Be- oder Entladen
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Behindertenparkplätze
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Betriebsgelände
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Bordsteinabsenkung
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Ein- oder Aussteigen
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Feuerwehrzufahrt
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Gehwegparken
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Kfz-Umsetzung
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Öffentlicher Straßenverkehr
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Parkplatz-Unfälle
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Parkthemen
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Private Abschleppkosten
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Türöffner-Unfälle
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Unfalltypen
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Verkehrsberuhigte Bereiche
Halten und Parken
Das Rechtsgebiet des Haltens und Parkens ist sehr umfassend. Es spielt in allen Teilbereichen des Verkehrsrechts eine wichtige Rolle. Dabei sind vielfältige sehr unterschiedlich zu beurteilende Sachverhalte zu berücksichtigen, wie zum Beispiel:
- die Beurteilung von Verkehrsunfällen auf Parkplätzen und in Parkhäusern sowie Unfälle beim Ein- und Ausparken;
- widerrechtliches Parken auf fremdem Grund oder auf nur bestimmten Personen vorbehaltenen Parkgelegenheit und der sich daraus ergebenden Berechtigung, die Störung kostenpflichtig beseitigen zu lassen;
- die vielfältigen und kostenpflichtig zu ahndenden Parkverstöße im öffentlichen Verkehrsraum;
- das öffentlich-rechtlich veranlasste kostenpflichtige Umsetzen von Fahrzeugen bei Parkverstößen;
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von allgemeines Halt- bzw. Parkverboten an privilegierte Personen;
- Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei zahlreichen Parkverstößen
- der strafbare Missbrauch von Ausweispapieren durch unberechtigte Benutzung eines Behindertenparkausweises;
Hier werden Privatrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und öffentliches Recht berührt, so dass außer der für die verkehrsrechtliche Beurteilung des Parkens nach §
12 StVO auch Vorschriften des BGB, des StGB, des OWiG und eine Vielzahl sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Rolle spielen.
§
12 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des §
823 Abs. 2 BGB (OLG Hamm Urteil vom 3.01.1971 - 3 U 170/70 - VersR 1972, 1060;
OLG Köln Urteil vom 3.09.1989 - 13 U 100/89 - NZV 1990, 268).
Gliederung:
Das Parken in den verschiedenen Rechtsgebieten:
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Mehrfache Ahndung bei Dauerparkverstoß?
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- OLG Jena v. 03.11.2005:
Mehrere ununterbrochene örtlich identische Parkverstöße stellen ein Dauerdelikt dar. Zwischen ihnen besteht keine Tatmehrheit. Ergehen deswegen zwei Bußgeldbescheide, so ist der zweite von vornherein unwirksam.
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