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BGH Urteil vom 21.04.1982 - IVa ZR 267/80 - Zur Anwendung der Relevanzrechtsprechung bei Unfallflucht in besonders schweren Fällen

BGH v. 21.04.1982: Zur Frage, wann eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht bei Unfallflucht des Versicherungsnehmers vorliegt


Der BGH (Urteil vom 21.04.1982 - IVa ZR 267/80) hat entschieden:
Die bisherige Relevanzrechtsprechung findet bei der Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 5.000,00 DM (jetzt: 5.000,00 €) mit der Maßgabe Anwendung, dass es auf ein besonders schwerwiegendes Verschulden des VN ankommt. Sein Verhalten muß sich von dem "Normalfall" einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung deutlich abheben. Das bedeutet in den Fällen der Unfallflucht, dass eine bloße Entfernung des VN und seines Fahrzeugs von der Unfallstelle nicht genügt, sondern noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen müssen.


Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt: Der Bekl. hatte am 4.6.1978 im Verlauf einer Trunkenheitsfahrt mit seinem bei der Kl. haftpflichtversicherten Pkw nachts einen geparkten fremden Wagen beschädigt. Nach dem Unfall hatte er sich mit seinem noch fahrbereiten Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt. Das Kennzeichen seines Fahrzeugs wurde jedoch festgestellt. Gegenüber Polizeibeamten, die ihn noch in der Unfallnacht in seiner Wohnung aufsuchen wollten, ihn aber dort erst am nächsten Morgen gegen 7.45 Uhr antrafen, gab er sofort an, zur Unfallzeit Fahrer gewesen zu sein sowie unter der Einwirkung von erheblichem Alkoholgenuß gestanden zu haben, und machte zutreffende Angaben über den Unfallhergang. Außerdem erstattete er am gleichen Morgen gegenüber dem zuständigen Agenten der Kl. die Schadenmeldung. Die Kl. zahlte an den Geschädigten 7390,69 DM. Sie verlangte von dem Bekl. gem. § 7 V AKB i. Vbdg. m. § 3 Nr. 2, 4 und § 9 S. 2 PflVG Rückzahlung von 5000 DM, weil es sich bei der Unfallflucht des Bekl. um eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gehandelt habe, die generell geeignet gewesen sei, das Aufklärungsinteresse der Kl. zu gefährden. Der Bekl., der zunächst jede Rückzahlungspflicht bestritt, trug vor: Er habe die Unfallflucht nicht schuldhaft begangen. Seine unverständliche Reaktion sei auf einen am Vortag erlittenen Sonnenstich und die Einnahme von nicht näher bezeichneten Medikamenten zurückzuführen. Außerdem könne ihm auch bei Vorliegen einer Unfallflucht nicht der Vorwurf einer besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung gemacht werden, weil er am nächsten Tag den Sachverhalt gegenüber dem Versicherer vollständig aufgeklärt habe.

Das LG hat den Bekl. unter Abweisung der weiter gehenden Klage zur Zahlung von 1000 DM verurteilt. Auf die Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht den Bekl. zur Zahlung von insgesamt 5000 DM verurteilt. Die Revision des Bekl. führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach § 7V Abs. 2 S. 1 AKB in der seit 1.1.1975 gültigen und daher auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung ist bei Obliegenheitsverletzungen der hier vorliegenden Art die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem VN grundsätzlich auf 1000 DM beschränkt. Sie erweitert sich jedoch bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort), wenn diese besonders schwerwiegend ist, auf den Betrag von 5000 DM (§ 7V Abs. 2 S. 2 AKB).

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nicht jede Unfallflucht eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt, weil dieser Fall in § 7V Abs. 2 S. 2 AKB nur als Beispielsfall für eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht erwähnt ist, nicht aber als ein stets besonders schwerwiegender Fall der Obliegenheitsverletzung bezeichnet wird. Schon hieraus ergibt sich, daß in jedem dieser Fälle geprüft werden muß, ob die Unfallflucht einen besonders schwerwiegenden Fall der Obliegenheitsverletzung darstellt. Dies ist weitgehend Sache der tatrichterlichen Würdigung, die nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist jedoch, ob das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, welche Anforderungen für die Annahme einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung i. S. von § 7V Abs. 2 S. 2 AKB zu stellen sind. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Das Merkmal "besonders schwerwiegend" in § 7 V Abs. 2 S. 2 AKB sei im Sinne der bisherigen "Relevanzrechtsprechung" zu interpretieren.

Darüber hinausgehende Anforderungen seien nicht zu stellen. Diese Auffassung ist zwar im Ansatzpunkt richtig. Das in § 7V Abs. 2 S. 2 AKB aufgestellte Erfordernis einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung geht jedoch über die von der "Relevanzrechtsprechung" festgelegten Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers teilweise hinaus.

