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Amtsgericht München Urteil vom 12.03.2008 - 262 C 6965/07 - Bei Unklarheit über die Ursache einer Beschädigung trifft den Waschanlagenbetreiber die negative Beweislast

AG München v. 12.03.2008: Bei Unklarheit über die Ursache einer Beschädigung trifft den Waschanlagenbetreiber die negative Beweislast


Das Amtsgericht München (Urteil vom 12.03.2008 - 262 C 6965/07) hat entschieden:
Kommen für eine Felgenbeschädigung in der Waschanlage sowohl ein Fehlverhalten des Kunden wie auch ein Mangel der Waschanlage in Frage, dann obliegt dem Waschanlagenbetreiber die Beweislast, dass ein Mangel der Waschanlage den Schaden nicht verursacht hat.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz


Zum Sachverhalt: Der Kläger machte gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeuges in dessen Waschstraße geltend. Am 04.11.2006 fuhr der Kläger mit seinem PKW, Marke BMW, durch die Waschstraße des Beklagten. In der Folgezeit reklamierte er Schäden an den beiden linken Felgen seines Fahrzeuges und erholte einen Kostenvoranschlag, der Schäden in Höhe von EUR 1 022,95 netto ausweist.

Der Kläger trug vor, die Felgen seien in der Waschstraße des Beklagten beschädigt worden. Dieser habe daher für den oben genannten Schaden und eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 30,00 einzustehen. Der Beklagte betritt, dass die Beschädigungen der Felgen des klägerischen Fahrzeuges in seiner Anlage entstanden seien. Jedenfalls habe er diese Schäden nicht zu vertreten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme von Zeugen sowie durch Erholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Klage war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger kann vom Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung der Felgen seines Fahrzeuges verlangen.

Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen … und … steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Felgen in der Waschstraße des Beklagten beschädigt wurden.

Gab es schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen … zu zweifeln, obwohl es sich bei ihm um einen Freund des Klägers handelt, so wurde die Überzeugung des Gerichts, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie vom Kläger geschildert, durch die Angaben des unbeteiligten Zeugen … bestärkt, der gut nachvollziehbar darlegte, weshalb er davon ausgeht, dass er seinerzeit frische Schäden besichtigt hat.

Damit ist der Beklagte für fehlendes Vertretenmüssen beweispflichtig. Dieser Nachweis ist durch das erholte Gutachten nicht geführt, weil der Sachverständige als mögliche Schadensursache ein Hinlenken des Fahrzeuges zum linken Rand der Führungsschiene durch den Kläger einerseits als mögliche Ursache angeführt hat, andererseits eine ausgeschlagene Lagerung ebenfalls als schadensverursachend in Betracht kommt.

Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Kläger sich so verhalten haben sollte, denn eine versehentliche, kurze Lenkbewegung wäre nicht ausreichend, um beide Felgen rundum zu beschädigen. Das vorgefundene Schadensbild erfordert nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Entlanggleiten der Felgen an der Schiene über eine längere Zeit.

Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Hinführen der Reifen an den linken Rand der Schiene durch eine defekte Lagerung verursacht wurde.

Der Umstand, dass dem Beklagten nach dessen Angaben keine weiteren Schäden gemeldet wurden, ist nicht aussagekräftig. Zum einen werden nicht alle derartigen Schäden reklamiert, zum anderen ist der streitgegenständliche Schadensfall nur deshalb eingetreten, weil die Reifen des Fahrzeuges des Klägers besonders niedrig sind. Während normale Reifen in einem solchen Fall mit dem Gummi an der Führungsschiene entlangreiben und die Felgen hierbei nicht berührt werden, kam es aufgrund der Besonderheit der Reifen des klägerischen Fahrzeuges vorliegend zum Kontakt zwischen Felgen und Schiene.

Ob der Kläger den Schaden, wie von ihm behauptet, sofort einem Mitarbeiter des Beklagten angezeigt hat, ist rechtlich irrelevant, weil die Haftung des Beklagten selbst dann nicht entfallen würde, wenn man davon ausginge, dass eine derartige Verpflichtung wirksam in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten enthalten wäre. ..."



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