Das Verkehrslexikon

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Kein fiktiver Ersatz von Radio-Umbaukosten?

Kein fiktiver Ersatz von Radio-Umbaukosten?


Siehe auch Umbaukosten / Umrüstungskosten / Umlackierung und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung





Radio-Umbaukosten müssen der Entstehung und der Höhe nach konkret nachgewiesen werden; eine fiktive Erstattung solcher Kosten "nach Gutachten" findet nicht statt (so jedenfalls AG Düsseldorf SP 1998, 114 (Urteil vom 02.12.1997 - 20 C 8579/97; AG Berlin-Mitte SP 1999, 166 (Urteil vom 10.07.1997 - 106 C 103/97). Allerdings kann der Geschädigte u.U. nachweisen, daß er den Umbau tatsächliche durchgeführt hat und dann zumindest einen teilweisen Ersatz verlangen.

Das AG Aachen (Urteil vom 28.08.96 - 80 C 150/96) hat insoweit entschieden:
"... Umbaukosten für die Radioanlage des Unfall-Kfz. können nicht abstrakt berechnet werden. Hat der Unfallgeschädigte die Anlage in Eigenregie umgebaut, dann schätzt das Gericht den dadurch ersparten Aufwand auf 150,00 DM bis 250,00 DM."

Nach dieser Entscheidung müßten also in der Praxis die vom Sachverständigen der Höhe nach festgestellten Radio-Umbaukosten um bis zu 250,00 DM (jetzt 125 EUR) vermindert werden, wonach der Geschädigte einen Anspruch auf den dann ggf. noch verbleibenden Rest hätte.

Das AG Ludwigshafen (Urteil vom 09.02.2000 - 2b C 176/98) macht hingegen einen Unterschied zwischen Radio-Aus- und -Einbaukosten: Die Ausbaukosten können auch fiktiv verlangt werden, die Einbaukosten hingegen nur nach Belegvorlage.

Für den Ersatz auch bei fiktiver Schadensabrechnung hat sich das OLG München (Urteil vom 21.02.1991 - 24 U 480/90) ausgesprochen.

Auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 03.05.1990 - 2 S 178/89) billigt dem Geschädigten die fiktive Abrechnung für den Radio-Umbau zu und hält einen Pauschalbetrag von 150 DM (75 €?) für angemessen, wenn auch Hecklautsprecher aus- und einzubauen sind.