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BGH Urteil vom 25.06.1956 - II ZR 101/55 - Erstprämie ist auch die für den endgültigen Versicherungsvertrag erstmals zu zahlende Prämie, in der die Prämie für die vorläufige Deckung mit enthalten ist

BGH v. 25.06.1956: Erstprämie ist auch die für den endgültigen Versicherungsvertrag erstmals zu zahlende Prämie, in der die Prämie für die vorläufige Deckung mit enthalten ist


Der BGH (Urteil vom 25.06.1956 - II ZR 101/55) hat entschieden:
  1. Erstprämie im Sinne von VVG § 38 ist bei laufender Prämienzahlungsverpflichtung die erstmals zu entrichtende Prämie, auch wenn diese über den Beginn der Versicherung hinaus gestundet ist. Erstprämie ist auch die für den endgültigen Versicherungsvertrag erstmals zu zahlende Prämie, in der die Prämie für die vorläufige Deckung mit enthalten ist.

  2. Gegen die Rechtswirksamkeit des AKB § 1 Abs 2 S 3, insbesondere gegen seine Vereinbarkeit mit VVG § 39 bestehen keine durchgreifenden Bedenken.


Siehe auch Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung


Anmerkung: Die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 3 AKB findet sich jetzt in § 1 Abs. 4 Satz 2 AKB; die vom BGH genannte Vorschrift des § 29b StVZO über die Versicherungsbestätigung findet sich jetzt in § 29a StVZO!

Zum Sachverhalt: Am 12 Mai 1953 wurde dem Kläger auf seinen Antrag bei einer Bezirksdirektion der Beklagten eine zur Vorlage bei der Zulassungsstelle bestimmte Bestätigungskarte über das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für seinen Personenkraftwagen ausgehändigt, auf der vermerkt war, dass der Versicherungsschutz am 12. Mai 1953 begonnen habe. Das Fahrzeug wurde daraufhin zum Verkehr zugelassen. Am 24. Mai 1953 erlitt der Kläger mit dem Wagen einen Unfall, bei dem Personen- und Sach*-schaden entstand. Am 26. Mai 1953 meldete er das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ab. Einige Tage später unterschrieb er einen vom Generalvertreter der Beklagten vorbereiteten Versicherungsantrag, der am 5. Juni 1953 bei der Bezirksdirektion der Beklagten einging. Auch auf diesem Antrag sowie auf dem von der Beklagten daraufhin ausgestellten Versicherungsschein vom 15. Juni 1953 war als Versicherungsbeginn der 12. Mai 1953 angegeben. Mit Zahlkarte vom 24. Juni 1953 mahnte der Generalagent der Beklagten den im Versicherungsschein bezeichneten Einlösungsbetrag von 47,30 DM, "fällig am 12.5.1953", an. Der Kläger wies demgegenüber darauf hin, dass ihm gemäß schriftlicher Bestätigung des Vertreters der Beklagten aus einer früheren Versicherung noch ein Prämienguthaben von 44,60 DM zustehe. Mit Schreiben vom 31. Juli 1953 bestritt die Beklagte dies und wiederholte ihre Mahnung unter Hinweis auf § 38 VVG. Darauf zahlte der Kläger den angemahnten Betrag unter Vorbehalt seiner Rechte am 26. August 1953. Am 28. April 1954 stellte die Beklagte dem Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, wonach der Versicherungsschutz mit Rücksicht auf die polizeiliche Abmeldung des versicherten Fahrzeugs vom 27. Mai 1953 an unterbrochen war und die Fälligkeiten der nach dem Tage der Versicherungsunterbrechung zu entrichtenden Beiträge sich um die Dauer der Abmeldung verschoben. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe mit der Beklagten schon am 12. Mai 1953 einen Versicherungsvertrag mündlich abgeschlossen, zumindest hafte die Beklagte auf Grund einer an diesem Tage erteilten vorläufigen Deckungszusage. Er hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm hinsichtlich des Schadenfalles vom 24. Mai 1953 Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte hat bestritten, dem Kläger schon mit Wirkung vom 12. Mai 1953 an Versicherungsschutz zugesagt zu haben. Sie hat sich ferner darauf berufen, dass eine etwa erteilte vorläufige Deckungszusage nach § 1 Abs 2 Satz 3 AKB rückwirkend außer Kraft getreten sei, weil der Kläger den Versicherungsschein nicht unverzüglich eingelöst habe.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 3. Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der durch die vorläufige Deckungszusage begründete Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz dadurch wieder weggefallen ist, dass der Kläger den ihm später erteilten Versicherungsschein nicht sofort wieder eingelöst hat. Nach § 38 Abs 2 VVG ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist. Diese Vorschrift ist aber, wie auch die Revision nicht verkennt, bei der vorläufigen Deckungszusage in der Regel vertraglich abbedungen; der Versicherungsnehmer braucht hier, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Prämie erst dann zu zahlen, wenn ihm der endgültige Versicherungsschein zur Einlösung vorgelegt wird. Jedoch bestimmt § 1 Abs 2 Satz 3 AKB, dass die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft tritt, wenn der Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst wird. Das Berufungsgericht hält diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht für anwendbar, und zwar aus der Erwägung, dass der Versicherungsfall bereits vor dem endgültigen Versicherungsantrag und noch während des Laufs der vorläufigen Deckung eingetreten sei und der Kläger damit Ansprüche im Werte von mehreren tausend Mark erworben habe; dieser einmal erworbene und vom Zustandekommen eines endgültigen Versicherungsvertrages völlig unabhängige Anspruch aus dem wirksam abgeschlossenen Deckungsvertrag könne nicht ohne jede Warnung rückwirkend wieder weggefallen sein, nur weil der Kläger die Zahlung des im Verhältnis zu seinem eigenen Anspruch verschwindend geringen Betrages zur Einlösung des Versicherungsscheins um "einige Tage" verzögert habe; insoweit widerstreite die Vorschrift des § 1 Abs 2 Satz 3 AKB allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen.

