wenn der Hof jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Der Umstand, daß das Grundstück von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu Parkzwecken benutzt wird, genügt hierfür nicht.

Der BGH NZV 1998, 418 = DAR 1998, 399 = VRS 95, 218 f. (Beschl. v. 12.05.1998 - 4 StR 163/98) hat entschieden:
Als öffentlicher Verkehrsraum kann ein Hinterhof nur dann angesehen werden, wenn der Hof jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Der Umstand, daß das Grundstück von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu Parkzwecken benutzt wird, genügt hierfür nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:

"..., weil die bisherigen Feststellungen nicht genügen, den Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu tragen. Die Feststellungen belegen nämlich nicht hinreichend, daß der Angeklagte sein Kraftfahrzeug bei den mehrfachen, gegen die beiden Tatopfer gerichteten "Rammfahrten" im öffentlichen Verkehrsraum geführt und damit - wie es die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt - die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat. Vielmehr begründen die Lichtbilder, auf die in den Urteilsgründen wegen der näheren Einzelheiten der Örtlichkeit Bezug genommen wird (UA 11), insoweit erhebliche Zweifel. Denn sie zeigen einen von der öffentlichen Straße nicht einsehbaren, nur durch eine schmale langgezogene und tunnelartige Hausdurchfahrt erreichbaren unbefestigten Hinterhof, in welchem zur Tatzeit neben dem Fahrzeug des Angeklagten noch weitere drei Kraftfahrzeuge standen. Diese örtlichen Gegebenheiten belegen nicht, daß der Hof jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung stand (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 315 b Rdn. 2 und Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16).

Der Umstand, daß das Grundstück von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu Parkzwecken benutzt wurde, genügt hierfür nicht. Für die Feststellung des Landgerichts, daß das Hofgrundstück auch von den Anwohnern der anliegenden Nachbarhäuser und deren Gäste als Parkplatz genutzt wurde, bieten die Urteilsgründe - insbesondere im Hinblick auf die bezuggenommenen Lichtbilder - keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Insoweit wäre weitere Aufklärung erforderlich. ..."