Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 04.04.1974 - 12 U 2537/73 - Zur Mithaftung des auf der Gegenfahrbahn Überholenden bei Kollision mit einbiegendem Wartepflichtigen

KG Berlin v. 04.04.1974: Mithaftung des auf der Gegenfahrbahn Überholenden bei Kollision mit einbiegendem Wartepflichtigen von 1/4


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 04.04.1974 - 12 U 2537/73) hat für einen Fall, in dem der Vorfahrtberechtigte auf der Gegenfahrbahn überholt hat und mit einem von (ihm aus gesehen) von links in die Vorfahrtstraße Einbiegenden auf dessen Fahrbahn zusammengestoßen ist, eine Mithaftung von 1/4 des Vorfahrtberechtigten angenommen:
"Eine Vorfahrtverletzung liegt auch dann vor, wenn der Wartepflichtige nach rechts in die bevorrechtigte Straße eingefahren war und sich in dieser vor dem Zusammenstoß bereits völlig eingeordnet hatte, sofern er schon vor dem Einfahren in die bevorrechtigte Straße erkennen musste, dass auf ihr von rechts ein Vorfahrtberechtigter auf der linken Fahrbahn nahte.


Siehe auch Das Rechtsfahrgebot und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Zur Abwägung der Haftungsanteile in einem solchen Fall


... Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Bekl. dem Kl. ein Viertel seines Unfallschadens zu ersetzen haben.

Die Bekl. haften gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 PflVG. Der Unfall stellte für den Bekl. zu (2) kein unabwendbares Ereignis dar; denn ein überdurchschnittlich sorgfältiger Fahrer hätte beim Hinüberlenken auf die Gegenfahrbahn dicht vor der Einmündung von links berücksichtigt, dass etwaige Rechtsabbieger aus der M.-Straße durch den Gegenverkehr auf der für sie rechten Seite der F.-Straße überrascht werden könnten.

Auch für den Kl. stellte der Unfall kein unabwendbares Ereignis i. S. von § 7 Abs. 2 StVG dar; denn bei gesteigerter Sorgfalt hätte er wegen der Verengung auf der F. Straße infolge des einparkenden Postautos mit Gegenverkehr auf der für ihn rechten Fahrbahnhälfte der F.-Straße gerechnet und hätte diesen vor dem Einbiegen vorbeifahren lassen.

Da somit der Unfall für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis darstellte, ist gemäß § 17 Abs.1 StVG abzuwägen, in welchem Maß die beiden Seiten für den Unfall verantwortlich sind.

Für die Beurteilung der Verantwortung des Kl. ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass dieser als Einbieger gegenüber dem Verkehr aus der Fahrtrichtung des Bekl. zu (2) wartepflichtig war. Er musste sich gemäß § 3 Abs. 2 StVO so verhalten, dass er den vorfahrtberechtigten Verkehr weder gefährden noch wesentlich behindern würde. Dies galt auch gegenüber vorfahrtberechtigten Fahrern, die die linke Fahrbahnhälfte benutzten; denn die Vorfahrt erstreckt sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn (vgl. KG VersR 71, 647). Als Wartepflichtigen traf den Kl. die Hauptverantwortung für ein unfallfreies Abbiegen; er hat daher auch im Rahmen des Rechtsstreits die Darlegungs- und Beweispflicht dafür, dass er sich verkehrsmäßig verhalten hat und der Unfall nicht von ihm, sondern von dem vorfahrtberechtigten Bekl. zu (2) verschuldet worden ist (vgl. Urteile des Senats v. 26.4.1971 - 12 U 171/71 = VersR 72, 466 und v. 29.4.1971 - 12 U 41/71 - DAR 72, 141 (147). Dies galt auch für den vorliegenden Fall, in dem der Unfall sich außerhalb des eigentlichen Einmündungsbereichs, der durch die Verlängerung der Bordsteinkanten der aufeinandertreffenden Straßen begrenzt wird, ereignet hat. Eine Vorfahrtverletzung ist nämlich nicht nur dann gegeben, wenn sich die Fahrzeuge im Bereich der Kreuzung oder Einmündung begegnen, sondern auch dann, wenn sich die Fahrlinien infolge der Vorfahrtverletzung außerhalb dieses Bereichs kreuzen oder wie bei Rechtseinbiegern bedrohlich nähern und dadurch der Vorfahrtberechtigte in seiner Weiterfahrt behindert wird. Eine Vorfahrtverletzung liegt insbesondere dann noch vor, wann der Wartepflichtige nach rechts in die bevorrechtigte Straße eingefahren war und sich in dieser bereits völlig eingeordnet hatte, bevor es zum Zusammenstoß kam, wenn er schon vor dem Einfahren in die bevorrechtigte Straße erkennen musste, dass auf ihr von rechts ein Vorfahrtberechtigter auf der für ihn linken Fahrbahnseite nahte (vgl. Urt. des Senats vom 21.10.1971 12 U 522/71 DAR 72, 141 (147). Diese Grundsätze greifen auch im vorliegenden Fall ein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entfernung der Anstoßstelle von dem Einmündungsbereich 6 bis 8 m, wie die Bekl. nunmehr einräumen, oder mehr als 10 m, wie der Kl. behauptet, betragen hat.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge trifft den Kl. als den Wartepflichtigen die überwiegende Verantwortung. Das LG hat zutreffend seine Haftung mit 3/4 und diejenige der Bekl. mit 1/4 bewertet."


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