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VGH Mannheim Urteil vom 17.12.1996 - 10 S 56/96 - Keine Verlängerung einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Fristablauf

VGH Mannheim v. 17.12.1996: Keine Verlängerung einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Fristablauf


Der VGH Mannheim (Urteil vom 17.12.1996 - 10 S 56/96) hat entschieden:
  1. Der Inhaber einer befristet erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat nach ihrem Ablaufen keinen Anspruch auf Verlängerung nach § 15f StVZO. Vielmehr kommt nur eine - innerhalb von zwei Jahren prüfungsfreie - Neuerteilung nach § 15e Abs 2 StVZO in Betracht.

  2. Von den in § 15e Abs 1 S 1 StVZO geregelten sonstigen Voraussetzungen einer derartigen prüfungsfreien Neuerteilung kann im Einzelfall - etwa bei unverschuldeter Verspätung eines Verlängerungsantrags - eine Ausnahme nach § 70 Abs 1 Nr 2 StVZO genehmigt werden.


Siehe auch P-Schein / Personenbeförderungsschein - Taxischein und Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung


Zum Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber einer bis zum 31.07.1990 gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse und Mietwagen. Am 28.05.1990 beantragte er deren erneute Verlängerung und die Erteilung eines internationalen Führerscheins. Die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten stellte am selben Tage den internationalen Führerschein mit einer Gültigkeitsdauer bis 27.05.1993 aus und händigte ihn dem Kläger aus. Der internationale Führerschein enthielt keinen Vermerk, dass die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur bis zum 31.07.1990 galt. Über den Verlängerungsantrag wurde am 28.05.1990 nicht entschieden, vielmehr forderte die Straßenverkehrsbehörde ein amtsärztliches Zeugnis, eine Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes und ein Führungszeugnis an. Da der Kläger weder seinen bis 31.07.1990 gültigen Fahrgastschein vorlegte noch sonst bei der Beklagten erneut vorstellig wurde, kam es nicht zur Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Am 24.05.1993 sprach der Kläger bei der Beklagten wegen einer Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ohne erneute Ausbildung und Prüfung vor. Am 09.06.1993 beantragte er bei der Straßenverkehrsbehörde die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ohne erneuten Nachweis einer Ausbildung und Prüfung.

Nachdem die Beklagte sich beim Verkehrsministerium des Landes Baden- Württemberg vergebens um die Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 StVZO bemüht hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 01.03.1994 den Antrag des Klägers vom 28.05.1990 auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab. Über den Antrag vom 09.06.1993 traf sie keine Entscheidung. Den Widerspruch des Klägers vom 22.03.1994 wies das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 24.11.1994 mit der Maßgabe zurück, dass der Kläger "auch auf den Antrag vom 09.06.1993 keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" habe. Er habe nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung eine entsprechende deutsche Erlaubnis besessen. Die am 28.05.1990 beantragte Fahrerlaubnis habe der Kläger sich aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht aushändigen lassen. Der internationale Führerschein sei für den Kraftfahrzeugverkehr im Inland nicht gültig.

Mit der am 19.12.1994 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm die Fahrerlaubnis vor seiner Abreise in die Vereinigten Staaten telefonisch bzw. mit der Bereitlegung des Führerscheins zur Abholung erteilt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.03.1994 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 24.11.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klagabweisung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.11.1995 abgewiesen und hierzu ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ohne vorherige erneute theoretische und praktische Prüfung. Das Prüfungserfordernis des § 15e StVZO entfalle nur in den Fällen der Verlängerung einer bei Antragstellung noch gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und wenn der Bewerber innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung eine entsprechende deutsche Erlaubnis oder eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis der Klasse D besessen habe. Das sei nicht der Fall; die bis 31.07.1990 gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei nicht wirksam verlängert worden. § 10 StVZO, der auch für die Erteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gelte, mache die Erteilung der Fahrerlaubnis von der Aushändigung des Führerscheins - hier des Fahrgastscheins - abhängig. Eine derartige Aushändigung sei nicht erfolgt, da der Kläger den Fahrgastschein nicht abgeholt habe. Der dem Kläger ausgehändigte internationale Führerschein diene nur dem Nachweis der entsprechenden nationalen Berechtigung und könne den Fahrgastschein nicht ersetzen. Unerheblich sei, ob der Fahrgastschein dem Kläger bei seiner Vorsprache am 24.05.1993 noch fristwahrend hätte ausgehändigt werden können.

