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Verwaltungsgericht Aachen Urteil v. 02.06.2003 - 6 K 1283/99 - Zur Sicherstellung eines Radarwarngeräts

VG Aachen v. 02.06.2003: Zur Sicherstellung eines Radarwarngeräts


Das Verwaltungsgericht Aachen (Urt. v. 02.06.2003 - 6 K 1283/99) hat entschieden:
Ein betriebsbereit im Kfz mitgeführtes Radarwarngerät stellt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und unterliegt der Sicherstellung.


Siehe auch Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren und Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten


Zum Sachverhalt:

Am 20. März 1999 wurde das Fahrzeug des Klägers im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass in dem Fahrzeug neben dem Rückspiegel ein Radarwarngerät mit zwei Saugnäpfen an der Windschutzscheibe angebracht war. Nach den Feststellungen des am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, des Zeugen ..., sei an dem Radarwarngerät ein Kabel angebracht gewesen, das nach unten in die Konsole geführt habe. Die Polizeibeamten stellten das Radarwarngerät sicher und stellten dabei fest, dass das Gerät "spürbar mit Hitze aufgeladen" gewesen sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 1999 legte der Kläger gegen die Sicherstellung und Verwahrung des Radarwarngerätes Widerspruch ein und forderte den Beklagten zur Rückgabe des Gerätes auf. Zur Begründung führte er aus, das Radarwarngerät sei gar nicht angeschlossen gewesen. Im Übrigen sei es auch nicht betriebsbereit gewesen, weil das Fahrzeug wegen eines Kabelbruches nicht über die notwendige Stromversorgung verfügt habe. Lediglich der Betrieb eines Radarwarngerätes sei verboten. Dieser habe aber nicht vorgelegen.

Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26. März 1999 eine Rückgabe des Radarwarngerätes ab. Der Widerspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage hiergegen blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 20. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der ... vom 1. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- (dazu unter a.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Radarwarngerätes (dazu unter b.).

a.

