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BGH Urteil vom 18.12.1996 - IV ZR 321/95 - Zum Rettungskostenersatz in der Fahrzeugversicherung bei einem Unfall durch kreuzendes Wild

BGH v. 18.12.1996: Zum Rettungskostenersatz in der Fahrzeugversicherung bei einem Unfall durch kreuzendes Wild


Der BGH (Urteil vom 18.12.1996 - IV ZR 321/95) hat entschieden:
  1. Bei einem grob fahrlässigen Irrtum über die objektive Notwendigkeit, Rettungskosten aufzuwenden, ist der Versicherer zum Ersatz der Kosten nicht verpflichtet.

  2. Das ist der Fall, wenn der Fahrer eines Mittelklasse-Pkw bei einer Geschwindigkeit von ca 90 km/h einem Hasen ausweicht, um durch einen etwaigen Zusammenstoß mit dem Hasen einen Schaden an seinem Fahrzeug zu vermeiden.

Siehe auch Rettungskosten in der Fahrzeugversicherung und Wildschäden


Zum Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch. Am 3. September 1993 befuhr sie gegen 4.50 Uhr mit ihrem bei der Beklagten teilkaskoversicherten Pkw der Marke Subaru die Bundesstraße 454. Auf einem schnurgeraden Straßenstück hielt sie eine Geschwindigkeit von 90 km/h ein. Plötzlich tauchte unmittelbar vor ihrem Fahrzeug unter der rechten Leitplanke ein Hase auf und rannte von rechts nach links über die Straße. Die Klägerin zog ihren Wagen nach links. Dieser kam von der Fahrbahn ab, stieß gegen eine Böschung, überschlug sich und blieb auf der rechten Seite im Straßengraben liegen. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Die Klägerin kann nicht mit Gewissheit angeben, ob es zu einem Zusammenstoß mit dem Hasen gekommen ist oder nicht.

Die Klägerin hat Erstattung des Wiederbeschaffungswertes von 15.200 DM abzüglich des Restwertes und des von der Beklagten mit 958,77 DM ausgeglichenen Glasschadens, insgesamt 12.841,23 DM nebst 4% Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt von Rettungskosten nach § 63 VVG stattgegeben und unter anderem ausgeführt, es könne nicht rechtens sein, einen Hasen zu überfahren und zu töten. Dies sei mit der gesetzlichen Wertung des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Anspruch - erfolglos - weiter.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... I. Zur Begründung seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte sei nicht nach § 12 Abs. 1 I d der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zur Leistung verpflichtet, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Fahrzeug der Klägerin mit dem Hasen zusammengestoßen sei. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, bei der Untersuchung des Fahrzeugs seien Spuren von Haarwild nicht festgestellt worden.

Die Klägerin habe auch unter dem Gesichtspunkt von Rettungskosten nach den §§ 62, 63 VVG keinen Anspruch auf Ersatz ihres Fahrzeugschadens. Es genüge für einen Anspruch zwar, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstehe und ein Zusammenstoß mit Haarwild drohe. Diese Voraussetzungen könnten nach dem Vorbringen der Klägerin gegeben sein. Darüber brauche aber nicht entschieden zu werden. Denn ein Anspruch bestehe auch dann nicht, wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe.

Nach § 63 Abs. 1 VVG fielen dem Versicherer nur solche Aufwendungen zur Last, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Es sei zur Abwehr oder Minderung eines versicherten Schadens jedenfalls nicht objektiv geboten, einem Hasen durch eine Fahrtrichtungsänderung auszuweichen. Sei das Ausweichmanöver nicht objektiv geboten gewesen, setze die Erstattung von Rettungskosten voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall überhaupt habe abwenden wollen. Einen Rettungswillen habe die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihn bestritten und auf die Angaben der Klägerin in der Schadensanzeige verwiesen, wonach sie sich lediglich erschreckt habe und deshalb von der Fahrbahn abgekommen sei. Dem brauche - so das Berufungsgericht - nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Kosten aus anderen Gründen nicht erstattungsfähig seien.

