Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Taxi - Reisebus - Mietwagen mit Fahrer
 

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Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein


Die allgemeine Beförderung von Personen in / auf Fahrzeugen, insbesondere in privater, nichtgewerblicher Form ist zu unterscheiden von der gewerblichen Fahrgastbeförderung.

Während sich für die Mitnahme von Personen Einschränkungen nur aus dem Gebot des Beachtens der Verkehrssicherheit und der Einhaltung des jeweils zulässigen Gesamtgewichts ergeben, ist für die Fahrgastbeförderung, soweit sie nicht in rein privatem Rahmen erfolgt, eine besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nötig.

Eine besondere - neben die normale Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse tretende - Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen ist also für Fahrten erforderlich, die nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes erlaubnispflichtig sind. Die charakterliche Eignung und Zuverlässigkeit müssen hierfür in besonderem Maße vorhanden sein. Gründe, die für die Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis nicht ausreichen, können durchaus zum Entzug des Personenbeförderungsscheins führen.

Werden Fahrten nicht gewerbsmäßig durchgeführt, ist diese besondere Erlaubnis, die eine gesteigerte Qualifikation ausweist, nicht erforderlich. Die Erlaubnispflicht besteht für
  • Taxen
  • Mietwagen
  • Krankenkraftwagen
  • Linienverkehrsfahrzeuge
  • Reise- und Ausflugsverkehr.
Die Erlaubnis ist auch nur für Fahrten mit Fahrgästen nötig; wird das Fahrzeug zu anderen Zwecken benutzt, bedarf es der besonderen Erlaubnis nicht.

Fahrgastbeförderung ohne entsprechende Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Mit Wirkung zum 16.05.2006 sind die Bestimmungen der StVO über die Kindersicherung und über die Beförderung von Personen in § 21 StVO neu gefasst worden.








Gliederung:



  • Allgemeines: - nach oben -




  • Personenbeförderungserlaubnis: - nach oben -

    • VGH Mannheim v. 17.12.1996:
      Der Inhaber einer befristet erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat nach ihrem Ablaufen keinen Anspruch auf Verlängerung nach § 15f StVZO. Vielmehr kommt nur eine - innerhalb von zwei Jahren prüfungsfreie - Neuerteilung nach § 15e Abs 2 StVZO in Betracht. Von den in § 15e Abs 1 S 1 StVZO geregelten sonstigen Voraussetzungen einer derartigen prüfungsfreien Neuerteilung kann im Einzelfall - etwa bei unverschuldeter Verspätung eines Verlängerungsantrags - eine Ausnahme nach § 70 Abs 1 Nr 2 StVZO genehmigt werden.

    • BVerwG v. 23.01.2003:
      Verkehrsverstöße, die zwar noch nicht die Annahme rechtfertigen, der Betreffende sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, aber gleichwohl berechtigterweise gewisse Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, dürfen von den zuständigen Behörden zum Anlass genommen werden dürfen, Fahrerlaubnisse mit Fristen von weniger als fünf Jahren zu versehen; dies gilt nach dem Vorstehenden auch und gerade für Fahrerlaubnisse, die zur Personenbeförderung befähigen.

    • VG Osnabrück v. 25.11.2003:
      Einem Taxifahrer, der wiederholt - zum Teil in erheblichem Umfang - Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, fehlt die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV; dies gilt auch dann, wenn möglicherweise nicht sämtliche dieser Verkehrsverstöße im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung standen.

    • VG Mainz v. 16.06.2009:
      Hat ein Taxifahrer 7 nicht unerhebliche Geschwindigkeitsübertretungen begangen, die zu 14 Punkten geführt haben, ist davon auszugehen, dass er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, den besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, gerecht zu werden. Ihm ist die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung zu entziehen, auch wenn sich bei den Verstößen keine Fahrgäste im Taxi befunden haben.

    • VG Gießen v. 29.09.2010:
      Die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen erfordert, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis D oder D1 die Gewähr bietet, die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, zu beachten. Daraus folgt, dass sich Eignungsbedenken auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen.

    • OVG Hamburg v. 18.11.2010:
      Der Lauf der Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG setzt nicht voraus, dass der Genehmigungsbehörde das nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG verlangte polizeiliche Führungszeugnis vorliegt. Das Führungszeugnis gehört, weil es seitens des Bundesamtes für Justiz nicht dem zur Vorlage bereiten Antragsteller ausgehändigt, sondern der Behörde unmittelbar übersandt wird (§ 30 Abs. 5 BZRG), nicht zu den Unterlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 PBefG, die dem Genehmigungsantrag beizufügen sind. Der Genehmigungsbehörde kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich in Bezug auf den Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen, wenn sie dem Antragsteller zuvor eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass sie die Antragsunterlagen als vollständig und die Frist als in Lauf gesetzt ansieht.

    • VG Frankfurt (Oder) v. 26.01.2011:
      Sofern ein Gutachten, das zur Frage der Geeignetheit zur Personenbeförderung angefordert worden ist, Feststellungen zur grundsätzlichen Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (hier Alkoholproblematik) trifft, kann dies zur Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis führen. Die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zwingende Vorfrage für die Feststellung der Geeignetheit zur Personenbeförderung und muss mithin in diesem Gutachten mit beantwortet werden.

    • VG Freiburg v. 25.01.2012:
      Zumindest insoweit, als durch Rechtsvorschrift - hier: § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV (Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft) - ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (im Anschluss an Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).




    Befristete Fahrerlaubnisse: - nach oben -
    • BVerwG v. 23.01.2003:
      Verkehrsverstöße, die zwar noch nicht die Annahme rechtfertigen, der Betreffende sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, aber gleichwohl berechtigterweise gewisse Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, dürfen von den zuständigen Behörden zum Anlass genommen werden dürfen, Fahrerlaubnisse mit Fristen von weniger als fünf Jahren zu versehen; dies gilt nach dem Vorstehenden auch und gerade für Fahrerlaubnisse, die zur Personenbeförderung befähigen.




    Fahrrad-Rikschas: - nach oben -


    Oldtimer: - nach oben -
    • OVG Bautzen v. 08.02.2011:
      Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG ergibt sich kein Recht der Behörde etwaige sich aus dem Kennzeichen ergebende Nutzungsbeschränkungen bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen. Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer personen- und fahrzeuggebundenen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen in der Form der Ausflugfahrten und des Verkehrs mit Mietwagen für einen Oldtimer bei Vorliegen der personenbeförderungsrechtlichen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf die Art des Fahrzeugs. Dass die Fahrzeugzulassung mit einem H-Kennzeichen nicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge erfolgen soll, spielt keine Rolle.




    MPU-Anordnung: - nach oben -
    • OVG Magdeburg v. 13.10.2005:
      Die inhaltlichen Anforderungen einer Gutachtenanordnung sind in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bestimmt. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle bzw. Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen der großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, ggf. auch unter Heranziehung anwaltlicher Hilfe abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.