Gegen das am 01.12.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.1995 Berufung eingelegt. Er macht im wesentlichen geltend: Er habe nach § 15f StVZO einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Ein neuer Fahrgastschein sei allein deshalb erforderlich gewesen, weil auf dem alten Schein der Raum für amtliche Verlängerungsvermerke erschöpft gewesen sei. Die am 28.05.1990 beantragte Verlängerung sei von der Straßenverkehrsbehörde auch wirksam verfügt worden; der Aushändigung des neuen Fahrgastscheins habe es hierzu nicht bedurft. Vielmehr habe die Beklagte mit der Aushändigung des bis 1993 gültigen internationalen Führerscheins und mit einer telefonischen Zusage der Verlängerung am 06.06.1990 einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dies sei einer Aushändigung des Fahrgastscheins gleichzustellen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ihn daher auf Amtshaftungsansprüche verwiesen. Bei seiner Vorsprache am 24.05.1993 hätte die Straßenverkehrsbehörde ihm den ausgefertigten Fahrgastschein, der bis 28.05. oder 31.07.1993 gegolten habe, aushändigen müssen. Der ebenfalls am 24.05.1993 gestellte weitere Verlängerungsantrag sei daher noch rechtzeitig gestellt worden. Auf die Zweijahresfrist des § 15e StVZO komme es daher nicht an.

Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. November 1995 - 3 K 5273/94 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01. März 1994 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 24. November 1994 zu verpflichten, ihm
- die beantragte Verlängerung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen,

- hilfsweise, die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für die Dauer von weiteren drei Jahren bei Vorlage der aktualisierten Nachweise gemäß § 15f Abs. 2 Nr. 1 und 2a und b StVZO zu verlängern,

- höchsthilfsweise, ihm die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung prüfungsfrei neu zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Der im Personenbeförderungsgewerbe erfahrene Kläger habe es selbst zu vertreten, dass ihm 1990 nicht die Fahrerlaubnis habe erteilt werden können. Selbst ein Ersterwerber, der die Prüfungen abgelegt habe, dem aber noch nicht der Führerschein ausgehändigt worden sei, mache sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, wenn er dennoch ein Kraftfahrzeug führe. Die Berufung blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage abgewiesen. Dieses Begehren ist auch mit den im Berufungsverfahren hinzugefügten Hilfsanträgen nicht begründet.

1. Der in erster Linie gestellte Antrag, die Beklagte zur Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung des Klägers zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg. Ein derartiger Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 15f Abs. 2 StVZO wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu drei Jahren verlängert, wenn die in Nrn. 1 bis 3 umschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die Verlängerung setzt zunächst voraus, dass der Verlängerungsantrag grundsätzlich noch vor Ablauf der Geltungsdauer der vorausgegangenen, befristet erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gestellt wird (vgl. aber Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, § 15f StVZO RdNr. 2). Weiter ist im Grundsatz erforderlich, dass die Fahrerlaubnis bei Wirksamwerden der behördlichen Verlängerungsentscheidung noch nicht abgelaufen ist (Urteil des Senats vom 24.02.1981 - 10 S 1694/80 -, ESVGH 31, 159 (Ls) = VBl 60, 455, 458; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, BVerwGE 98, 221, 223 = DVBl. 1996, 163). Für diese Sicht spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Sie bezeichnet als Adressaten der behördlichen Verlängerungsentscheidung den "Inhaber" der Fahrerlaubnis, was darauf hindeutet, dass der Betroffene auch bei Wirksamwerden der Verlängerungsentscheidung noch eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung innehaben muss. Ferner meint der Rechtsbegriff der Verlängerung einer durch Verwaltungsakt erteilten Vergünstigung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) im allgemeinen die Erstreckung ihrer rechtlichen Wirkung über ihre ursprüngliche Geltungsdauer hinaus, o h n e dass es hierbei zu einer Unterbrechung ihrer Wirksamkeit kommt. Der befristete Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkung, wenn er sich durch Zeitablauf, also durch Ablauf der Befristung, erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG; vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 43 RdNr. 146). Diese gesetzliche Folge des Zeitablaufs wird, wenn keine abweichende spezielle Regelung besteht, nicht bereits durch einen zuvor gestellten Verlängerungsantrag verhindert, sondern erst durch die rechtzeitige behördliche Verlängerungsentscheidung. Unterbleibt diese während der Geltungsdauer der ursprünglichen Erlaubnis, so bedarf es einer besonderen normativen Rechtfertigung für die Annahme, die Behörde sei verpflichtet, auch nach Eintritt der Erledigung durch Zeitablauf noch eine "Verlängerung" unter den dafür gesetzlich geregelten materiellen Voraussetzungen zu erteilen. Eine derartige Regelung lässt sich den Vorschriften der StVZO über die Fahrerlaubnis nicht entnehmen (zu den Voraussetzungen der Genehmigung einer Ausnahme im Einzelfall vgl. unten).

