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BGH Urteil v. 25.06.1997 - IV ZR 245/96 - Zur Beweislast des Versicherers bei einem geltend gemachtenn Vandalismusschaden

BGH v. 25.06.1997: Zur Beweislast des Versicherers bei einem geltend gemachtenn Vandalismusschaden


Der BGH (Urt. v. 25.06.1997 - IV ZR 245/96) hat entschieden:
Will der Versicherer in der Fahrzeugversicherung für den Versicherungsfall "Zerstörung oder Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" nicht leisten, dann hat er die Beweislast dafür, dass der Täter nicht betriebsfremd war. Eine Beweiserleichterung kommt ihm dabei nicht zugute.


Siehe auch Vandalismusschaden in der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt: Die Klägerin verlangte als Kaskoentschädigung für einen Pkw Rover 827 SI Zahlung von 62.750 DM an die Finanzierungsbank. Für dieses Fahrzeug wurde in ihrem Namen bei der Beklagten ab 19. Mai 1993 eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen.

Die Klägerin hatte den Wagen als Ersterwerberin zwar schon mit Erstzulassung zum 13. August 1992 erworben. Sie hat ihn aber nicht benutzt und die Verkäuferfirma F. mit dem Weiterverkauf bei einer Laufleistung von nur 8 km beauftragt. Am 18. Mai 1993 kauften ihn Frau T. und Herr E. gemeinsam, jedoch wurde der Kraftfahrzeugbrief nicht umgeschrieben. Die Käufer bezahlten die vereinbarten Raten.

Am Samstagmorgen, dem 17. Juli 1993, wurde der Wagen in der Nähe eines Baggerlochs völlig zerstört aufgrund mutwilliger Beschädigungen gefunden; auf das Dach war mit einer Spraydose geschrieben "F. Du Arsch". Den Kraftfahrzeugschein und die beiden Schlüssel hatte die Käuferin in den Außenbriefkasten der Verkäuferfirma F. eingeworfen, als sie am Abend vorher den Wagen zur Inspektion auf das Betriebsgelände gestellt hatte.

Die Klägerin behauptete, dass er von dort gestohlen und offenbar als Racheakt gegen den Inhaber der Verkäuferfirma mutwillig zerstört worden sei.

Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht der Klage nicht stattgegeben haben, verfolgte die Klägerin ihren Anspruch mit der Revision weiter.

Das Rechtsmittel hatte - vorläufigen - Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Dieses meint, die Klägerin habe für beide möglichen Versicherungsfälle - Entwendung und mutwillige Zerstörung - den erforderlichen Beweis nicht geführt. Zwar liege das äußere Bild mutwilliger Zerstörung vor. Es stehe aber nicht fest, dass dieses äußere Bild von betriebsfremden Personen verursacht worden sei, wie es § 12 Abs. 1 II f der für die Parteien geltenden Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) erfordert. Die Beklagte habe Umstände dargetan, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung von Vandalismus betriebsfremder Personen bzw. der Vortäuschung einer Entwendung herleiten lasse. Bedeutsame Umstände sprächen dafür, dass die Käufer und/oder der Inhaber der Verkäuferfirma die möglichen Versicherungsfälle vorgetäuscht hätten. Beide seien nicht betriebsfremd.

2. Das Berufungsgericht bejaht zu Unrecht die Frage, ob eine Beweismaßabsenkung wie bei den Entwendungsfällen auch für den Versicherungsfall "Beschädigung bzw. Zerstörung durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" in der Vollversicherung gemäß § 12 Abs. 1 II f AKB gilt (so schon früher VersR 1996, 880 = NJW-RR 1996, 408 = r+s 1995, 404).

