Das Verkehrslexikon

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Besprechungsgebühr - BRAGO - telefonische Erörterung

Besprechungsgebühr




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Besprechung mit der gegnerischen Versicherung

Besprechungen mit Sachverständigen

Besprechungen mit Sonstigen

Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer




Einleitung:


Die Besprechungsgebühr nach dem alten § 118 BRAGO spielt nur noch für Mandate ein Rolle, die vor dem 01.07.2004 begründet wurden; danach hat die Abrechnung der Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dessen Anlage zu erfolgen.


Nach dem RVG gibt es keine gesonderte Gebühr mehr für außergerichtliche Besprechungen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz

Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)

Einigungsgebühr (ehemals Vergleichsgebühr)

Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten

Rechtsprechung:
Zur Entstehung der Besprechungsgebühr bei (auch telefonischen) Erörterungen des Anwalts des Geschädigten mit Sachbearbeitern der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

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Allgemeines:


Ob eine Besprechungsgebühr auch dann entsteht, wenn das Gespräch mit dem Dritten nicht vom Rechtsanwalt selbst, sondern von angestellten nichtanwaltlichen Mitarbeitern geführt wird, ist strittig.

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Besprechung mit der gegnerischen Versicherung:


Rechtsprechung:
Zur Entstehung der Besprechungsgebühr bei (auch telefonischen) Erörterungen des Anwalts des Geschädigten mit Sachbearbeitern der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

LG Bremen v. 25.01.1978:
Eine erstattungsfähige Besprechungsgebühr entsteht in einer Verkehrsunfallsache jedenfalls dann, wenn der vom Geschädigten beauftragte Rechtsanwalt mit Sachbearbeitern des Schädigers über einzelne Schadenpositionen ein sachliches Gespräch führt, das zumindest aus der Sicht eines objektiven Beobachters zur Klärung des Schadenumfangs geeignet ist.

AG Göttingen v. 12.03.1980:
Der Anspruch auf Zahlung einer Besprechungsgebühr setzt die Führung eines sachbezogenen und verfahrenfördernden Gesprächs voraus; eine Anfrage wegen der Schadenregulierung genügt nicht.

LG Berlin v. 09.06.1970:
Die Entstehung einer Besprechungsgebühr setzt voraus, dass unter den Beteiligten eine sachfördernde Erörterung stattfindet, bei der Argumente und Gegenargumente vorgebracht werden und ein gemeinsamer Standpunkt erarbeitet wird. Daran fehlt es auch dann, wenn der Rechtsanwalt der Geschädigten, nachdem er den entstandenen Schaden angezeigt und substantiiert hat, durch Hinweis auf die genauen Kfz-Daten eine Korrektur des Wertminderungsbetrages herbeiführt.

AG Köln v. 24.10.1986:
Eine Besprechungsgebühr kann nur ausgelöst werden, wenn das Verfahren durch eine "Verhandlung" bzw. eine "Besprechung" gefördert wird. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn einer der Gesprächspartner anlässlich eines "Gesprächs" eine nützliche, für ihn förderliche Information erhält.




AG Ingolstadt v. 21.01.1982:
Die Erstattung einer Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO kann auch dann verlangt werden, wenn der Geschädigte seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte, anwaltschaftliche Besprechungen zur Klärung der Frage zu führen, welcher von mehreren in Betracht kommenden Versicherern den Schaden regulieren werde, und wenn eine solche Besprechung im konkreten Fall ohne positives Ergebnis blieb.

AG Bad Homburg v. 13.12.1974:
Besprechungsgebühren gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO erwachsen nur dann, wenn unter den Beteiligten der Sach- und Streitstand sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der rechtlichen Seite erschöpfend erarbeitet und vorgetragen wird (LG Berlin VersR 71, 726). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn bei einem Gespräch lediglich die Modalitäten der Erfüllung eines anerkannten Schadenersatzanspruchs behandelt werden.

AG Lüdenscheid v. 18.08.1982:
Ein fernmündliches Gespräch des Anwalts mit dem Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung über eine Vorschusszahlung löst eine Besprechungsgebühr aus.).

LG Berlin v. 17.04.2000:
Eine Besprechungsgebühr nach BRAGO § 118 Abs 1 Nr 2 (juris: BRAGebO) entsteht nicht allein dadurch, dass im Anschluss an ein Anspruchsschreiben telefonisch nach der Regulierungsbereitschaft der Versicherung gefragt wird.

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Besprechungen mit Sachverständigen:


Rechtsprechung: Erörterungen mit dem Kfz-Sachverständigen über den Fahrzeugschaden und die weitere Regulierung lösen eine Besprechungsgebühr aus).

AG Donaueschingen v. 01.08.1985:
Hat der Rechtsanwalt mit dem Sachverständigen über die bloße Einholung von Informationen hinaus die Differenz des im ersten Gutachten des Sachverständigen genannten Schadensbetrags zum späteren Reparaturbetrag im Hinblick auf die technischen Einzelheiten erörtert und damit den Sachverhalt erörtert, dann ist dafür eine Besprechungsgebühr entstanden.

AG Charlottenburg v. 20.11.1979:
Die Besprechung des Rechtsanwalts mit dem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung löst keine erstattungspflichtige Besprechungsgebühr aus.

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Besprechungen mit Sonstigen:


AG Frankfurt am Main v. 20.03.1981:
Ein anwaltlich vertretener Unfallverletzter hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Besprechungsgebühr, wenn sein Anwalt bei dem behandelnden Arzt Rückfrage wegen etwaiger Dauerfolgen hält, da diese Frage persönlich durch den Geschädigten erfolgen und an den Anwalt weitergegeben werden kann.

AG Karlsruhe v. 17.11.1986:
Bespricht der mit der Unfallregulierung beauftragte Rechtsanwalt (auch telefonisch) mit einem Polizeibeamten Probleme des Unfallhergangs, wobei das Gespräch über eine Erkundigung bezüglich des Sachstandes hinausgeht, dann entsteht insoweit eine Besprechungsgebühr.



AG Karlsruhe v. 06.11.1986:
Erörtert der mit der Unfallregulierung beauftragte Rechtsanwalt des Geschädigten in einem (Telefon-) Gespräch mit der Reparaturwerkstatt den Schadensumfang und die Art und Weise der Abrechnung mit der Gegenseite, so entsteht hierfür eine Besprechungsgebühr.

AG Saarbrücken v. 24.10.1984:
Eine Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO, die möglicherweise aufgrund eines zwischen dem Anwalt des Geschädigten und einem Unfallzeugen zur Klärung der Haftungssituation geführten Ferngesprächs entstanden ist, gehört jedenfalls nicht zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.

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Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer:


Rechtsprechung: Ob eine Besprechungsgebühr für Telefonate m it dem Zentralruf der Autoversicherer entsteht, ist strittig.

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