Das Verkehrslexikon

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Die Regressbegrenzung bei fehlender Schadensanzeige

Die Regressbegrenzung bei fehlender Schadensanzeige


Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





Auch wenn der Versicherungsnehmer nach dem Schadensereignis seine Aufklärungspflicht gegen über dem Versicherer vorsätzlich und hartnäckig nicht erfüllt, indem er sich z.B. weigert, den Schadenfragebogen auszufüllen, wird der Versicherer lediglich bis zur Grenze von 1.000,00 DM (ab 01.07.1994: 5.000,00 DM , jetzt 2.500,00 EUR) leistungsfrei. Der Versicherer kann in solchen Fällen keineswegs von der erhöhten Regressforderung von 5.000,00 DM (ab 01.07.94: 10.000,00 DM , jetzt 5.000,00 EUR) Gebrauch machen. Insbesondere muss auch bedacht werden, dass in Fällen, in denen der Versicherer den erhöhten Regressbetrag verlangt, nach wie vor die Relevanztheorie Anwendung findet, also ein Fall vorliegen muss, der generell geeignet sein muss, die Interessen des Versicherers besonders schwerwiegend und nachhaltig zu verletzen, vgl. z.B. OLG Schleswig VersR 1981, 922:
"... können die genannten Grundsätze der Rechtsprechung zu § 7 Abs. V AKB a. F. nunmehr auch nicht zur Auslegung des Merkmals "besonders schwerwiegend" i. S. des § 7 Abs. V Nr.2 AKB in der Weise herangezogen werden, dass die Fälle, in denen bisher die Versagung des Versicherungsschutzes von der Rechtsprechung gebilligt wurde (also die relevanten und mit erheblichem Verschulden begangenen Fälle), als besonders schwerwiegend anzusehen sind (so aber Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 11. Aufl. Rdnr. 79, 80 zu § 7 AKB m. w. Nachw.). Eine solche Auslegung entspricht nicht dem Wortlaut und der Systematik des § 7 Abs. V AKB.

Hiernach ist die Leistungsfreiheit von 1000 DM der Regelfall und erfasst somit die "Normalfälle" von vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzungen, während die Leistungsfreiheit von 5000 DM die Ausnahme bei besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzungen darstellt. Demnach ist ein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit nur dann als "besonders schwerwiegend" anzusehen, wenn er nach dem Gesamtverhalten des VN und nach den Folgen für den Versicherer gegenüber den normalen Pflichtverstößen besonders ins Gewicht fällt und als besonders krass zu beurteilen ist (Urteil des Senats vom 14.11.1979 VersR 80, 667; LG München VersR 77, 952; OLG Hamm VersR 79, 75; vgl. auch OLG Nürnberg VersR 80, 1162 = DAR 80, 371)."