Der Revision ist zuzugeben, dass diese Begründung Bedenken erweckt. Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es für die Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckungszusage regelmäßig ohne Bedeutung ist, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder nicht (vgl BGH VersR 1955, 339, 738). Unzutreffend ist aber die daraus gezogene Folgerung, dass es aus diesem Grunde auf die Einlösung des Versicherungsscheins überhaupt nicht ankommen könne. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs 2 Satz 3 AKB ist vielmehr, sofern es zum Abschluss einer endgültigen Versicherung kommt, die Einlösung des Versicherungsscheins auch für den Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckungszusage bedeutsam, weil diese durch einen Verzug des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der ersten Prämie auflösend bedingt ist. Das diese Klausel auch und in erster Linie gerade die Fälle erfassen will, in denen während der Laufzeit der vorläufigen Deckung, aber noch vor der Ausfertigung des Versicherungsscheins und Zusendung einer Prämienrechnung der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, kann nach dem klaren Wortlaut nicht zweifelhaft sein. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Kläger überhaupt keinen schriftlichen Versicherungsantrag gestellt hätte, und ob nicht schon die bei den Verhandlungen vom 12. Mai 1953 abgegebenen Erklärungen des Klägers zugleich einen ausreichenden mündlichen Antrag auf Abschluss eines endgültigen Versicherungsvertrages enthielten, braucht nicht entschieden zu werden. Denn tatsächlich liegt hier ein schriftlicher, von der Beklagten unverändert angenommener Versicherungsantrag des Klägers und damit der Regelfall des § 1 Abs 2 Satz 3 AKB vor. Dieser Antrag war auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, deswegen gegenstandslos oder auch nur überflüssig, weil der Kläger sein Fahrzeug schon vorher bei der Zulassungsstelle wieder abgemeldet hatte. Denn hierdurch wurde die Wirksamkeit des beantragten endgültigen Vertrages nicht berührt. Die Abmeldung hatte vielmehr nur die Wirkung, dass die Parteien nunmehr die Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes und das Inkrafttreten einer sog "Ruheversicherung "für das geringere Einstellraumrisiko vereinbaren konnten, wie sie es dann auch getan haben (Stiefel-Wussow) AKB 3. Aufl § 5 Anm 1, 3, 4).