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Radarwarngerätes ist § 43 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung waren vorliegend gegeben. Im Zeitpunkt der Sicherstellung des Radarwarngerätes lag eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist u.a. die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Hiervon erfasst sind die Aufgabenerfüllung polizeilicher Verkehrsüberwachung und die Leistungsfähigkeit der Verkehrspolizei bzw. der Verkehrsüberwachungsbehörden. Verdeckte Geschwindigkeitskontrollen, die zum wichtigsten Instrumentarium im Rahmen der Verkehrsüberwachung gehören, sollen der Feststellung und künftigen Abschreckung derjenigen Kraftfahrer dienen, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht hinreichend beachten. Die jederzeitige Möglichkeit von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen und etwaigen Sanktionen soll Kraftfahrer anhalten, sich überall und jederzeit an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten,
vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596.
Die Wirkung verdeckter Geschwindigkeitskontrollen und damit die ordnungsgemäße Durchführung der präventiv-polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung wird jedoch erheblich beeinträchtigt, wenn Kraftfahrer durch Radarwarngeräte auf diese Kontrollstellen hingewiesen und vor ihnen gewarnt werden. Zwar werden die gewarnten Kraftfahrer im Bereich der Kontrollstelle die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung einhalten. Entscheidend ist jedoch, dass hinsichtlich dieser Kraftfahrer die mit der jederzeitigen Möglichkeit verdeckter Geschwindigkeitskontrollen beabsichtigte Abschreckungswirkung nahezu vollständig entfällt. Diese Kraftfahrer werden in die Lage versetzt, außerhalb radarüberwachter Strecken mit unerlaubt hoher Geschwindigkeit zu fahren, ohne befürchten zu müssen, von der Polizei registriert zu werden, jedenfalls soweit die Geschwindigkeitskontrollen mittels Radarmessgeräten erfolgen. Der Betrieb eines Radarwarngerätes wird angesichts der fehlenden Abschreckungswirkung durch staatliche Sanktionen im Regelfall sogar dazu verleiten, sich - ungestraft - über Bestimmungen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden,
vgl. zur einhelligen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. August 2002 - 3 L 76/02 -; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2002 - 3 K 1769/99 -; VG Hannover, Urteile vom 22. November 2001 - 10 A 2489/01 -, ZfSch 2002, 160, und vom 5. Februar 2001 - 10 A 5723/00 -, sowie Beschluss vom 3. August 2001 - 10 B 408/01 - (zu Gegenblitzanlagen); VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2001 - 3 K 187/01 -; VG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2001 - 14 VG 4363/00 -, VD 2001, 239; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 1999 - 1 A 524.98 -, DAR 2000, 282; VG Schleswig, Beschluss vom 4. Mai 1999 - 3 B 39/99 -, NZV 00, 103; BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 1998 - 24 ZS 98.1588 -, NZV 1998, 520; im Ergebnis ebenso: Möller, Radarwarngeräte - straf-, zivil- und polizeirechtliche Aspekte, NZV 2000, 115 ff.; Albrecht, Die Strategie des Gesetzgebers zur Bekämpfung von Geschwindigkeitsverstößen (Rückblick und Perspektiven), NZV 2001, 247 ff.; ders. - noch kritisch -, Radarwarngeräte - Rechtslage und Regelungsbedarf, DAR 1999, 145 ff.
Soweit der Kläger in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen darauf hingewiesen hat, er habe das Gerät lediglich im Ausland eingesetzt und auch nicht deswegen, um sich dort über bestehende Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegzusetzen, sondern allein, um sich gegen den ungerechtfertigten Vorwurf von Geschwindigkeitsüberschreitungen, dem er sich in der Vergangenheit bereits ausgesetzt gesehen habe, schützen zu können, so widerspricht diese Einlassung jeglicher Lebenserfahrung und ist nicht glaubhaft. Zum einen ist nicht glaubhaft, dass der Kläger den Einsatz eines Gerätes, das in der derzeit aktuellen Modellvariante immerhin etwa 800,-- € kostet, ausschließlich auf den gelegentlichen Betrieb im Ausland beschränkt hat, um sich mit Hilfe dieses Gerätes dort gegen den bei vernünftiger Würdigung in der Praxis wohl eher einen Ausnahmefall darstellenden Fall des ungerechtfertigten Vorwurfes einer Geschwindigkeitsüberschreitung wehren zu können. Als Einsatzort kämen dabei überdies zudem allein die Niederlande in Betracht. Denn in allen anderen angrenzenden Nachbarstaaten, insbesondere in Belgien, Luxemburg und Frankreich, ist der Betrieb eines Radarwarngerätes ohnehin verboten,
vgl. die Zusammenstellung bei Albrecht, a.a.O., DAR 1999, 149 sowie die aktuelle Zusammenschau auf der Website des ADAC unter "http:// www.adac.de/ Recht-und-Rat/ verkehrsrecht/verkehrsvorschriften-ausland/radarwarngeraete/".
Zum anderen ist der Kläger jede plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, wie er in einem solchen Fall ausgerechnet mit Hilfe eines Radarwarngerätes, das ja - anders als etwa ein Fahrtschreiber (vgl. § 57 a StVZO) - die gefahrene Geschwindigkeit überhaupt nicht dokumentiert, die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung beweisen zu können glaubt. Dem Umstand des Betriebes eines Radarwarngerätes käme ersichtlich wohl kein größerer Beweiswert zu als der bloßen Behauptung, nicht zu schnell gefahren zu sein. Die Kammer geht vor dem Hintergrund dieser Überlegungen davon aus, dass es sich im Fall des Klägers nicht anders verhält als bei anderen Kraftfahrern, die Radarwarngeräte betreiben, dass er mithin das Gerät betrieben hat, um sich risikolos über bestehende Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegsetzen zu können. Dem Hinweis des Klägers, er sei bisher straßenverkehrsrechtlich nie in Erscheinung getreten, kommt nach Auffassung der Kammer keine entscheidende Bedeutung zu. Zum einen ist das Radarwarngerät nicht allein von ihm, sondern ebenfalls von seinem Sohn, dem Zeugen ..., betrieben worden. Zum anderen erlaubt der Umstand, dass ein Kraftfahrer bislang nicht als "Verkehrssünder" auffällig geworden ist, regelmäßig nicht den Rückschluss darauf, er halte sich tatsächlich immer an vorgegebene Geschwindigkeitsbegrenzungen. Vorliegend könnte zudem gerade der Betrieb des Radarwarngerätes die Entdeckung früherer Geschwindigkeitsverstöße verhindert haben. Auch im Fall des Klägers bedeutet daher der Betrieb des Radarwarngerätes grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Im Zeitpunkt der Sicherstellung war die Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch gegenwärtig. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, so dass ein sofortiges Einschreiten geboten ist. Übertragen auf die hier streitgegenständliche Fallgestaltung bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, ob das Radarwarngerät im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens tatsächlich betrieben worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gerät, wenn es nicht ohnehin schon eingeschaltet ist und betrieben wird, ohne weiteres in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden kann. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung spricht alles dafür, dass ein Fahrzeugführer, der ein funktionsfähiges und betriebsbereites Radarwarngerät in seinem Fahrzeug mit sich führt, dieses auch entsprechend seiner Zweckbestimmung benutzt. Ein anderer Zweck des Mitführens eines solchen Gerätes ist bei vernünftiger Betrachtung nicht ersichtlich. Darauf, ob der Benutzer eines Radarwarngerätes gerade bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung und damit "auf frischer Tat" aufgefallen ist, kann es daher ebenso wenig ankommen wie darauf, ob er in der Vergangenheit bereits einschlägig aufgefallen ist. Für die Annahme der Gegenwärtigkeit der Gefahr ist vielmehr ausreichend, dass das Gerät jederzeit entsprechend seiner Zweckbestimmung eingesetzt werden kann,
vgl. VG Hannover, Urteil vom 5. Februar 2001 - 10 A 5723/00 - (mit zutreffenden Argumenten gegen die von Albrecht in DAR 1999, 145, noch eingenommene differenzierende Betrachtungsweise); VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2002 - 3 K 1769/99 -, VG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2001 -14 VG 4363/00 -, a.a.O.; VG Schleswig, Beschluss vom 4. Mai 1999 - 3 B 39/99 -, a.a.O.
Vorliegend steht der Annahme der Gegenwärtigkeit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Einwand des Klägers nicht entgegen, im Zeitpunkt der Sicherstellung des Gerätes sei dieses weder betriebsbereit gewesen noch habe es ohne weiteres in diesen Zustand versetzt werden können. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass das sichergestellte Radarwarngerät im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens betrieben worden ist bzw. sich jedenfalls in einem betriebsbereiten Zustand befunden hat.