Die Klägerin habe nämlich ihren Rettungsversuch nach den Umständen nicht für geboten halten dürfen. Nach einhelliger Meinung schade dem Versicherungsnehmer insoweit allerdings nur grobe Fahrlässigkeit. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Der Versicherungsnehmer habe schon dann keinen Anspruch auf Ersatz seines Schadens unter dem Gesichtspunkt der Rettungskosten, wenn er leicht fahrlässig verkannt habe, dass mit seinem Rettungsversuch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten würden und damit die Rettungshandlung objektiv nicht geboten sei. Hier habe die Klägerin zumindest leicht fahrlässig gehandelt. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe sie erkennen können und müssen, dass die Beibehaltung der Fahrtrichtung die einzig richtige Reaktion auf das plötzliche Auftauchen des Hasen gewesen sei.

II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz des ihr am Fahrzeug entstandenen Schadens hat.

1. Ein Anspruch nach § 12 Abs. 1 I d AKB kommt nicht in Betracht, denn die Klägerin hat selbst nicht behauptet, sie sei mit einem Hasen zusammengestoßen. Ein Zusammenstoß mit dem Haarwild ist nach dieser Regelung aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens (vgl. Senatsurteil vom 18.12.1991 - IV ZR 204/90 - VersR 1992, 349).

2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf die §§ 62, 63 VVG stützen. Nach diesen Vorschriften fallen dem Versicherer Aufwendungen zur Last, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalls zur Abwendung und Minderung des Schadens gemacht hat, soweit er sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

a) Für einen Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten reicht es grundsätzlich aus, wenn die Rettungshandlung objektiv auf die Abwendung des Schadens abzielte. Dann kommt es nicht darauf an, ob dieser Erfolg auch subjektiv bezweckt war (Senatsurteil vom 13.7.1994 - IV ZR 250/93 - VersR 1994, 1181 unter 3). Indessen hat das Berufungsgericht zutreffend die objektive Erforderlichkeit verneint.

Ein Ausweichen vor dem Hasen ist nicht deshalb im Sinne des § 63 VVG geboten, weil es aus Gründen des Tierschutzes richtig ist, den Hasen nicht zu überfahren. Wer aus Tierliebe einem Hasen ausweicht, verdient Zustimmung. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass er den bei einem Ausweichen entstehenden Schaden vom Kfz-Versicherer ersetzt bekommt. Der Versicherer hat für den Schaden einzustehen, der dem Versicherungsnehmer entstanden ist, weil er einen anderen, unter Umständen größeren, jedenfalls aber versicherten Schaden vermeiden wollte. Mit der Teilkaskoversicherung ist aber nicht das Leben des Hasen, sondern das Fahrzeug versichert.

Objektiv war das Ausweichen vor dem Hasen nicht geboten, um einen Schaden am Fahrzeug zu vermeiden. Die Gefahr, die von einem so kleinen Tier ausgeht, ist dermaßen gering, dass es jedenfalls unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen. Diesem Risiko, das sich im vorliegenden Fall auch verwirklicht hat, hätte allenfalls die Möglichkeit eines kleinen Schadens am Fahrzeug gegenübergestanden, wenn die Klägerin mit ihrem Mittelklassewagen bei einer Geschwindigkeit von circa 90 km/h auf gerader Strecke nicht ausgewichen wäre. Dies konnte das Berufungsgericht auch ohne einen Sachverständigen beurteilen.

