Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Viechtach Beschluss vom 23.08.2005 - 711 OWi 00605/05 - Zum erlaubten parallelen Quer- oder diagonalen Schrägparken

AG Viechtach v. 23.08.2005: Zum erlaubten parallelen Quer- oder diagonalen Schrägparken


Das Amtsgericht Viechtach (Beschluss vom 23.08.2005 - 711 OWi 00605/05) hat entschieden:
  1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Halterhaftungsbescheides liegen dann nicht vor, wenn der Betroffene im Anhörungsverfahren die verantwortliche Fahrzeugführereigenschaft zugegeben hat.

  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 17, 240 ff.) ist ein Querparken zulässig, wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnützung des vorhandenen Parkraums bei genügend breiter Straße zweckmäßig ist und zu keiner Gefahrerhöhung für den fließenden Verkehr führt.

Siehe auch Halten und Parken


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Antrag (auf gerichtliche Entscheidung) ist begründet, da die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 StVG für eine Kostentragungspflicht der Betr. als Kraftfahrzeughalterin nicht vorliegen.

Der äußere Tatbestand eines Parkverstoßes ist nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt. Mit Bußgeldbescheid vom 20. 1. 2005 wurde der Betr. als Halterin des Pkw Smart vorgeworfen, nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt zu haben. Erläuternd war angegeben „Sie parkten in Fahrtrichtung schräg”.

Mit Schreiben vom 17. 5. 2005 trug die Betr. im Verfahren erstmals vor, dass der ihr vorgeworfene Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO nicht vorliege, da ein Querparken mit einem Pkw Smart aufgrund des Schutzzweckes der Vorschrift erlaubt sei. Eine Behinderung des fließenden Verkehrs habe nicht stattgefunden.

Nach ständiger Rspr. des BGH (BGH St. 17, 240 ff.) ist ein Querparken zulässig, wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnützung des vorhandenen Parkraums bei genügend breiter Straße zweckmäßig.

Eine Behinderung des fließenden Verkehrs oder eine Gefahrerhöhung für diesen wird nicht festgestellt.

2) Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines Halterhaftungsbescheides am 9. 3. 2005 auch deswegen nicht vor, weil die Betr. mit Schreiben vom 24. 11. 2004 im Anhörungsverfahren zugegeben hat, die verantwortliche Fahrzeugführerin gewesen zu sein.

Für einen Halterhaftungsbescheid war daher auch aus diesem Grund kein Raum. ..."