Das Verkehrslexikon

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Rechtsschutzversicherung - kein Versicherungsschutz, solange kein konkreter Vorwurf erhoben wird

Rechtsschutzversicherung - kein Versicherungsschutz, solange kein konkreter Vorwurf erhoben wird


Siehe auch Rechtsschutzversicherung


Voraussetzung für die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist es, dass von den Ermittlungsbehörden gegen denjenigen, der anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen will, persönlich ein konkreter Tatvorwurf erhoben wird. Ist dies nicht der Fall (z.B. wenn sich die Polizei nach einem Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort oder auf Grund einer Kennzeichenanzeige zunächst nur an den Halter des Fahrzeugs gewandt und gefragt hat, wer denn Fahrzeugführer zum Vorfallszeitpunkt war), dann braucht die Rechtsschutzversicherung nach den insoweit geltenden Bedingungen keinen Kostenschutz zu gewähren (dahinter steht die Überlegung, dass man ja in einem solchen Fall nicht unbedingt "gleich zum Anwalt laufen" müsse, sondern abwarten könne, ob denn überhaupt ein persönlicher konkreter Vorwurf erhoben wird; diese Handhabung ist zwar etwas weltfremd, weil natürlich bei einer solchen Vorladung das Bedürfnis besteht, sich anwaltlich vertreten zu lassen, insbesondere auch deshalb, weil man ja möglichst nichts falsch machen möchte (und weil man vielfach ja auch weiß, dass man selbst der Fahrzeugführer war). Trotzdem ist die Haltung der Rechtsschutzversicherung rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Versicherungsbedingungen nun einmal so gefasst sind, dass zunächst ein Versicherungsfall vorliegen muss. Das ist aber erst dann der Fall, wenn die Ermittlungsbehörden jemandem direkt persönlich vorwerfen, eine rechtswidrige Handlung begangen zu haben, ihn also als Täter verdächtigen.