Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Coburg Urteil vom 22.09.2005 - 15 C 828/05 - Kosten eines Anwalts für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls

AG Coburg v. 22.09.2005: Die Kosten eines Anwalts für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls gehören auch bei einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung zum erstattungsfähigen Schaden


Das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 22.09.2005 - 15 C 828/05) hat entschieden:
Die Kosten eines Anwalts für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls gehören auch bei einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung zum erstattungsfähigen Schaden.


Siehe auch Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Zum Sachverhalt: Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung, macht die für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls entstandenen Anwaltskosten geltend. Die weiteren Schadenspositionen hatte die beklagte Versicherung vollständig erstattet.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... I. Unstrittig verfügt die Klägerin über keine eigene Rechtsabteilung. Zwar ist davon auszugehen, dass angesichts des großen Fuhrparks bei der Klägerin und der sicherlich häufig vorkommenden Verwicklung in Verkehrsunfälle ihrer Fahrzeuge die Unfallabwicklung keine Ausnahme darstellt. Angesichts der Tatsache, dass jedoch nicht einheitlich sich das Unfallgeschehen beurteilen lässt - zu denken ist an unterschiedliche Haftungsfragen und Haftungsquoten einerseits sowie unterschiedliche Schadensabwicklung verschiedener eintrittspflichtiger Versicherungsunternehmen andererseits - sieht sich die Klägerin einer komplexen Materie ausgesetzt.

Dies gilt umso mehr, als gerade die Rechtsprechung in jüngster Zeit selbst für geschulte Sachbearbeiter oder auch für Juristen unüberschaubar geworden ist, wenn man nur die Rechtsprechung des BGH in jüngster Zeit zu den Mietwagenkosten ansieht. Gleiches gilt aufgrund der unterschiedlichen Richtersprüche in allen Bereichen wie Kosten des Sachverständigengutachtens oder auch nur der Schadenspauschale. Diese ist im Bundesgebiet weder einheitlich noch wird diese innerhalb des gleichen Bezirks bei der gleichen eintrittspflichtigen Versicherung durchgängig einheitlich behandelt. So weiß das erkennende Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren, an denen die Beklagte beteiligt ist, dass beispielsweise im gleichen Bundesland ein zur Abwicklung anstehender Verkehrsunfall hinsichtlich der „Unkostenpauschale” oder aber der Vergütungshöhe nach RVG völlig unterschiedlich gehandhabt wird, offenbar abhängig vom jeweiligen Sachbearbeiter der Schadensabteilung.

Umso weniger kann es auch einem gewerblichen Autovermieter zugemutet werden, sich in alle Einzelheiten und Verästelungen einzuarbeiten. Die Autovermietung lebt davon, ihre Mietwagen anzupreisen und zu vermarkten, wofür das Personal geschult und beschäftigt wird. Nicht jedoch dazu, um Unfallschadensabwicklungen durchzuführen. Solches wäre allenfalls dann zumutbar, wenn die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die insgesamt bezogen auf die im Bundesgebiet unheitliche Rechtsprechung den Überblick behält und die (vermeintlichen) Vorgaben der Obergerichte im Blick hat.

Da dies bei der Klägerin nicht der Fall ist, kann sich nach Überzeugung des Gericht die Klägerin bei der Schadensabwicklung unabhängig von der Frage, wie einfach der Sachverhalt gelagert ist, einheitlich einer Anwaltskanzlei bedienen. Aufgrund der fortschreitenden Arbeitsteilung ist es auch in haftungsrechtlicher Hinsicht deren Aufgabe, dass jeweilige Schadensereignis entsprechend zu würdigen, von dem auch die Klägerin selbst (wer auch bei dieser?) häufig außer den Unfallschadensbericht des eigenen Mieters oder möglicherweise noch des Unfallgegners keinerlei Informationen hat. Die Klägerin muss sich also nicht darauf verweisen lassen, erst ohne Hinzuziehung einer in der Unfallabwicklung geübten Anwaltskanzlei selbst die eintrittspflichtige Versicherung herauszufinden, anzuschreiben und irgendwelche Schadenspositionen zusammenzustellen. Das Ergebnis käme - wie ausgeführt - auch bei der gleichen Versicherungsgesellschaft einem Glücksspiel gleich, welcher Sachbearbeiter die Schadensabwicklung in die Hand nimmt.

Dem Grunde nach ist daher die von der klägerseits beauftragten Anwaltskanzlei von dieser in Rechnung gestellte Honorarnote zu bezahlen, diese stellt eine adäquate Schadensposition gemäß § 249 BGB dar.

Die über 10 Jahre alte Entscheidung des BGH VI ZR 3/94, wonach nur bei einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit eine externe Anwaltskanzlei beauftragt werden kann und dies schadensadäquat sein soll, ist aufgrund der wachsenden Komplexität und unübersichtlich gewordener Rechtsprechung zum Ansatz und Angemessenheit einzelner Schadenspositionen als überholt anzusehen. ..."







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