Auch der sachliche Zusammenhang der Verlängerungsregelung mit der Erteilungsregelung in § 15e StVZO bestätigt diese Sicht. Abs. 2 Nr. 1 dieser Bestimmung ermöglicht die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Erlöschen einer früheren Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen. Hat der Bewerber innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags eine entsprechende deutsche Erlaubnis (oder eine von der Bundeswehr erteilte Fahrerlaubnis der Klasse D) besessen, so wird ihm, wenn bestimmte weitere Bedingungen erfüllt sind, eine neue Fahrerlaubnis erteilt, ohne dass er sich einer Prüfung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr unterziehen muss. Eine "entsprechende deutsche Erlaubnis" im Sinne dieser Bestimmung ist, wie der erkennende Senat entschieden (Urteil vom 24.02.1981, aaO) und das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat (Beschluss vom 20.10.1981, Buchholz 442.16 § 15e StVZO Nr. 2), auch die abgelaufene Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, deren Neuerteilung beantragt wird (vgl. auch Jagusch/Hentschel, aaO, § 15e StVZO, RdNr. 7; vgl. auch Müller, Straßenverkehrsrecht, Band I, 22. Aufl. 1969, § 15e StVZO, RdNr. 10). Mit dieser Befreiung vom Erfordernis einer nochmaligen Ablegung der Befähigungsprüfung hat der Verordnungsgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerade für die Fälle Rechnung getragen, in denen ehemaligen Inhabern einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in einem hinsichtlich ihrer Befähigung vertretbaren zeitlichen Rahmen eine derartige Fahrerlaubnis prüfungsfrei erneut erteilt werden soll. Diese besondere Erteilungsregelung lässt sich in ihrem sachlichen Anwendungsbereich von der Verlängerungsregelung in § 15f StVZO sinnvoll nur abgrenzen, wenn für die Verlängerung der Fahrerlaubnis ihre Fortgeltung (Wirksamkeit) im Verlängerungszeitpunkt vorausgesetzt wird.