Das Radarwarngerät selbst ist und war einschränkungslos funktionsfähig. Dies haben das eingeholte Sachverständigengutachten und der durchgeführte "Praxistest" nachdrücklich bestätigt. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten vom 20. Februar 2003 resümiert, dass die Stromversorgung innerhalb des zu begutachtenden Gerätes einwandfrei funktioniere. Dass die Radarortungs- und warnfunktion ebenso einwandfrei funktioniert, hat der mit Hilfe der Autobahnpolizei ... am 4. April 2003 durchgeführte "Praxistest" eindrucksvoll und zweifelsfrei ergeben. Der Kläger stellt dieses Ergebnis auch nicht (mehr) in Abrede.

Der Einwand, die fehlende Betriebsbereitschaft des Radarwarngerätes sei auf einen Kabelbruch in der Zuleitung, mithin auf eine im Fahrzeug des Klägers nicht gewährleistete Stromversorgung des Gerätes zurückzuführen, hat sich zur Überzeugung der Kammer im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Das fragliche Anschlusskabel selbst kann einer Begutachtung nicht mehr unterzogen werden, weil der Kläger es - obwohl er wissen musste, dass dem Kabel nach seiner rechtlichen Argumentation erhebliche Bedeutung zuwachsen würde - nicht mehr in seinem Besitz hat. Die Kammer stützt ihre Überzeugungsbildung daher maßgeblich zum einen auf den Umstand, dass ein funktionsfähiges Radarwarngerät an der Windschutzscheibe angebracht im Fahrzeug mitgeführt worden ist, sowie zum anderen auf den Inhalt des Polizeiberichtes vom 20. März 1999 (Bl. 1 der BA I) und die ergänzende Aussage des Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2002. Der Zeuge ... hat in dem Polizeibericht ausgeführt, dass an dem Radarwarngerät ein Kabel angebracht gewesen sei, das nach unten in die Konsole geführt habe. Zudem habe er bei der Wegnahme des Gerätes bemerkt, dass dieses "spürbar mit Hitze aufgeladen" gewesen sei. Diese Angaben hat er im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2002 bestätigt. Die Angaben des Zeugen, die darauf hindeuten, dass das Gerät tatsächlich betrieben worden ist, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Anlass, die Glaubwürdigkeit des Zeugen, der kein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat, in Zweifel zu ziehen, hat das Gericht nicht. Der in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2002 vorgebrachte Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die fragliche Verkehrskontrolle habe sich zu einer persönlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen entwickelt und der Zeuge habe den Kläger auch in Bezug auf andere angebliche Verkehrsverstöße nachweislich falsch beschuldigt, verfängt nicht. Insoweit ist der Kläger jeden Nachweis für eine Voreingenommenheit des Zeugen schuldig geblieben. Dessen Bericht ist ebenso wenig wie seine Aussage in der mündlichen Verhandlung von einer Belastungstendenz gekennzeichnet. Wäre ein Betrieb des Gerätes tatsächlich nicht möglich gewesen, so wäre überdies auch zu erwarten gewesen, dass der Kläger diesen Umstand bereits bei der Sicherstellung vorgebracht hätte. Dies hat er ausweislich des Polizeiberichtes und der ergänzenden Angaben des Zeugen ... bei seiner Vernehmung jedoch nicht getan. Die Aussage des Zeugen steht schließlich auch im Einklang mit dem Umstand, dass das an der Windschutzscheibe angebrachte Radarwarngerät tatsächlich funktionsfähig war. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, ein nicht betriebsbereites Radarwarngerät mit Saugnäpfen an der Windschutzscheibe angebracht im Fahrzeug mitzuführen. Es ist nicht erklärlich, weshalb der Kläger sich ohne Grund - denn einen Nutzungsvorteil konnte er seinen Angaben zufolge aus dem nicht betriebsbereiten Radarwarngerät nicht ziehen - dem Risiko ausgesetzt haben sollte, dass das Gerät den Überwachungsbehörden auffällt und er - wie tatsächlich ja auch geschehen - hinsichtlich der fehlenden Betriebsbereitschaft des Gerätes in Erklärungsnot gerät. Es kann bei lebensnaher Betrachtung unterstellt werden, dass jeder Besitzer eines Radarwarngerätes weiß, dass er sich mit dem Betrieb des Gerätes jedenfalls in einer Grauzone der Illegalität bewegt. Der Kläger ist, ebenso wie sein Sohn, der Zeuge ..., ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland verboten ist. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen zu verstehen, das Gerät sei nur im Ausland betrieben worden. War dem Kläger aber bekannt, dass der Betrieb des Gerätes im Inland verboten ist, so wäre es naheliegend gewesen, das nicht fest installierte Gerät, das nicht zu nutzen gewesen sein soll, mit wenigen Handgriffen zu entfernen und so jegliche Gefahr der Auseinandersetzung mit den Verkehrsüberwachungsbehörden auszuschließen. Dass der Kläger dies nicht getan hat, lässt vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass er das Risiko deswegen eingegangen ist, weil er tatsächlich einen Nutzen aus dem Verbleib des Gerätes im Fahrzeug ziehen konnte, namentlich weil er es betreiben konnte. Diese Wertung wird durch die gegensätzliche Aussage des Zeugen ... nicht in Frage gestellt. Zwar ist dessen Aussage ebenfalls frei von Widersprüchen. Im Gegensatz zum Zeugen ... hat der Zeuge ... jedoch ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er selbst zum damaligen Zeitpunkt fast täglich mit dem Fahrzeug des Klägers unterwegs gewesen und hat das Radarwarngerät - angeblich nur im Ausland - betrieben. Er hat daher ein ähnlich großes Interesse an der Wiedererlangung des Gerätes wie der Kläger. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer seiner Aussage, die in den zentralen Punkten mit der glaubhaften Aussage des Zeugen ... nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann, keinen Glauben zu schenken. Soweit der Kläger zum Nachweis eines Defektes der Stromversorgung in seinem Fahrzeug eine schriftliche Bestätigung der Reparaturwerkstatt des Zeugen ... vorgelegt hat, ist bereits darauf hinzuweisen, dass diese Bestätigung auf den 24. März 1999 datiert, demnach nachträglich ausgestellt worden ist. Der - vorliegend relevante - Inhalt dieser Bestätigung konnte vom Zeugen ... , dem Inhaber der Reparaturwerkstatt, bei seiner Vernehmung nicht bestätigt werden. Er hat sich zwar daran erinnern können, dass mit dem Kläger über einen Inspektionstermin und eine Reparatur des Autotelefones gesprochen worden sei. Daran, dass bei der Vorsprache auch von einer defekten Zuleitung des Radarwarngerätes die Rede gewesen sei, konnte sich der Zeuge hingegen nicht mehr erinnern. Ob es sich bei der schriftlichen Bestätigung vom 24. März 1999 vor diesem Hintergrund lediglich um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung gehandelt hat, kann die Kammer dahinstehen lassen. Denn selbst wenn die fest installierte Zuleitung, die nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... und ... wohl unter Armaturenbrett und Dachabdeckung verlegt gewesen sein dürfte, tatsächlich defekt gewesen sein sollte, schlösse dies eine Betriebsbereitschaft des Radarwarngerätes nicht aus. Denn ausweislich der Bedienungsanleitung ("Owner's Manual" = BA IV, dort Bl. 3) gehören zum Lieferumfang des Radarwarngerätes regelmäßig u.a. auch zwei Anschlusskabel ("power cord, coiled" und "power cord, straight") sowie ein Adapter für den Zigarettenanzünder ("lighter adapter"). Dass diese Zubehörteile auch im vorliegenden Fall im Lieferumfang des fraglichen Gerätes enthalten gewesen sind, hat der Kläger nicht substanziiert widerlegt. Der bloße Umstand, dass er sie auch auf die entsprechende Bitte des Gerichts nicht vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2003 lediglich angegeben hat, davon nichts zu wissen und solche Kabel nicht zu besitzen bzw. besessen zu haben, ist insoweit nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass es dem Kläger möglich gewesen ist, auch bei einem Defekt der fest installierten Zuleitung das Radarwarngerät jedenfalls in der Übergangszeit bis zu einer Reparatur dieser Zuleitung mittels eines der ihm als Zubehör zum Gerät zur Verfügung stehenden Anschlusskabel sowie des Adapters für den Zigarettenanzünder zu betreiben. Dies erklärt auch, warum der Zeuge ... im Polizeibericht und auch im Rahmen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2002 von einem Kabel berichtet hat, das von dem Radarwarngerät zur Mittelkonsole heruntergeführt habe. Es spricht daher zur Überzeugung der Kammer alles dafür, dass das Radarwarngerät tatsächlich in der beschriebenen Weise betrieben worden ist. Jedenfalls hat sich das Radarwarngerät nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest in einem Zustand befunden, in dem es jederzeit, namentlich durch bloßes Einschalten, hätte betrieben werden können.

Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung des Radarwarngerätes eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlag, die ein sofortiges Einschreiten des Beklagten erforderte. Der Beklagte war im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr dazu berufen, Maßnahmen zur Unterbindung der festgestellten Gefahr zu treffen, und zwar unabhängig davon, ob diese einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllte. Es ist daher unerheblich, dass der Betrieb eines Radarwarngerätes erst seit dem 1. Januar 2002 durch die Neufassung des § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bußgeldbewehrt ist,
vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 S 1925/01 -, NVwZ-RR 2003, 117; Hentschel, Änderungen der Straßenverkehrsordnung durch die 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, NJW 2002, 1237 ff.
Die Voraussetzungen für die streitbefangene Sicherstellungsanordnung waren damit gegeben. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Sicherstellungsanordnung war schließlich auch verhältnismäßig. Sie war geeignet und erforderlich, weil es ein milderes Mittel als die Sicherstellung des Gerätes zur Abwehr der von seinem Betrieb ausgehenden Gefahr nicht gegeben hat. Angesichts der Bedeutung der Rechtsgüter, die durch den Betrieb des Radarwarngerätes gefährdet worden sind, belastet die Sicherstellung des Gerätes den Kläger auch nicht unangemessen.

Die Sicherstellungsanordnung vom 20. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der ... vom 1. Juni 1999 erweist sich nach alledem als rechtmäßig. Die Klage ist insoweit unbegründet.

b.

Der auf Herausgabe des sichergestellten Radarwarngerätes gerichtete und als allgemeine Leistungsklage statthafte Klageantrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 PolG NRW sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind sichergestellte Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind (Satz 1). Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden (Satz 3).

Vorliegend bestehen die Voraussetzungen für die Sicherstellung nach wie vor. Durch die Herausgabe des Radarwarngerätes an den Kläger oder einen anderen Berechtigten wäre dieser wieder in die Lage versetzt, das funktionsfähige Gerät zu betreiben und die Warnfunktion in Anspruch zu nehmen. Zwar ist der bloße Besitz eines Radarwarngerätes auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1 lit. b StVO nach wie vor nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Dem Kläger kann jedoch - wie im Einzelnen unter a. bereits ausgeführt - nicht geglaubt werden, dass er das Gerät nach Erhalt nicht auch im Inland wieder entsprechend seiner Zweckbestimmung gebrauchen würde. Der Gebrauch des Radarwarngerätes führte dann aber erneut zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine Herausgabe des sichergestellten Radarwarngerätes scheidet daher nach § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PolG NRW aus. ..."