a) Grundsätzlich entspricht die Beweismaßabsenkung zugunsten einer Partei des Versicherungsvertrages einer ähnlichen für die andere Partei. Dem Versicherer kommen Beweiserleichterungen zur Vortäuschung nur dann zugute, wenn dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls solche Beweiserleichterungen zustehen. Ist der Versicherungsfall voll bewiesen oder unstreitig, dann muss auch der Versicherer den Vollbeweis für eine Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten erbringen (Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR 1989, 841 unter 1). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Dass der Versicherungsnehmer im Fall des § 12 Abs. 1 II e und f AKB eine Beweismaßabsenkung benötigt, setzt es ohne Begründung voraus. Es gewährt Beweiserleichterungen, obwohl der Versicherungsfall der mutwilligen Zerstörung nach dem unstreitigen Sachverhalt feststeht. Im Falle der Zerstörung oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bedarf es einer Beweisführung mittels des äußeren Bildes von vornherein nicht. Wie bei dem Versicherungsfall Brand allgemein in der Sachversicherung (zum Zusammentreffen von Brand und Einbruch zuletzt Senatsurteil vom 8. November 1995 - IV ZR 221/94 - VersR 1996, 186) und speziell gemäß § 12 Abs. 1 I a AKB in der Teilversicherung kann das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden.

b) Das Berufungsgericht will "in Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Entwendungsfällen" Beweiserleichterungen insbesondere für die Frage heranziehen, ob die Schäden auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen sind und ob die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung von Vandalismus durch betriebsfremde Personen gegeben ist. Dieser Ansatzpunkt wäre nur richtig, wenn zunächst einmal den Versicherungsnehmer im Rahmen des § 12 Abs. 1 II f AKB die Beweislast für das Tatbestandsmerkmal "betriebsfremde Personen" treffen würde. Jedoch hat insoweit der Versicherer die Beweislast. Er muss ebenso wie bei § 12 Abs. 1 I b AKB die Einschränkung beweisen, dass der Täter nicht betriebsfremd war (BGHZ 79, 54, 61; OLG Köln r+s 1996, 93, 94; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 16. Aufl. § 12 Rdn. 82 und 38).

3. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen auch deshalb nicht stand, weil es sich nicht mit dem in § 12 Abs. 1 II e AKB behandelten Versicherungsfall des Unfalls beschäftigt.

Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorhandenen massiven Beulen und Schlagspuren beruhen offensichtlich auf Hammerschlägen. Sitze und Kopfstützen waren zerschnitten. Der Innenraum des Fahrzeugs war mit dem gleichen Sprühlack verschmiert, mit dem der Schriftzug aufgebracht war. Demgemäß ist die Zerstörung des Wagens die Folge von außen her auf das Fahrzeug plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkender Ereignisse. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80 - VersR 1981, 450) schließt willentliches Handeln das Vorliegen eines Unfalls in diesem Sinne nicht aus. Damit ist der Versicherungsfall "Unfall" unstreitig, jedenfalls erwiesen. Den Versicherer trifft die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 61 VVG) in vollem Umfang (Urteil vom 5. Februar 1981 aaO unter II 3 c; BGHZ 65, 118, 121 f.). Das Berufungsgericht bejaht aber bislang aus den vorliegenden Indizien lediglich die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Käufer als Repräsentanten der Klägerin die Schäden selbst verursacht haben.

4. Gleichwohl ist der Versicherer auch für die Versicherungsfälle "mutwillige Zerstörung" oder "Unfall" deren etwaiger Vortäuschung nicht schutzlos ausgeliefert. Auf die Möglichkeiten des Tatrichters, die jeweiligen Fallbesonderheiten bei seiner Beweiswürdigung ausschlaggebend zu beachten, hat der Senat schon früher hingewiesen (BGHZ 123, 217, 222/223 m.w.N.). Hinzu kommt, dass dann, wenn wie hier der Versicherungsnehmer eine diesen Versicherungsfällen vorausgegangene Entwendung behauptet, im Rahmen der Beweisführung zu § 61 VVG die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung dieser Entwendung nicht unerhebliche indizielle Bedeutung haben kann (Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 = NJW 1985, 917 unter I 2 Abs. 1 a.E.).

Demgemäß wird das Berufungsgericht weiter Beweis erheben und die erhobenen Beweise neu würdigen müssen. Weiter wird es gegebenenfalls die Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit gemäß § 38 VVG zu prüfen haben, auf die in der Revisionserwiderung Bezug genommen wird. ..."