Rechtsfahrgebot - Schutzumfang - Mithaftung - Mitverschulden - Unfälle mit Gegenverkehr
 

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Rechtsfahrgebot


Grundsätzlich gilt, dass stets und unter allen Umständen möglichst weit rechts gefahren werden soll.

Jedoch gibt es hiervon auch Ausnahmen wie beispielsweise die sog. freie Fahrstreifenwahl innerhalb geschlossener Ortschaften, wenn Fahrbahnmarkierungen vorhanden sind.

Bei Kollisionen mit einem Fahrzeug, dessen Führer formal gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, ist stets zu prüfen, ob das Rechtsfahrgebot auch dem Schutz des kollidierenden Fahrzeugführers diente oder nicht. Im allgemeinen wird durch das Gebot nur der erlaubte Gegen- und Überholverkehr geschützt, nicht hingegen kreuzender oder einbiegender Verkehr oder die Fahrbahn querende Fußgänger.

Aber auch, wenn mangels Schutzgesetzfunktion ein Mitverschulden nicht in Betracht kommt, ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot in jedem Fall geeignet ist, die Betriebsgefahr zu erhöhen und in der Regel verschuldensunabhängig zu einer Mithaftung von 1/4 führt.

Ein vielfach vorkommender Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ist das Kurvenschneiden beim Ein- und Abbiegen - vorwiegend nach links.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Grundsatz:
    Das Rechtsfahrgebot schützt nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr und ist kein Schutzgesetz für Fußgänger und Einbiegende.

  • Kurve schneiden

  • OLG Hamm v. 19.11.2002:
    Das Rechtsfahrgebot kein Schutzgesetz für überquerende Fußgänger.

  • OLG Köln v. 19.06.1991:
    Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Betriebsgefahr und kann zu einer Mithaftung von 1/4 führen.

  • KG Berlin v. 08.12.2006:
    Auch wenn das Rechtsfahrgebot grundsätzlich nur dem Schutz des gleichgerichteten Verkehrs dient, schließt das nicht aus, dass sich durch die Benutzung der linken Fahrbahnseite die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges erhöht und allein dadurch zur Mithaftung führt. Denn erlaubtes Tun kann eine erhöhte Betriebsgefahr gegenüber der normalen Gefahr des Betriebes des Kraftfahrzeuges nicht ausschließen, die Erhöhung der Betriebsgefahr muß nicht durch unerlaubtes Verhalten des Fahrzeugführers verursacht sein.

  • OLG Naumburg v. 05.08.2010:
    Ist abweichend vom Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVO ein paralleles Fahren auf beiden Fahrstreifen zulässig (hier nach § 7 Abs. 1 StVO), so kommt ein Verstoß gegen das Gebot, nur dann zu überholen, wenn man selbst mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fährt als der zu Überholende ( § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO), nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Benutzung des linken Fahrstreifens ist von der konkreten Verkehrssituation abhängig.

  • BGH v. 20.09.2011:
    Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern. Den gegen das Rechtsfahrgebot verstoßenden Kfz-Führer trifft keine Mitschuld.




Langanhaltendes Linksfahren auf der Autobahn: - nach oben -
  • BGH v. 09.12.1986:
    Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des StVO § 2 Abs 2 und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, sofern das Überholen nur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit möglich gewesen wäre.




Begegnungsunfall mit alkoholisiertem Kfz-Führer: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 26.10.2006:
    Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 % anrechnen lassen.




Sonstige Themenbereiche: - nach oben -