Das Verkehrslexikon

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OVG Saarlouis Urteil vom 07.05.2008 - 1 B 187/08 - Funktion der Fahrtenbuchauflage und zum Umfang der Ermittlungstätigkeit der Verwaltungsbehörde

OVG Saarlouis v. 07.05.2008: Zur Funktion der Fahrtenbuchauflage und zum Umfang der Ermittlungstätigkeit der Verwaltungsbehörde


Das OVG Saarlouis (Urteil vom 07.05.2008 - 1 B 187/08) hat entschieden:
  1. Durch die Fahrtenbuchauflage soll - auch - der Gefahr weiterer Verkehrsverstöße mit dem betreffenden Fahrzeug begegnet werden.

  2. § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt.

  3. Für den Umfang der im Einzelfall gebotenen Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer ist das Aussageverhalten des Fahrzeughalters von maßgeblicher Bedeutung.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand und Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Verwaltungsgericht hat mit uneingeschränkt zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 04.12.2007 zurückgewiesen.

Durch diese Verfügung wurde der Antragstellerin das Führen eines Fahrtenbuches für das Kraftfahrzeug … oder das entsprechende Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten auferlegt.

Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 16.04.2008 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Entgegen der mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Rüge eines Verstoßes gegen das formelle Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung zum Führen eines Fahrtenbuches auf der Grundlage des § 31a StVZO in noch genügender Weise begründet. Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde ohne Erfolg geltend, die Begründung des Sofortvollzugs sei schon deshalb nicht in einer gegenüber dem Bürger verständlichen und nachvollziehbaren Weise erfolgt, weil das Verwaltungsgericht die konkreten Formulierungen des Antragsgegners als „etwas missglückt“ angesehen und sich zu einer „sinngemäßen Wiedergabe“ der Begründung veranlasst gesehen habe. Zwar besteht eine der Funktionen der Begründungspflicht darin, den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich gewesen sind, zu unterrichten
vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand: September 2007, § 80 Rdnr. 176; J. Schmidt in: Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 42.
Der Begründungspflicht ist daher nur dann genügt, wenn die Gründe für das öffentliche Vollzugsinteresse für den Betroffenen hinreichend erkennbar sind. Dies war jedoch vorliegend der Fall. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Verfügung damit begründet, dass gerade durch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit – Überschreitung von 44 km/h – Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden und dass die Schäden, Gefahren und Nachteile für die Allgemeinheit, insbesondere für die anderen Verkehrsteilnehmer, bei Nichtfeststellung von Tätern von Verkehrsverstößen so erheblich sind, dass sie das Interesse, von der belastenden Führung eines Fahrtenbuches bis zur Bestandskraft der Verfügung frei zu bleiben, erheblich überwiegen. Diese Ausführungen sind objektiv so zu verstehen, dass bei einer derart erheblichen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden und im Fall der Nichtfeststellung des Fahrzeugführers die Gefahr weiterer Verkehrsverstöße durch diesen besteht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die übrigen Darlegungen des Antragsgegners in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen, wonach die Fahrtenbuchauflage als Präventivmaßnahme zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dient und in Zukunft gewährleistet sein soll, dass der Täter rechtzeitig ermittelt werden kann. Durch die Fahrtenbuchauflage soll nicht nur sichergestellt werden, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße geahndet werden können. Vielmehr trägt die Fahrtenbuchauflage auch dazu bei, dass derartige Verstöße künftig überhaupt unterbleiben, weil es sich auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers positiv auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass durch die Fahrtenbuchauflage seine Identität festgestellt und er für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen wird
so schon OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.04.2008 – 1 B 156/08 – und vom 11.02.2008 – 1 B 8/08 –.
Im Kern liegt den Ausführungen des Antragsgegners daher die Absicht zugrunde, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Zukunft mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zeitnah zu verhindern. Aufgrund des vorhergehenden Hinweises auf den präventiven Zweck der Fahrtenbuchauflage war für die Antragstellerin auch ohne weiteres erkennbar, dass damit die weitere Begehung von Ordnungswidrigkeiten unterbunden werden soll und dass der Antragsgegner aufgrund der bei weiteren Verkehrsverstößen für die Allgemeinheit bestehenden Gefahren das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage als gegenüber dem privaten Aufschubinteresse deutlich überwiegend angesehen hat.

Soweit die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, die Verfügung lasse eine konkrete, einzelfallbezogene Begründung vermissen, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend dargelegt, dass es genügt, auf die typische Interessenlage abzustellen, weil § 31a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt. Die Behörde kann sich daher bei der Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist
so schon OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.04.2008 – 1 B 156/08 –, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997 – 10 S 2113/97 –, ZfS 1998, 78 = NZV 1998, 126 = DÖV 1998, 298 = Blutalkohol 35, 156, sowie Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, § 65 Rdnr. 1475.
Des Weiteren kann der Beschwerde nicht darin gefolgt werden, der Antragsgegner habe die Möglichkeit gehabt, die Identität des Fahrzeugführers festzustellen, von dieser jedoch keinen geeigneten Gebrauch gemacht. Ob die Gründe für die schlechte Qualität des Fahrerfotos im vorliegenden Fall im Verantwortungsbereich der für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörde liegen und damit letztlich dem Antragsgegner zuzurechnen sind, ist unerheblich. Für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches ist nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO allein maßgebend, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist dann der Fall, wenn alle nach der Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen, angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben sind
vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 31a StVZO, Rdnr. 4.
Da im vorliegenden Fall die Feststellung der Identität des Fahrzeugführers allein aufgrund des Fahrerfotos nicht möglich war, kommt es darauf an, ob es daneben noch weiterer Ermittlungen bedurfte. Für den Umfang der im Einzelfall gebotenen Ermittlungstätigkeit ist das Aussageverhalten des Fahrzeughalters von maßgeblicher Bedeutung
so OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.04.2008 – 1 B 156/08 – und vom 25.05.2007 – 1 B 121/07 –.
Der Senat schließt sich den überzeugenden, auch insoweit die Einwände der Antragstellerin berücksichtigenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss (S. 6 bis 8) an, dass dem Antragsgegner weitere Ermittlungen nicht zumutbar waren. Insbesondere bestand für den Antragsgegner, nachdem Herr L. sich als Vertreter der Antragstellerin im Ermittlungsverfahren nicht geäußert hatte, weder er noch seine Ehefrau als Fahrzeugführer in Betracht kamen und hinsichtlich ihres Sohnes eine eindeutige Identifizierung anhand des Fahrerfotos nicht möglich war, ohne konkrete Ermittlungsansätze keine Veranlassung, wenig Erfolg versprechende Ermittlungen im Kreise der Familie L. zu führen, zumal für den Antragsgegner nicht erkennbar war, ob und in welchem Umfang das betreffende Fahrzeug allein durch Angehörige der Familie L. oder auch durch weitere Personen genutzt wurde.

Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt, das Verwaltungsgericht habe ihre Argumente in dem Antrag vom 31.12.2007 nicht ausreichend gewürdigt, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich im Gegenteil ausführlich und zutreffend mit dem gesamten Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt.

Da die von der Antragstellerin gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ins Feld geführten Einwände nicht durchgreifen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. ..."