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OLG Düsseldorf Urteil vom 12.12.2005 - I -1 U 100/05 - Ersatz der Reparaturkosten bis zur 130-%-Grenze nicht bei Teilreparatur

OLG Düsseldorf v. 12.12.2005: Zum Recht des Geschädigten, nur bei fachgerechter Reparatur das Integrationsinteresse zu realisieren


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.12.2005 - I -1 U 100/05) entschieden:

   Liegen die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber noch innerhalb der 130 %-Grenze, setzt die Ersatzfähigkeit des Instandsetzungsaufwandes den Nachweis des Integritätsinteresses durch eine vollständige und fachgerechte Reparatur voraus.

Siehe auch
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis
und
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger seinen Fahrzeugschaden nur auf der Grundlage einer Totalschadensabrechnung geltend machen kann und nicht fiktiv auf Gutachtenbasis. Daran ändert nichts der Umstand, dass er eine Teilinstandsetzung seines verunfallten Pkw Mercedes Benz hat vornehmen lassen. Wesentliche und sicherheitsrelevante Teile des Fahrzeuges sind von der Teilreparatur unberührt geblieben.

Der Inhalt des durch den Kläger eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros P. und J. GmbH vom 11. Mai 2004 ist unstreitig. Danach ist von dem Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens auszugehen. Denn dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer (10.500 €) stehen Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 11.350,08 € gegenüber (Bl. 7 d.A.). Damit übersteigt der Instanzsetzungsaufwand den Wiederbeschaffungswert um 8 % und der Schadensfall ist in die Gruppe der sogenannten "130 % Fälle" einzuordnen. Liegen die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber noch innerhalb der 130 %-Grenze, setzt die Ersatzfähigkeit des Instandsetzungsaufwandes, wie noch darzulegen sein wird, den Nachweis des Integritätsinteresses durch eine vollständige und fachgerechte Reparatur voraus. Diesen Nachweis erbringt der Kläger nicht.

a) Der gebotenen rechtlichen Einordnung seines Fahrzeugschadens kann sich der Kläger zunächst nicht dadurch entziehen, dass er anstelle des Bruttobetrages der Reparaturkosten nur den Nettoaufwand von 9.784,55 € seiner Klageforderung zugrunde legt. Denn bei einem nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten ist auf der Basis der Bruttobeträge zu prüfen, ob die Reparaturkosten - einschließlich eines hier im Gutachten nicht angegebenen Minderwertes - innerhalb der 130 %-Grenze liegen (herrschende Meinung; vgl. Huber NZV 2004, 105, 109; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2004, 116; Senat, Urteil vom 26. September 2005, Aktenzeichen I/1 U 30/05).




b) Verursacht bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diesen beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbeseitigung nötige Geldbetrag ist zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich (BGH NJW 2003, 2085 m.w.N.).

Dieses sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Wirtschaftlichkeitsgebot gilt jedoch nicht absolut. Bedeutung kann insoweit insbesondere das Interesse des Geschädigten an der Instandsetzung unter Weiterbenutzung seines Fahrzeuges, also das Integritätsinteresse, gewinnen. Auch der Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten kann zu einer Korrektur einer allein an den Kosten ausgerichteten Schadensabrechnung Veranlassung geben.

c) Mangels einer vollständigen und fachgerechten Instandsetzung des Unfallfahrzeuges muss der Kläger hier nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot eine Abrechnung auf Totalschadensbasis hinnehmen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Wiederbeschaffungswert um den durch den Kläger laut Gutachten zu erzielenden Restwert von 3.000 € zu kürzen ist. Der durch das Landgericht für den Wiederbeschaffungswert in Ansatz gebrachte Betrag von 10.500,00 € wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Dieser ist deshalb für die Schadensberechnung zugrunde zu legen, ohne dass es einer Überprüfung durch den Senat bedarf, ob der darin enthaltene Umsatzsteueranteil korrekt berücksichtigt ist. Erstattungsfähig ist im Ergebnis somit nur der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand in der durch das Landgericht berücksichtigten Höhe von 7.500,00 € (10.500,00 € - 3.000,00 €).


2. a) In Bezug auf die Notwendigkeit der Abrechnung des an seinem Pkw eingetretenen Sachschadens nach Totalschadensgrundsätzen verweist der Kläger ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2003 zu dem Aktenzeichen VI ZR 393/02 (veröffentlicht in NJW 2003, 2085). Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung offen gelassen, ob es für den sogenannten Integritätszuschlag auf die Qualität der Reparatur ankommt. Indessen hatte der Bundesgerichtshof die Qualitätsfrage nicht zu entscheiden, da im Ausgangsfall die Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert lagen (vgl. Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2004, 115, 116).

b) Liegen - wie hier - die Reparaturaufwendungen oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber noch innerhalb der 130 %-Grenze, ist nach der Rechtsprechung des Senats als Nachweis des Integritätsinteresses die vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlich (zfs 2001, 111, 113; DAR 2001, 499, 501; so auch OLG Hamm - 9. Zivilsenat - zfs 1997, 371, 372; Eggert, DAR 2001, 20, 26; Müller SVR 2004, 201, 204). Zwischenzeitlich hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden kann, wenn die Instandsetzung fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Urteil vom 15.02.2005, Az.: VI ZR 70/04, veröffentlicht in DAR 2005, 266).



c) An einem solchen Nachweis fehlt es im vorliegenden Fall.

Unstreitig hat der Kläger nur eine Teilreparatur im Umfang von 5.684 € einschließlich Mehrwertsteuer vornehmen lassen, über die sich die Kostenaufstellung der C. & S. GmbH in Verbindung mit der Reparaturbescheinigung des Sachverständigenbüros P. und J. vom 28. Mai 2004 verhält. Allein schon ein Vergleich mit den im Ursprungsgutachten vom 11. Mai 2004 ausgewiesenen Instandsetzungskosten von 11.350,08 € macht deutlich, dass die durch den Kläger veranlasste Instandsetzungsmaßnahme keine vollständige Schadensbeseitigung zum Gegenstand gehabt hat. Unstreitig sind von der Reparatur die Schäden an der hinteren Karosserie und am rechtsseitigen Aufbaubereich nicht betroffen. Ebenso wenig ist eine Erneuerung der beschädigten sicherheitsrelevanten Teile an der Vorderachse vorgenommen worden (Bl. 7 UA; Bl. 82 d.A.).

d) Aus diesen Gründen reicht die durch den Kläger veranlasste Teilreparatur nicht als Nachweis für sein Integritätsinteresse und es verbleibt im Ansatz bei dem durch das Landgericht berücksichtigten Schadensbetrag von 7.500 €. ..."

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