Wie der Gesetzgeber für den Fall der Obliegenheitsverletzung in § 6 Abs 3 VVG ausdrücklich anerkannt hat, widerspricht es auch nicht schlechthin den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechts, wenn die Versicherungsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen das nachträgliche Erlöschen eines bereits entstandenen Versicherungsanspruchs vorsehen. Es kann auch keinen Unterschied ausmachen, ob lediglich die Leistungspflicht des Versicherers entfallen soll, oder ob, wie hier, das ganze bisherige Deckungsverhältnis rückwirkend aufgelöst wird. Auf das Wertverhältnis zwischen dem Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers und der Höhe der meist sehr viel geringeren Erstprämie kann es dabei nicht ankommen. Denn auch der Gesetzgeber geht in § 38 VVG davon aus, dass, wenn nicht einmal die Erstprämie pünktlich gezahlt wird, an der Aufrechterhaltung der Versicherung kein berechtigtes Interesse besteht (Thees DJ 1940, 80 (82, 83)). Wer Versicherungsansprüche in einer unter Umständen sehr beträchtlichen Höhe erwerben oder sich erhalten will, muss seinerseits die vertraglich geschuldete Gegenleistung wenigstens insoweit rechtzeitig erbringen, als es zur Einlösung des Versicherungsscheins notwendig ist. Kommt der Versicherungsnehmer aber schon mit der Zahlung dieses verhältnismäßig geringen Betrages in Verzug, so gibt er damit zu erkennen, dass er von Anfang an nicht gewillt oder nicht imstande ist, seine Vertragspflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen, und es besteht in einem solchen Falle kein innerer Grund, den Versicherer an seiner Leistungszusage festzuhalten. Es unterliegt daher jedenfalls grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Versicherer die Wirksamkeit einer vorläufigen Deckungszusage an die auflösende Bindung der nicht unverzüglichen Einlösung des Versicherungsscheins knüpft.

