Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung - Pflichtversicheurngsdelikt - Kfz-Führen ohne Haftpflichtversicherung
 

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Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung


Die Benutzung eines der Pflichtversicherung unterliegenden unversicherten Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, aber auch das Zulassen des öffentlichen Gebrauchs durch einen anderen Fahrzeugführer ist eine strafbare Handlung.

Jedoch ist es im jeweiligen Einzelfall nicht immer einfach, die Feststellung zu treffen, ob eine wirksame Haftpflichtversicherung bestand. So können z. B. Fahrten zur Zulassungsstelle mit einem nichtversicherten Fahrzeug Probleme aufwerfen; auch die missbräuchliche Verwendung roter Kennzeichen bzw. von Kurzkennzeichen kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Insbesondere die Übung der Haftpflichtversicherer, Mahnungen und Kündigungsschreiben mit einfachem Brief anstatt mit Einschreiben zu versenden, führt in der Praxis regelmäßig zu Schwierigkeiten, das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes überhaupt und erst recht die Kenntnis des Betroffenen davon im Ermittlungsverfahren zu beweisen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Rechtsprechung Strafrecht: - nach oben -
  • BGH v. 03.11.1983:
    Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl der für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag nach VVG § 39 Abs 3 S 1 wirksam fristlos gekündigt worden ist, ist auch dann nach PflVG § 6 strafbar, wenn die Wirkungen der Kündigung gemäß VVG § 39 Abs 3 S 3 durch nachgeholte Prämienzahlung wieder weggefallen sind.

  • BGH v. 16.04.1985:
    Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, für welches Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage besteht, macht sich nicht nach PflVG § 6 strafbar, wenn die vorläufige Deckung später infolge Nichteinlösung des Versicherungsscheins rückwirkend wegfällt oder wenn der Versicherer vom Vertrag gemäß VVG § 38 zurücktritt.

  • BayObLG v. 21.05.1993:
    Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein vorläufig stillgelegtes Fahrzeug gebraucht, für welches ein Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer Ruheversicherung nach AKB § 5 Abs 1 S 2, Abs 2 bis 6 besteht, macht sich nicht nach PflVG § 6 strafbar.

  • KG Berlin v. 26.11.2001:
    Eine Verurteilung wegen (fahrlässigen) Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsschutz setzt die Beendigung des Versicherungsvertrages voraus; der Nachweis des Zugangs des Mahn- und des Kündigungsschreibens kann nur durch positive Beweisanzeichen festgestellt werden. Hierfür reicht allein der Nachweis der Aufgabe zur Post nicht aus.

  • BayObLG v. 07.11.2002:
    Ein Kraftfahrzeug ist mit roten Kennzeichen auch dann im Sinne der Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk "versehen", wenn die Kennzeichen im Fahrzeuginnern so angebracht sind, daß sie von Außen abgelesen werden können. Ein Verstoß gegen § 6 PflVersG scheidet bei ordnungsgemäß ausgegebenen roten Kennzeichen in einem derartigen Fall aus.

  • OLG Hamm v. 18.12.2006:
    Die Tatsache, dass mit einem mit einem roten Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeug entgegen § 29g StVZO keine Probe- oder Überführungsfahrt, sondern eine Einkaufsfahrt durchgeführt wird, führt für sich allein angesichts der Tatsache, dass trotz der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers im Außenverhältnis zu geschädigten Dritten bestehen bleibt, nicht zur Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.




Amtspflichtverletzung der Zulassungsstelle: - nach oben -
  • OLG Karlsruhe v. 17.08.2010:
    Bleibt die Aufforderung an den KfZ-Halter, das Fahrzeug abzumelden, unbeantwortet und muss daraufhin die zwangsweise Außerbetriebssetzung veranlasst werden, so darf sich die zuständige Behörde wegen der geringen Erfolgsaussichten nicht damit begnügen, die Fahrzeugdaten in eine Fahndungskartei aufzunehmen. Die zuständige Behörde muss vielmehr eigene Maßnahmen wie die Überprüfung der Wohnungsumgebung oder Nachfragen bei Nachbarn durchführen oder veranlassen. Sie muss letztlich die Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung des Kennzeichens ggf. zwangsweise durchsetzen und dabei den Polizeivollzugsdienst je nach landesrechtlichen Möglichkeiten um Durchführung von Zwangsmaßnahmen ersuchen oder um notwendige Vollzugshilfe bitten.




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