Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss v. 17.02.2004 – 6 F 6/04 - Die Warnung mit einem Schild mit dem Satz „ich bin für Radarkontrollen” beeinträchtigt die Verkehrsüberwachung

VG Saarlouis v. 17.02.2004: Die Warnung mit einem Schild mit dem Satz „ich bin für Radarkontrollen” beeinträchtigt die Verkehrsüberwachung


Ein Radarwarner wollte schlau sein. Aber die Polizei verhängte gegen ihn eine polizeirechtliche Unterlassungsverfügung, über deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 17.02.2004 - 6 F 6/04) entschieden hat:
  1. Warnt jemand, indem er den sich nähernden Fahrzeugführern ein Schild mit dem Satz „ich bin für Radarkontrollen” zeigt, wobei das Wort „Radar” wesentlich größer als die übrigen Worte geschrieben ist, vor Geschwindigkeitskontrollen, dann beeinträchtigt er die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung.

  2. Die jederzeitige Möglichkeit von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen und etwaigen Sanktionen soll Kraftfahrer dazu anhalten, sich nicht nur an ihnen bekannten Kontrollpunkten, sondern überall und jederzeit an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Diese Wirkung verdeckter Geschwindigkeitsmessungen wird beeinträchtigt, wenn auf sie hingewiesen und vor ihnen gewarnt wird.

Siehe auch Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren


Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).

2. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 09.01.2004 gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 12.12.2003, durch welchen der Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert wird, jegliche Handlungen zu unterlassen, die die Geschwindigkeitsmessungen der Hilfspolizei der Gemeinde A-Stadt stören. Darüber hinaus wurde ihm für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro angedroht und gleichzeitig aufschiebend bedingt festsetzt.

Dieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid enthaltene Unterlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt und die Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Zwangsmittelandrohungen und -festsetzung gehören, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar sind. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der polizeirechtlichen Grundverfügung ist in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Gefahr der Vereitelung des Zweckes der Geschwindigkeitsüberwachung sowie einer konkreten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer begründet worden.

Sie hat auch in der Sache Bestand.

Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers von der Durchsetzung der ihm gegenüber ergangenen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehinderten Durchsetzung der angefochtenen Behördenentscheidung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen nicht bereits Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG bedeutet, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein und den Adressaten in die Lage versetzen muss, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird.
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rdnr. 12
Vorliegend ist bereits die Aufforderung, jegliche Handlungen zu unterlassen, die die Geschwindigkeitsmessungen der Hilfspolizei der Gemeinde A-Stadt stören, hinreichend klar und verständlich. Dadurch, dass neben dieser Aufforderung in dem Entscheidungssatz der Verfügung ergänzend aufgeführt wird, dass hierunter das Warnen der Fahrzeugführer mittels Handzeichen, Schildern, Transparenten und sonstigen Hilfsmitteln fällt, wird diese Verpflichtung näher konkretisiert, so dass der Antragsteller ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird. Da darüber hinaus in dem Bescheid angeordnet ist, dass die Verfügung ab der Zustellung dieses Bescheides für den jeweiligen Straßenzug gilt, in dem die Messungen stattfinden und für die gesamte Dauer des entsprechenden Messverfahrens, ist auch in räumlicher und zeitlicher Hinsicht der Geltungsbereich der Regelung hinreichend deutlich.

Rechtliche Grundlage für die Anordnung, jegliche Handlungen zu unterlassen, die die Geschwindigkeitsmessungen der Hilfspolizei der Gemeinde A-Stadt stören, ist § 1 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SPolG. Gemäß § 8 Abs. 1 SPolG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist u.a. die aufgabengemäße Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit bedeutet vor allem die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen.
Vgl. Haus/Wohlfahrt, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Rdnr. 172, 173
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesem Sinne vorliegt.

