Das Verkehrslexikon

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Radarwarngeräte - Radardetektoren - Geschwindigkeitskontrollen

Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Benutzung von Radarwarngeräten
-   Smartphones mit „Blitzer-App“
-   Radarwarnungen und Identifikationsverhinderung
-   Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages über ein Radarwarngerät
-   Sicherstellung von Radarwarngeräten



Einleitung:


Mit verschiedenen technischen Mitteln versuchen Fzg-Führer, auf der Fahrt entweder eine drohende Radarkontrolle frühzeitig zu erkennen bzw. eine zuverlässige Radarmessung der von ihnen innegehaltenen Geschwindigkeit zu behindern.

So wird empfohlen, eine CD am Innenspiegel anzubringen, was jedoch wirkungslos ist.

Oder es werden Zusatzmodule zu den immer mehr in Gebrauch geratenen Navigationsgeräten installiert, die ähnlich den sog. POI (Points of Interest - also Gaststätten, Restaurants usw. -) zumindest die fest installierten Radarkontrollgeräte anzeigen sollen. Zunehmend erscheinen auch Zusatzprogramme für Smartphones.

In vielen Fällen wird damit vom Fzg-Führer die Grenze zur Strafbarkeit überschritten.


Der Handel mit Radardetektoren und - warngeräten ist sittenwirdig. Ein Händler kann daher den Kaufpreis nicht einklagen trotz Lieferung.

Die Geräte stellen im Betrieb eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar und dürfen an Ort und Stelle beschlagnahmt werden.

Mit der Änderung des § 23 StVO im Jahr 2020 (der bisherige Abs. 1b wurde zu Abs. 1c) mit folgendem Wortlaut:

   Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

wird ausdrücklich dem Fahrzeugführer verboten, ein betriebsbereites Radarwarngerät oder ein entsprechendes Laserstörgerät mitzuführen. Nach der Rechtsprechung betrifft dies u. a. Smartphones mit einer sog. „Blitzer-App“. In der entsprechenden App muss während der Fahrt die Warnfunktion ausgeschaltet sein.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Die Radarwarngeräte

Mobiltelefon - unbefugte Handy-Benutzung - Gebrauch sonstiger elektronischer Geräte

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Allgemeines:


AG Lüdinghausen v. 14.03.2008:
Das bloße Anbringen eines Radarwarngerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um die "Betriebsbereitschaft" zu begründen. Für die Betriebsbereitschaft muss zumindest feststellbar eine kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt möglich sein, woran es fehlt, wenn ein passendes Stromversorgungskabel sich nicht in dem Tatfahrzeug befindet.

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Benutzung von Radarwarngeräten:


LG Berlin v. 15.07.1997:
Das Mitführen eines an die Fahrzeugstromversorgung angeschlossenen empfangsbereiten Radarwarngeräts ist zulässig.

LG Cottbus v. 04.06.1999:
Das Mitführen eines empfangsbereiten Radarwarngeräts ist unzulässig.

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Smartphones mit „Blitzer-App“:


Mobiltelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Funktelefons

OLG Celle v. 29.06.2015:
Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. "Blitzer-App" installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist. - "Blitzer-Apps" dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen.

OLG Rostock v. 22.02.2017:
Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte "Blitzer-App" installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.

OLG Karlsruhe v. 07.02.2023:
Ein durch § 23c Abs. 1 Satz 3 StVO verbotenes Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann, liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat. mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.

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Radarwarnungen und Identifikationsverhinderung:


Zur Verhinderung der Fahrzeug- oder Fzg-Führer-Identifikation

BayObLG v. 25.11.1998:
Wer das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versieht, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist, kann sich wegen Kennzeichenmissbrauchs, nicht aber wegen Urkundenfälschung strafbar machen.

BGH v. 21.09.1999:
Keine Urkundenfälschung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist.

VG Saarlouis v. 17.02.2004:
Warnt jemand, indem er den sich nähernden Fahrzeugführern ein Schild mit dem Satz "Ich bin für Radarkontrollen” zeigt, wobei das Wort „Radar” wesentlich größer als die übrigen Worte geschrieben ist, vor Geschwindigkeitskontrollen, dann beeinträchtigt er die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung.

AG Eggenfelden v. 22.03.2006:
Das Anbringen einer Folie auf der Frontscheibe führt nicht ohne weiteres zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Voraussetzung hierfür ist zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, jedenfalls aber ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit.

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Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages über ein Radarwarngerät:


LG Berlin v. 23.04.2002:
Das Anbieten, Verkaufen und Bewerben von Radarwarngeräten ist sittenwidrig und als unerlaubter Wettbewerb zu unterlassen. Eine verbotene Werbung für Radarwarngeräte würde nicht dadurch zulässig, dass der Hinweis aufgenommen wird, der Einbau der Geräte stelle eine Ordnungswidrigkeit dar.

BGH v. 23.02.2005:
Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Käufer nicht zu.

BGH v. 25.11.2009:
Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebietet, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist. Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005, VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490).

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Sicherstellung von Radarwarngeräten:


Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten

VG Hamburg v. 29.05.2001:
Ein betriebsbereit im Kfz mitgeführtes Radarwarngerät stellt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und unterliegt der Beschlagnahme und der anschließenden Vernichtung.

VGH Mannheim v. 29.10.2002:
Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme (§ 33 PolG (PolG BW) sowie eine Einziehung und Vernichtung (§ 34 PolG (PolG BW) des Gerätes rechtfertigen kann. Dem Erlass derartiger ordnungsrechtlicher Maßnahmen steht Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.

VG Aachen v. 02.06.2003:
Ein betriebsbereit im Kfz mitgeführtes Radarwarngerät stellt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und unterliegt der Sicherstellung.

VGH München v. 13.11.2007:
Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO sichergestellt und vernichtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht.

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