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Amtsgericht Donaueschingen Urteil vom 01.08.1985 - 2 C 197/85 - Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr durch RA-Telefonat mit dem Kfz-Sachverständigen

AG Donaueschingen v. 01.08.1985: Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr durch RA-Telefonat mit dem Kfz-Sachverständigen


Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Das Amtsgericht Donaueschingen (Urteil vom 01.08.1985 - 2 C 197/85) hat ausführlich zu den Voraussetzungen der Besprechungsgebühr für eine Unterhandlung mit einem Sachverständigen Stellung genommen:
"Der Kl. hat Anspruch auf Ersatz der Besprechungsgebühr aus § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflVG, 249 S. 2 BGB. Nach Auffassung des Gerichts ist vorliegend die Besprechungsgebühr für den vom Kl. beauftragten Rechtsanwalt gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO entstanden.

Die Frage, ob ein Gespräch des mit der Unfallregulierung beauftragten Rechtsanwalts mit einem Kfz-Sachverständigen die Gebühr aus § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO entstehen lässt und ob und in welcher Höhe Ersatz dieser Gebühr beansprucht werden kann, ist umstritten. Sie wird von der Rechtsprechung teilweise im Anschluss an die Kommentierung von Gerold/Schmitt (BRAGebO 8. Aufl. 1984 Anm. 6 f m. w. Nachw.) bejaht, teilweise einschränkend beantwortet (LG Berlin VersR 71, 726; AG Freiburg VersR 70, 961).

Für die Entscheidung ist zunächst die Bedeutung der Besprechungsgebühr aus § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO zu bestimmen. Die Gebühr entspricht nach allgemeiner Auffassung der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO (Riedel/ Sußbauer, BRAGebO Kommentar 4. Aufl. 1978 § 118 Rdnr. 24). Sie entsteht damit einerseits nicht beim bloßen Betreiben des Geschäfts und der Einholung von Informationen, auch nicht durch mündliche Nachfragen (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO a. E.), setzt andererseits aber den Eintritt eines bestimmten Erfolgs, d. h. einer Einigung, nicht voraus. Dies ergibt sich aus dem Unterschied zur Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGebO), die zu den Gebühren aus § 118 Abs. 1 BRAGebO hinzutreten kann (Riedel/Sußbauer aaO Rdnr. 21). Das Gespräch muss mit dem Gegner oder einem Dritten über rechtliche oder tatsächliche Fragen, mithin sachbezogen, geführt werden und zur Beilegung oder Förderung des Streitstands geeignet sein (LG München I VersR 68, 754 (755). Umstritten ist, ob ein einvernehmliches Gespräch genügt (so die wohl herrschende Auffassung; vgl. Gerold/Schmitt aaO Rdnr. 6 m. w. Nachw.) oder ob ein Austausch von Argumenten und Gegenargumenten erforderlich ist (so LG Berlin VersR 71, 726; AG München VersR 73, 954 (955). Dabei ergibt der Wortlaut des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO nach Auffassung des Gerichts, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht zu eng gezogen werden darf. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO setzt nämlich nicht voraus, dass der Dritte über den Streitstand dispositionsbefugt ist. Mit einem Dritten können naturgemäß nicht wie mit dem Gegner streitige Verhandlungen geführt werden. Dies verkennt Klimke (VersR 75, 1162). Andererseits erfordert eine Besprechung nach dem Wortlaut und der gesetzlichen Bestimmung, wonach eine bloße Nachfrage nicht genügt, eine sachliche Erörterung, die über die gegenseitige Mitteilung von Standpunkten (KG bei Darkow DAR 78, 91) oder die einseitige Beschaffung von Informationen (AG Freiburg VersR 70, 961) hinausgeht. Da die Besprechung den Streitstand fördern muss, genügt auch die bloße Feststellung übereinstimmender Auffassungen nicht. In diesen Grenzen wird mit der Besprechungsgebühr der Aufwand für eine sachbezogene Erörterung des Sach- und Streitstands mit dem Gegner oder einem Dritten abgegolten.

Das Gespräch kann unstreitig auch fernmündlich erfolgen. Das Einverständnis des Auftraggebers kann in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich angenommen werden, da es seinem Auftrag zur Unfallregulierung entspricht, alle erforderlichen Maßnahmen zur raschen Schadensabwicklung zu ergreifen (AG Bonn AnwBl 83, 472).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Rechtsanwalt des Kl. vorliegend mit dem Sachverständigen X. über die bloße Einholung von Informationen hinaus die Differenz des im ersten Gutachten des Sachverständigen genannten Schadensbetrags zum späteren Reparaturbetrag im Hinblick auf die technischen Einzelheiten erörtert und damit im oben dargelegten Sinne besprochen hat. Damit ist die Besprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO dem Grunde nach entstanden.

Sie ist als Folgeschaden gem. § 249 S. 2 BGB zu ersetzen. Die Höhe der entstandenen Rahmengebühr ist gem. § 12 Abs. 1 BRAGebO zu bestimmen. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer gem. § 12 Abs. 2 BRAGebO ist vorliegend entbehrlich, da der Kl. lediglich die Mindestgebühr in Höhe von 5/10 geltend macht..."







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