Eine andere Frage ist, ob sich § 1 Abs 2 Satz 3 AKB mit der nach § 42 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abdingbaren Vorschrift des § 39 VVG vereinbaren lässt. § 39 VVG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlt. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer in diesem Falle eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen, mit dem Hinweis, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist eintritt und der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung noch im Verzuge ist. Eine Vertragsklausel, die entgegen dieser relativ zwingenden Regelung die Leistungsfreiheit des Versicherers bei verspäteter Zahlung einer Folgeprämie ohne Fristsetzung und Androhung schon von selbst eintreten ließe, wäre in der Tat unwirksam. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 Satz 3 AKB hängt mithin davon ab, ob bei einer vorläufigen Deckungszusage die regelmäßig erst nach Abschluss des endgültigen Versicherungsvertrages sofort zu entrichtende erste Prämie (§ 35 VVG) als Erstprämie gemäss § 38 oder als Folgeprämie nach § 39 VVG anzusehen ist. Stellt man es dabei allein auf die endgültige Versicherung ab (so RGZ 152, 244ff; 113, 150; 114, 321 für den früheren Rechtszustand), dann kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich um eine Erstprämie gemäß § 38 VVG handelt. Die Frage ist aber, ob auch hinsichtlich der vorläufigen Deckung der in der Regel bis zum Abschluss oder bis zum Scheitern des endgültigen Versicherungsvertrages insoweit gestundete Versicherungsbeitrag Erstprämie ist. Möller verneint dies und hält deshalb § 1 Abs 2 Satz 3 AKB für unwirksam. Er begründet das damit, dass jede Prämie, die erst nach dem Beginn des materiellen Versicherungsschutzes fällig werde, also die gestundete "erste" Prämie, Folgeprämie im Sinne des § 39 VVG sei (Bruck-Möller aaO § 1 Anm 97, 103-105, § 35 Anm 46, 51, § 38 Anm 4, § 39 Anm 52, Möller VersPrax 1952, 49). Diese Auffassung ist aber, jedenfalls nach dem heute geltenden Rechtszustand, nicht richtig. Die §§ 38, 39 VVG sind durch Nr 15 und 16 der Verordnung vom 19. Dezember 1939 (RGBl I, 2443) geändert worden. Während nach der früheren Fassung unterschieden wurde zwischen einer "vor oder bei dem Beginn der Versicherung" und einer "nach dem Beginn der Versicherung" zu zahlenden Prämie, ist jetzt nur noch von der "ersten oder einmaligen Prämie" einerseits und der "Folgeprämie" anderseits die Rede. Nach der amtlichen Begründung zu Nr 15 u 16 der Verordnung (Beilage zur DJ 1940 Nr 3) sollte die Neufassung in erster Linie dem besseren Verständnis dienen und darüber hinaus die vielfach bestehenden Zweifel ausräumen, ob im Einzelfalle § 38 oder § 39 VVG anzuwenden war. Es ist nunmehr also eindeutig klargestellt, dass es für die Anwendung des § 38 oder des 39 VVG nur darauf ankommt, ob es sich um die zeitlich erste (oder einmalige) oder um eine zeitlich folgende Prämie handelt. Erstprämie ist bei laufender Prämienzahlungsverpflichtung die erstmals zu entrichtende Prämie, und zwar auch dann, wenn diese gestundet ist; darunter fällt insbesondere auch die erste Prämie für den endgültigen Versicherungsvertrag nach vorläufiger Deckungszusage, auch wenn in ihr die Prämie für die vorläufige Deckung mitenthalten ist. Folgeprämien sind alle weiteren Prämien, nicht aber die gestundete erste Prämie (ebenso Thees DJ 1940, 82, 83; von Gierke VersR II, 145; Prölss aaO Zusatz zu § 1 Anm 2, § 38 Anm 1, 2 mwN). Der Einwand von Bruck-Möller (§ 38 Anm 4), es sei ein Widerspruch, dass die gestundete erste Prämie unter § 38 nF VVG fallen, der Versicherer aber vor der Zahlung dieser Prämie keine Gefahr tragen solle, obwohl der normale Zweck der Stundung gerade darin bestehe, die Gefahrtragung schon vor der Zahlung beginnen zu lassen, erscheint nicht stichhaltig. Ob die Stundung der ersten Prämie zugleich die Wirkung hat, dass der Versicherer abweichend von der (zugunsten des Versicherungsnehmers abdingbaren) Vorschrift des § 38 Abs 2 VVG bereits vor der Prämienzahlung zur Leistung verpflichtet ist, hängt von dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen ab. Für den Fall der vorläufigen Deckungszusage ist in § 1 Abs 2 AKB ein solcher