Nach dem Inhalt der Verwaltungsunterlagen hat der Antragsteller mehrfach, zuletzt am 30.09.2003 während einer Geschwindigkeitskontrolle im Bereich eines Fußgängerüberweges vor einer Schule den sich nähernden Fahrzeugführern ein Schild mit dem Satz "ich bin für Radarkontrollen" gezeigt, wobei das Wort "Radar" wesentlich größer als die übrigen Worte geschrieben war. Dadurch, dass aufgrund der unterschiedlichen Größe der verschiedenen Wörter für einen sich nähernden Verkehrsteilnehmer in der Regel nur das Wort "Radar" lesbar war, hat der Antragsteller die sich dieser Örtlichkeit nähernden Verkehrsteilnehmer vor der Geschwindigkeitskontrolle gewarnt. Durch dieses Verhalten hat der Antragsteller die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung beeinträchtigt.
OVG Münster, Beschluss vom 17.07.1997 –5 B 2601/96-, zitiert nach juris
Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, sein Verhalten fördere die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit und laufe daher der Aufgabenerfüllung der Verkehrsüberwachung nicht zuwider zumal auch in Rundfunk und Presse vor Geschwindigkeitsmessungen gewarnt werde, verkennt er die Zielsetzung derartiger Geschwindigkeitskontrollen. Das OVG Münster hat hierzu in seiner bereits oben zitierten Entscheidung überzeugend ausgeführt, dass nicht angekündigte, verdeckt durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen nicht dazu bestimmt seien, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften während der Dauer der Messungen auf der Überwachungsstrecke sicherzustellen; sie sollen vielmehr der Feststellung und künftigen Abschreckung derjenigen Kraftfahrer dienen, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht hinreichend beachten, wenn sie sich unkontrolliert glauben und auf diese Weise über den örtlichen und zeitlichen Bereich der Kontrolle hinauswirken. Die jederzeitige Möglichkeit von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen und etwaigen Sanktionen solle Kraftfahrer anhalten, sich nicht nur an ihnen bekannten Kontrollpunkten, sondern überall und jederzeit an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Diese Wirkung verdeckter Geschwindigkeitsmessungen werde beeinträchtigt, wenn auf sie hingewiesen und vor ihnen gewarnt werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden teilweise durch Schilder oder über Rundfunk auf Radarkontrollen hinwiesen, um gezielt bestimmte Unfallschwerpunkte zu bekämpfen oder allgemein die Existenz mobiler Radarkontrollen in Erinnerung zu rufen. Derartige Hinweise ersetzten nicht, sondern ergänzten verdeckte Geschwindigkeitsmessungen.

Eine andere Betrachtungsweise ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil - wie gerichtsbekannt ist - über den Rundfunk nicht nur über solche Geschwindigkeitsmessungen informiert wird, auf die von den zuständigen Behörden hingewiesen wird, sondern auch von Rundfunkhörern aktuelle Geschwindigkeitskontrollen mitgeteilt werden. Denn auch diese Meldungen im Rundfunk sind nicht ohne Weiteres vergleichbar mit dem Verhalten des Antragstellers. Dadurch, dass die Rundfunkdurchsagen an einen unüberschaubar großen Adressatenkreis gerichtet sind, sind diese Durchsagen ebenfalls zunächst geeignet, darauf hinzuweisen, dass jederzeit an den unterschiedlichsten Orten mit Geschwindigkeitskontrollen gerechnet werden muss, so dass diese Meldungen einen allgemeinen Appell an die Einhaltung von Geschwindigkeitsregelungen darstellen. Angesichts des großen Adressatenkreises besteht darüber hinaus lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass auch Verkehrsteilnehmer, die sich der jeweiligen Örtlichkeit nähern, gewarnt werden und ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Demgegenüber werden durch das Verhalten des Antragstellers gezielt gerade die Fahrzeugführer, die an die Messstelle heranfahren und die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht einhalten, gewarnt und zur Vermeidung eines Ordnungs- bzw. Bußgeldes veranlasst, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren.

Die Voraussetzungen für ein ordnungspolizeiliches Einschreiten liegen mithin vor.

Die gegenüber dem Antragsteller als polizeilichen Störer getroffene Anordnung stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Sie ist objektiv geeignet, weitere Störungen von Geschwindigkeitsmessungen durch die Hilfspolizei in A-Stadt zu unterbinden.

Die Maßnahme ist auch erforderlich, da eine den Antragsteller geringer belastende Maßnahme nicht zur Verfügung steht, zumal der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsunterlagen in der Vergangenheit bereits mehrfach von Vollzugspolizeibeamten ohne Erfolg aufgefordert worden ist, derartige Handlungen zu unterlassen.

Schließlich führt die angeordnete Gefahrenabwehrmaßnahme auch nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Insbesondere wird durch die angegriffene Verfügung nicht in unzulässiger Weise in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit des Antragstellers eingegriffen. Sein bisheriges Verhalten, das durch die angefochtene Verfügung unterbunden werden soll, fällt nämlich bereits nicht unter den Schutzbereich dieses Grundrechts. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller auf seinem Schild die Wörter in einer Art und Weise geschrieben hat, dass für einen vorbeifahrenden Fahrzeugführer nur das Radar", nicht aber die gesamte, von dem Antragsteller offenkundig auch nicht ernst gemeinte Aussage ich bin für Radarkontrollen" wahrnehmbar war, ist eine Meinungsäußerung des Antragstellers bereits schon nicht erkennbar.

Nach alledem erweist sich die gegenüber dem Antragsteller getroffene Anordnung, jegliche Handlungen zu unterlassen, die die Geschwindigkeitsmessungen der Hilfspolizei der Gemeinde A-Stadt stören, als offensichtlich rechtmäßig, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

Der Antrag hat auch keinen Erfolg, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes begehrt. Die mit der Unterlassungsverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro sowie die aufschiebend bedingte Festsetzung für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 44, 45, 47, 49, 50 SPolG und ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Auffangwert zugrunde gelegt und dieser im vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wurde.



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