Das Verkehrslexikon

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Rechtsschutzversicherung - Keine Deckung bei einer Vorsatztat des allgemeinen Strafrechts außerhalb des Verkehrs

Rechtsschutzversicherung - Keine Deckung bei einer Vorsatztat des allgemeinen Strafrechts außerhalb des Verkehrs


Siehe auch Rechtsschutzversicherung


Die Rechtsschutzversicherung braucht dann von vornherein keine Deckung zu gewähren, wenn von den Ermittlungsbehörden der Vorwurf einer Straftat erhoben wird, die man allein vorsätzlich begehen kann und die nicht dem Gebiet des Straßenverkehrs im weitesten Sinne angehört.


Es kommt dabei nicht darauf an, ob man unschuldig ist oder nicht oder ob später das Verfahren mit einer Einstellung oder gar mit einem Freispruch endet; allein entscheidend ist die Art des anfänglichen seitens der Ermittlungsbehörden erhobenen Vorwurfs, dem man sich ausgesetzt sieht, auch wenn dieser völlig unzutreffend erhoben wird.