Dies bedeutet nicht, dass etwa in Fällen unverschuldet verspäteter Antragstellung oder verspäteter Bearbeitung rechtzeitig gestellter Verlängerungsanträge stets an den in § 15e StVZO geregelten Voraussetzungen einer - prüfungsfreien - Neuerteilung festgehalten werden müsste. Vielmehr kann hier von der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO eine Ausnahme von diesen Erfordernissen erteilt werden (so für § 15e Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BVerwG, Urteil vom 08.12.1993, NZV 1994, 246 f.). Für eine an die abgelaufene Fahrerlaubnis unmittelbar anschließende retroaktive Neuerteilung ist allerdings kein Raum. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gelten für den Führerschein, der nach § 15d Abs. 2 StVZO bei der Fahrgastbeförderung mitzuführen ist, mangels besonderer Regelungen die allgemeinen Regelungen des § 10 StVZO über die Ausfertigung von Führerscheinen. Damit ist insbesondere auch § 10 Abs. 1 S. 6 StVZO anzuwenden, der bestimmt, dass die Fahrerlaubnis durch Aushändigen des Führerscheins erteilt wird. Das Datum der Aushändigung, das nach § 10 Abs. 1 S. 4 StVZO in den Führerschein einzusetzen ist, bezeichnet daher den Beginn der Geltungsdauer.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar den Verlängerungsantrag nach § 15f StVZO rechtzeitig gestellt, jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und erhebliche Zeit darüber hinaus die erforderliche weitere Mitwirkung unterlassen. Er hat nämlich nach Vorliegen der Verlängerungsvoraussetzungen nicht mehr bei der Straßenverkehrsbehörde vorgesprochen, um sich den Führerschein zur Fahrgastbeförderung aushändigen zu lassen. Unter diesen Umständen ist es zu der beantragten Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung aus allein vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vor Ablauf der Gültigkeit der zuvor erteilten Fahrerlaubnis gekommen.

An dieser Beurteilung kann der Einwand des Klägers nichts ändern, seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei telefonisch bzw. durch Bereitlegung des Führerscheins, also ohne dessen Aushändigung, wirksam verlängert worden. Ohne Erfolg führt der Kläger auch den Grundsatz des Vertrauensschutzes ins Feld. Sollte die Beklagte ihm am 06.06.1990 die Verlängerung telefonisch "zugesagt" haben, so konnte dies weder die gesetzlich vorgeschriebene Aushändigung ersetzen noch ein schutzwürdiges Vertrauen begründen, dass die Aushändigung entbehrlich sei. Dass schließlich die Aushändigung des nur im Ausland geltenden internationalen Führerscheins nicht die Aushändigung des Fahrgastscheins ersetzen konnte, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.

Aus dem Gesagten folgt weiter, dass die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten nicht verpflichtet war, dem Kläger bei seiner Vorsprache am 24.05.1993 die am 28.05.1990 beantragte Verlängerung der Fahrerlaubnis durch Aushändigung des Fahrgastscheins zu erteilen. Für einen Rechtsanspruch auf eine derartige Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung fast drei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit am 31.07.1990 bietet das Straßenverkehrszulassungsrecht keine Grundlage.

Auch soweit der Kläger am 24.05.1993 bzw. am 09.06.1993 erneut eine Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragt hat, dringt er mit seinem Hauptantrag nicht durch. Er war bei Stellung dieser Anträge nicht, wie die Straßenverkehrszulassungsordnung voraussetzt und oben dargelegt worden ist, Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

2. Keinen Erfolg kann auch der hilfsweise gestellte Antrag haben, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für die Dauer von weiteren drei Jahren zu erteilen, sobald er die in § 15f Abs. 2 Nr. 1 und 2a und b StVZO geforderten - aktualisierten - Nachweise erbracht hat. Diesem Begehren stehen die oben zu 1 dargelegten Hindernisse entgegen; sie werden mit den vom Kläger angebotenen aktualisierten Nachweisen nicht beseitigt.

3. Der höchstfürsorglich gestellte Antrag, die Beklagte zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ohne erneute Befähigungsprüfung zu verpflichten, scheitert an § 15e Abs. 2 StVZO. Diese Bestimmung lässt eine prüfungsfreie Neuerteilung nur dann zu, wenn der Bewerber innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine entsprechende deutsche Erlaubnis oder eine von der Bundeswehr erteilte Fahrerlaubnis der Klasse D besessen hat. Das war beim Kläger nicht der Fall, zumal ihm entgegen seiner Auffassung, wie oben bereits ausgeführt, im Mai und Juni 1990 keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt worden ist. Während seine im Jahre 1987 erteilte Fahrerlaubnis am 31.07.1990 abgelaufen ist, hat er erst am 09.06.1993, also fast drei Jahre später, den Antrag auf prüfungsfreie Neuerteilung gestellt. ..."