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OLG Karlsruhe Urteil vom 22.12.1989 - 14 U 168/88 - Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten

OLG Karlsruhe v. 22.12.1989: Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, wenn der beauftragte Rechtsanwalt keine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger, sondern Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Kaskoversicherer durchsetzen soll


Zum Umfang des zu erstattenden Schaden gehören auch die Anwaltskosten, die dem Geschädigten deshalb erwachsen, weil er einen Anwalt mit der Regulierung seines Schadens gegenüber dem eigenen Vollkaskoversicherer beauftragt hat (OLG Karlsruhe VersR 1991, 1297; OLG Hamm AnwBl 1983, 141; KG VersR 1973, 926).


Siehe auch Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.12.1989 - 14 U 168/88) geht grundsätzlich von diesem Anspruch aus, sieht aber unter besonderen Umständen die Beauftragung eines Anwalts nicht als erforderlich an:
"... Dem Kl. ist darin zuzustimmen, dass Anwaltskosten des Geschädigten (sogenannte Rechtsverfolgungskosten) auch dann ersatzfähig sein können, wenn der Rechtsanwalt keine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger durchsetzen soll, sondern die Ansprüche des Geschädigten gegen seinen Kaskoversicherer (vgl. KG VersR 1973, 926 (927) OLG Hamm AnwBl 83, 141 OLG Karlsruhe VRS 77, 6 (9). Ausnahmslos gelten kann dies freilich nicht. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist regelmäßig, dass der Geschädigte die Beauftragung des Anwalts für erforderlich halten durfte (Grunsky in Münch. Komm. zum BGB 2. Aufl. vor § 249 Rdn. 66 unter Hinweis auf OLG Köln VersR 1975, 1105). Schon bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden im Schrifttum mit Recht Fallgestaltungen hervorgehoben, in denen die Kosten des Rechtsanwalts nicht ersatzfähig sind (einfach gelagerte Fälle bei völliger Klarheit der Haftung nach Grund und Höhe vgl. Soergel/Mertens, BGB 11. Aufl. § 249 Rdn. 62 Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess 18. Aufl. Kap. 4 Rdn. 31).

Eine weitere Ausnahme knüpft mehr an die Person des Geschädigten an Betriebe werden ab einer gewissen Größenordnung in der Lage sein, mit ihrem kaufmännisch geschulten Personal Schadensersatzansprüche in einfachen Fällen ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen (Geigel/Schlegelmilch aaO ähnlich für ein Verkehrsunternehmen, das vielfach mit Schadensfällen befasst ist, Soergel/Mertens aaO).

Beide Gesichtspunkte treffen - im übertragenen Sinne - auch im Streitfall zu: Ein Autohändler wird regelmäßig selbst in der Lage sein, seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst geltend zu machen, zumal hier - anders als bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens - mit einem Streit über die richtige Quote (§ 17 Abs. 1 StVG) und etwa anzurechnende Vorteile von vornherein nicht zu rechnen ist. Der Auftrag an den Rechtsanwalt, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, mag unter diesen Umständen noch als zweckmäßig angesehen werden können, nicht aber als erforderlich zur Beseitigung des Schadens (vgl. - wenn auch in anderem Zusammenhang - BGH NJW 79, 2197). Dass die Einschaltung des Anwalts wegen der Schwere des Unfalls sinnvoll war, mag zutreffen, zwang aber nicht zur Beauftragung des Anwalts mit der Durchsetzung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. ..."