Kein Regress wegen Alkohol bei Altverträgen (AKB88)
 

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Kein Regress wegen Alkohol bei Altverträgen (AKB88)




Einen Regress des Haftpflichtversicherers wegen Führens des Fahrzeugs unter Alkohol- bzw. Rauschmitteleinfluss gab es unter dem Geltungsbereich der AKB88 (also bis Mitte 1994) noch nicht. Demzufolge kommt auch ein entsprechender Regress bei Altverträgen, soweit für sie immer noch die AKB88 gelten, nicht in Betracht.




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