vorzeitiger Beginn des Versicherungsschutzes ausdrücklich bestimmt, allerdings unter der auflösenden Bedingung, dass bei nicht unverzüglicher Einlösung des Versicherungsscheins die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft tritt. Ist dagegen eine Stundungsabrede nicht in diesem Sinne auszulegen, so verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 38 Abs 2 VVG. Der tragende Grundgedanke bei der unterschiedlichen Behandlung von Erst- und Folgeprämie in §§ 38, 39 VVG ist, jedenfalls nach der Neufassung dieser Bestimmungen, entgegen der Ansicht von Bruck-Möller nicht etwa der, dass, sobald einmal die Gefahrtragung des Versicherers als Dauerleistung begonnen habe, das Unterbleiben einer Prämienzahlung nicht mehr ohne weiteres, dh ohne die strengen Voraussetzungen des § 39 VVG, zu einer Befreiung des Versicherers führen könne. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass der Versicherungsnehmer an der Aufrechterhaltung der Versicherung kein berechtigtes Interesse hat, wenn er schon die erste Prämie nicht pünktlich zahlt, und das er nur dann eines stärkeren Schutzes bedarf, wenn ihm durch die säumige Zahlung späterer Prämien Nachteile drohen (Thees DJ 1940, 80 (82)). § 39 VVG steht mithin der Wirksamkeit des § 1 Abs 2 Satz 3 AKB nicht entgegen (vgl auch die Stellungnahme der Referenten des BAA, VersPrax 1952, 97) 4. Ist somit § 1 Abs 2 Satz 3 AKB grundsätzlich anwendbar, so fragt sich weiter, ob die Tatsache, dass der Kläger die von der Beklagten angeforderte erste Prämie nicht sofort entrichtet hat, etwa schon deswegen schon bedeutungslos ist, weil die Parteien nachträglich vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz rückwirkend vom 27. Mai 1953 an unterbrochen sein sollte. Gemäß dem am 28. April 1954 ausgestellten Nachtrag zum Versicherungsschein hatte die Unterbrechung nämlich zur Folge , dass sich die Fälligkeiten der nach dem Tage der Versicherungsunterbrechung zu entrichtenden Beiträge um die Dauer der polizeilichen Abmeldung verschoben. Die Ruhensvereinbarung stellte also hinsichtlich der Beitragspflicht des Klägers den vor dem 27. Mai 1953 bestehenden Zustand wieder her und bewirkte, dass eine nach diesem Tage, aber noch vor der Wiederanmeldung des Fahrzeuges eingetretene Fälligkeit und damit auch die Folgen einer etwaigen Zahlungsverzögerung rückwirkend wieder beseitigt wurden (Zonenamt VA 1950, 155; LG Augsburg VersR 1951, 123). Jedoch wurde hierdurch die Erstprämie, von deren Zahlung nach § 1 Abs 1 AKB zugleich die Einlösung des Versicherungsscheins abhing, nicht betroffen. Die Beklagte hat diese Prämie einschließlich der Nebenkosten im Versicherungsschein vom 15. Juni 1953 mit 47,30 DM berechnet und eingefordert. Als Fälligkeitstag ist auf dem Schein der 12. Mai 1953 angegeben. Das entspricht auch dem Versicherungsantrag des Klägers, nach dem es so angesehen werden sollte, als ob die (endgültige) Versicherung bereits am 12. Mai 1953 begonnen hätte. Das konnte freilich nicht dazu führen, dass der Kläger schon vor Zugang einer ordnungsgemäßen und als Zahlungsaufforderung zu wertenden Prämienrechnung in Schuldnerverzug kam, zumal ja die Dauer der Deckungspflicht und damit die Höhe der Prämie vor Abschluss des endgültigen Vertrages noch gar nicht sicher feststanden. Gleichwohl konnten die Parteien im endgültigen Versicherungsvertrag wirksam vereinbaren, dass der erste Versicherungsbeitrag, auch soweit darin zugleich ein Entgelt für die vorläufige Deckungszusage eingeschlossen war, rechtlich so behandelt werden sollte, wie wenn er bereits am 12. Mai 1953 fällig geworden, also nicht zunächst gestundet gewesen wäre. Denn auch im Versicherungsrecht herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Bestimmung des § 35 VVG, wonach die erste Prämie sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen ist, ist nicht zwingend und kann daher auch in der Weise vertraglich abbedungen werden, dass die Fälligkeit rückwirkend auf einen vor dem Abschluss des endgültigen Vertrages liegenden Zeitpunkt verlegt wird. Das bedeutet, dass der Kläger die gemäß vertraglicher Vereinbarung bereits vor dem Tage der Versicherungsunterbrechung als fällig geltende Erstprämie ohne