1. Die von dem ehemaligen IV. Zivilsenat des BGH begründete "Relevanzrechtsprechung" bei folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls beruhte auf der Erwägung, die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers und damit das Alles-oder-Nichts-Prinzip nach § 7V S. 1 AKB in der bis zum 31.12.1974 gültigen Fassung sei eine zu harte "Strafe" für den VN, weil er - anders als bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen - den gesamten Versicherungsschutz in jedem Fall ohne Rücksicht darauf verlieren sollte, ob sein Verhalten überhaupt Nachteile für den Versicherer verursacht hat. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip wurde daher mit Rücksicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben und der Verhältnismäßigkeit sowie die Gebote der materiellen Gerechtigkeit in der Weise abgemildert, daß nicht nur eine Härtekorrektur im Einzelfall vorgenommen, sondern im Ergebnis der Inhalt des § 7V S. 1 AKB a. F selbst einer Kontrolle unterzogen und diesen Grundsätzen und Geboten konform einschränkend angewendet wurde. In der Kfz-Haftpflichtversicherung wurde die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Verstoß des VN generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernsthafter Weise zu gefährden, und wenn den VN ein erhebliches Verschulden traf (vgl. insbesondere BGHZ 53, 160 (164) = VersR 1970, 241 (242); BGH vom 24.6.1981 - IVa ZR 133/80 = VersR 1982, 182 m. w. Nachw.). Dieser Rechtsprechung haben die Versicherer im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung Rechnung getragen und schließlich mit Wirkung vom 1.1.1975 § 7V AKB geändert.

2. Nach dieser Neuregelung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich auf 1000 DM begrenzt (§ 7V Abs. 2 S. 1 AKB). Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht erweitert sie sich auf 5000 DM, wenn der Verstoß besonders schwerwiegend war (§ 7V Abs. 2 S. 2 AKB). In diesem Bereich der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem VN nach Satz 2 aaO (5000 DM statt 1000 DM) ist die erwähnte Relevanzrechtsprechung mit der unter 3. noch zu erörternden Einschränkung weiterhin anwendbar.

Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers, die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalls oder der Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit. Ein solches Erfordernis ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen (vgl. auch § 6 Abs. 3 VVG). Auch aufgrund der erwähnten Entstehungsgeschichte und des wirtschaftlichen Zwecks der Vorschrift, den VN zur Erfüllung seiner Aufklärungspflicht anzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Versicherer bei der Beschränkung ihrer Leistungsfreiheit über das von der Relevanzrechtsprechung geforderte Merkmal der generellen Eignung der Obliegenheitsverletzung zu ernsthafter Gefährdung ihrer berechtigten Interessen hinausgehen wollten und daher der von ihnen zu erbringende Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung ihrer Interessen für ihre Leistungsfreiheit erforderlich sei (ebenso OLG Düsseldorf VersR 1977, 1147 (1148) a. E.; OLG Oldenburg vom 21.10.1981 -2U138/81; Stiefel/Hofmann, AKB 11. Aufl. § 7 Rdn. 79, 80; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. Anm. 6B zu § 7 AKB; a. A. OLG Schleswig VersR 1980, 667).

3. Hinsichtlich des Maßes des Verschuldens des VN stellt jedoch § 7V Abs. 2 S. 2 AKB n. F nach seinem Wortlaut Anforderungen, die über den von der Relevanzrechtsprechung aufgestellten Maßstab hinausgehen. Diese Rechtsprechung hat lediglich auf das Vorliegen eines erheblichen Verschuldens des VN abgestellt (vgl. die Nachweise unter 1.). Da die Versicherer in Kenntnis dieser Rechtsprechung § 7V Abs. 2 S. 2 AKB dahin geändert haben daß ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegen muß, findet die bisherige Relevanzrechtsprechung bei der Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 5000 DM mit der Maßgabe Anwendung, daß es auf ein nach den gesamten Umständen des Falls besonders schwerwiegendes Verschulden des VN ankommt. Sein Verhalten muß sich von dem "Normalfall" einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung deutlich abheben. Das bedeutet in den Fällen der Unfallflucht, daß eine bloße Entfernung des VN und seines Fahrzeugs von der Unfallstelle nicht genügt, sondern noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen müssen (OLG Schleswig VersR 1981, 922; vgl. insoweit auch OLG Hamm VersR 1979, 75). Das ist hier nicht der Fall, weil das Gesamtverhalten des Bekl. nicht über die bei Unfallflucht üblichen Pflichtverstöße hinausging. Die alleinige Verursachung des Unfalls durch den Bekl. war offensichtlich. Eine Mitverursachung durch Unfallgeschädigte kam nicht in Betracht. Durch das Verlassen der Unfallstelle sind Unfallspuren nicht verwischt worden. Die starke Alkoholbeeinflussung wurde von dem Bekl. am nächsten Morgen sofort zugegeben. Unterlassene Hilfeleistung gegenüber Unfallgeschädigten kam nicht in Betracht, da offensichtlich kein Personenschaden entstanden war. Das Verhalten des Bekl. fällt also nicht aus dem Rahmen der bei Unfallflucht üblichen Pflichtverletzungen. Es kann daher nicht als besonders schwerwiegend i. S. von § 7V Abs. 2 S. 2 AKB angesehen werden. Das Revisionsgericht ist zu dieser Würdigung befugt, weil alle erheblichen Tatsachen feststehen und das Berufungsgericht nur aufgrund seiner teilweise abweichenden Rechtsauffassung zu einer anderen Würdigung gelangt ist. ..."