b) War die Rettungsmaßnahme objektiv nicht geboten, so gewährt § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG Ersatz der Aufwendungen doch auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Aufwendungen nach den Umständen für geboten halten durfte. Hierzu wird überwiegend angenommen, dass dem Versicherungsnehmer nur grobe Fahrlässigkeit schade (OLG Hamm r+s 1994, 167; OLG Braunschweig VersR 1994, 1293; wohl auch OLG Düsseldorf VersR 1994, 592; OLG Bremen VVGE § 63 VVG Nr. 1), weil er im Falle des § 63 VVG nicht schlecht erstehen dürfe als nach § 62 Abs. 2 VVG, bei dem ihm nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit schade (Voit in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 25. Aufl. § 63 Anm. 2a; Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. § 63 Anm. 21; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. W II Rdn. 24; Hofmann, VersR 1981, 108; a.A. Schulz, VersR 1994, 1275, 1277). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Juni 1973 (IV ZR 79/72 - VersR 1973, 809) ausgeführt, solche Schäden seien nicht als Rettungsaufwand zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer "mit der in der jeweiligen Situation zumutbaren Sorgfalt hätte vermeiden können". Gegen diese Ansicht hat er in seinem Urteil vom 21. März 1977 (II ZR 30/75 - VersR 1977, 709 unter II 5) Bedenken insoweit erhoben, als sie bereits bei einfacher Fahrlässigkeit jeden Aufwendungsersatzanspruch des Versicherungsnehmers verneine. Zwar möge für diese Auffassung zunächst der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG sprechen. Jedoch könnten für eine sachgerechte Auslegung dieser Bestimmung die Vorschriften der §§ 61 und 62 VVG nicht unbeachtet bleiben. Die Frage, welcher Haftungsmaßstab im Rahmen des § 63 allgemein gelte, bedürfe für jenen Fall aber keiner abschließenden Beurteilung. Diese Frage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kann auch für den vorliegenden Fall offenbleiben. Denn die Klägerin hat jedenfalls grob fahrlässig gehandelt.

c) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin "zumindest" leicht fahrlässig gehandelt habe. Damit hat das Berufungsgericht nicht entschieden, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Da die Parteien in den Vorinstanzen hinreichend Gelegenheit und auch Veranlassung hatten, dazu vorzutragen und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen darüber befinden, ob die Klägerin grob fahrlässig annahm, das Ausweichen vor dem Hasen sei erforderlich. Eine Beurteilung der gesamten Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin sich über die Erforderlichkeit grob fahrlässig geirrt hat.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 8.2.1989 - IVa ZR 57/88 - VersR 1989, 582 unter 2 m.w.N.).

Ein Kraftfahrer, der mit einem Mittelklassewagen und einer Geschwindigkeit von circa 90 km/h eine gerade Strecke befährt, verletzt seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße, wenn er das mit einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung verbundene hohe Risiko in Kauf nimmt, um einem Hasen auszuweichen. Der Kraftfahrer kann bei dieser Geschwindigkeit, wenn er nicht über ein besonderes Training verfügt, die Folgen einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung kaum beeinflussen. Lenkt er sein Fahrzeug dennoch unvermittelt zur Seite, lässt er ein hohes Risiko für sein Fahrzeug - wie auch für sein Leben und seine Gesundheit - unbeachtet. Es muss jedem Kraftfahrer einleuchten, dass er dieses hohe Risiko nicht ohne Not eingehen darf, auch wenn es darum geht, einem Hasen auszuweichen, mit dem ein Zusammenstoß anderenfalls unmittelbar bevorstünde. Sollte die Klägerin ihr Fahrzeug bei dem plötzlichen Ausweichmanöver noch abgebremst haben, wäre ihre Handlungsweise objektiv mit keinem geringeren Verschuldensgrad als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen. Denn das Abbremsen während einer schnellen Änderung der Fahrtrichtung erhöht allenfalls die Unkalkulierbarkeit dieser Fahrweise.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGHZ 119, 147, 151 m.w.N.). Mangels entlastender Umstände ist im vorliegenden Fall der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin auch subjektiv unentschuldbar handelte, als sie das Ausweichmanöver einleitete. Es mag sein, dass sich die Klägerin durch das plötzliche Auftauchen des Hasen erschrocken und deshalb falsch reagiert hat. Das kann sie aber, auch unter dem Gesichtspunkt eines Augenblicksversagens, nicht entlasten. Von einem Kraftfahrer muss verlangt werden, dass er auch dann, wenn ein Hase auf der Fahrbahn auftaucht, noch eine hinreichende Konzentration aufbringt, um darauf sachgerecht zu reagieren. Wenn ein Hase die Fahrbahn kreuzt, ist dies kein so ungewöhnliches Ereignis, dass ein objektiv grob fahrlässiges Ausweichmanöver subjektiv eine mildere Beurteilung verdiente. Die Klägerin hat keine besonderen, etwa in ihrer Person liegenden Umstände vorgetragen, die ein zum Teil entschuldigendes Augenblicksversagen (vgl. dazu näher BGHZ 119, 147, 149 f.) rechtfertigen könnten. ..."