Das Verkehrslexikon

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Die Ruheversicherung bei vorübergehender Stillegung, bei Saison- und Kurzzeitkennzeichen und der Gebrauch des Kfz während der Ruheversicherung

Die Ruheversicherung bei vorübergehender Stillegung, bei Saison- und Kurzzeitkennzeichen und der Gebrauch des Kfz während der Ruheversicherung


Siehe auch Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung




Vorübergehende Stillegung:

Wird ein Fahrzeug vorübergehend stillgelegt und ist der Versicherungsvertrag noch nicht beendet, so tritt gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 AKB eine sog. Ruheversicherung in Kraft.

Während der Ruheversicherung ist der Versicherungsschutz im Innenverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer zwar gem. §§ 5 und 5a AKB je nach Vertragsgestaltung ausgeschlossen oder eingeschränkt, jedoch bleibt für die strafrechtliche Beurteilung der Bestand des Versicherungsvertrages als solcher unberührt.


Außerhalb des Betriebszeitraums fällt Kfz-Steuer nicht an; wird das Fahrzeug allerdings widerrechtlich während der Stillegungszeit benutzt, begeht der Verantwortliche bei Vorsatz und fehlender Steuererklärung Steuerhinterziehung, bei fehlendem Vorsatz, aber leichtfertigem Handeln liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung vor.

Da das Kennzeichen für das Fahrzeug ordnungsgemäß ausgegeben wurde, liegt kein Kennzeichenmissbrauch im Sinne des § 22 StVG vor.


Saisonkennzeichen:

Saisonkennzeichen werden für einen bestimmten, nach vollen Monaten berechneten, Betriebszeitraum ausgegeben (§ 23 Abs. 1b StVZO). Sie dürfen in jedem Jahr für den ausgewiesenen Zeitraum verwendet werden. Hiervon wird besonders häufig von Krad- und Cabriofahrern Gebrauch gemacht.

Zwischen den ausgewiesenen Saisonzeiträumen besteht eine sog. Ruheversicherung. Dies bedeutet, dass das Kfz zwar nicht durchgehend unter dem von § 1 PflichtVG geforderten Versicherungsschutz steht, jedoch lebt mit dem Beginn der folgenden Saison (erneut beginnender Betriebszeitraum) der Versicherungsschutz wieder auf; es besteht also für das Kfz durchgehend ein Versicherungsvertrag.

Hieraus folgert die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Benutzung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr mit einem Saisonkennzeichen außerhalb des ausgewiesenen Betriebszeitraums nicht nach § 6 PflichtVG strafbar ist (vgl. BayObLG NZV 1993, 449; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl-. 2004, vor § 29a StVZO, Rdnr. 17; Heinzlmeier NZV 2006, 225 ff. (226); anderer Meinung: Feyock / Jacobsen / Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 2002, Rdnr. 1 zu § 6 PflichtVG).