Rücksicht auf das Ruhen der Versicherung auf Anforderung unverzüglich zu zahlen hatte. Denn es handelte sich dann im Sinne der Ruhensvereinbarung nicht um einen erst "nach dem Tage der Versicherungsunterbrechung zu entrichtenden" Beitrag, dessen Fälligkeit bis in die Zeit nach der Wiederanmeldung des Fahrzeugs aufgeschoben worden wäre. 5. Es bleibt mithin noch zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Satz 3 AKB erfüllt sind, ob also der Kläger den von der Beklagten geforderten Beitrag von DM 47,30 objektiv schuldete und, wenn dies zu bejahen ist, ob er die Zahlungsverzögerung zu vertreten hatte. Diese Frage kann nicht abschließend entschieden werden, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts hierzu nicht ausreichen. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe ein anderes, ebenfalls bei der Beklagten versichertes Kraftfahrzeug im August 1952 veräußert und am 12. September 1952 beim Straßenverkehrsamt abgemeldet, trotzdem aber noch eine Prämie von 44,60 DM für die Zeit vom 1. September bis 30. November 1952 an die Beklagte gezahlt, nachdem ihm der Bezirksvertreter B. der Beklagten versprochen und bescheinigt habe, dass das Guthaben beim Abschluss einer neuen Versicherung verrechnet werden sollte. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Bestimmung des § 69 VVG sowie darauf berufen, dass der frühere Versicherungsvertrag nicht auf den Namen des Klägers, sondern auf den Namen seines Sohnes lautete. Auf beide Gesichtspunkte käme es indessen dann nicht an, wenn der Kläger und der Zeuge B. in Vollmacht der Beklagten im Einvernehmen mit dem Sohn des Klägers eine spätere Verrechnung der für die Zeit nach der Veräußerung des Wagens gezahlten Prämie zugunsten des Klägers vereinbart hätten. Aus der von B. ausgestellten Bescheinigung allein ist zwar nicht klar zu ersehen, ob das Guthaben dem Kläger oder seinem Sohne zustehen sollte; doch könnte die Aussage des Zeugen dafür sprechen, dass mit Wissen und Willen der zuständigen Bezirksdirektion der Beklagten eine Verrechnungsabrede zugunsten des Klägers zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Das Berufungsgericht wird das Beweisergebnis nunmehr auch in dieser Richtung zu würdigen haben. Falls es hiernach noch notwendig erscheint, wird mit Rücksicht auf die Tatsache, dass in der Bescheinigung des Zeugen B. nur von einem "Guthaben für die Zeit vom 12. September bis 30. November 1952" die Rede ist, weiterhin zu prüfen sein, wie hoch dieses Guthaben tatsächlich gewesen ist. Je nachdem, welche Differenz sich dabei zu der Erstprämie für die spätere Versicherung ergibt, wäre zu erwägen, ob nicht der Unterschiedsbetrag so geringfügig ist, dass jedenfalls unter den besonderen Umständen dieses Falles die Berufung der Beklagten auf ihn gegen Treu und Glauben verstößt (vgl die Nachweise bei Bruck-Möller aaO § 38 Anm 8). Im übrigen scheint es nach einem im Schriftsatz des Klägers vom 7. November 1953 wiedergegebenen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an die Beklagte sogar so gewesen zu sein, dass der Kläger den nach seiner Berechnung nur noch geschuldeten Restbetrag von 2,70 DM bereits vor seiner Vorbehaltszahlung vom 26. August 1953 an die Beklagte überwiesen hat. Auch das muss gegebenenfalls noch aufgeklärt werden.

6. Sollte das Berufungsgericht schließlich zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Prämienverrechnung nicht in Betracht kam oder zur Einlösung des Versicherungsscheins nicht ausreichte, so hinge die Entscheidung letztlich davon ab, ob die am 26. August 1953 erfolgte Zahlung noch als unverzüglich angesehen werden kann oder nicht. "Unverzüglich" im Sinne des § 1 Abs 2 Satz 3 AKB ist hier wie überall gleichbedeutend mit "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB). Das Berufungsgericht wird also in diesem Fall zu untersuchen haben, ob der Kläger insbesondere auch im Hinblick auf den mit der Beklagten geführten Schriftwechsel entschuldbar der Überzeugung sein konnte, die Einlösung des Versicherungsscheins sei lediglich von der Frage der Prämienverrechnung abhängig und diese Frage werde zu seinen Gunsten geklärt werden. ..."



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