Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Stadtroda Urteil vom 12.03.2002 - 2 C 29/02 - Schadensersatz für abgebrochenen Außenspiegel, der während Autowäsche ordnungsgemäß angeklappt war

AG Stadtroda v. 12.03.2002: Zur Haftung eines Waschanlagenschadens bei ordnungsgemäß umgeklapptem Außenspiegel


Das Amtsgericht Stadtroda (Urteil vom 12.03.2002 - 2 C 29/02) hat entschieden:
Wird ein ordnungsgemäß umgeklappter Außenspiegel während des Waschvorgangs beschädigt, kommt eine Haftung des Waschanlagenbetreibers aus positiver Vertragsverletzung mit der Beweiserleichterung des § 282 BGB in Betracht. Ein entgegenstehender Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu.

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss für eine Haftung aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung der Anspruchsteller grundsätzlich eine objektive Pflichtverletzung seitens des Schuldners, den Eintritt eines Schadens sowie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden darlegen und beweisen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 282 Rn. 6). Der Anspruchsteller trägt also in der Regel die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Der BGH hat diese Rechtsprechung jedoch zu einer Beweislastverteilung nach Gefahren- oder Verantwortungsbereichen weiterentwickelt und festgestellt, dass der Schluss von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Anspruchsteller dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 13).

Die Instanzgerichte haben in der Folge einen Schadenersatzanspruch dann nicht zuerkannt, wenn in Autowaschanlagen lediglich eine Beschädigung an Außenteilen (Scheibenwischern, Zierleisten, Außenspiegeln etc.) entstanden war und der Anspruchsteller bzw. Kunde der Autowaschanlage nicht wenigstens die ordnungsgemäße Befestigung dieser Außenteile und die Geeignetheit von deren Anbringung für die Waschanlage dargelegt hatte (AG Bad Doberan, r+s 1996, 487; LG Köln, NJW-RR 1988, 801; LG Essen, MDR 2001, 504).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch dargelegt, dass der Zeuge ... am 26.02.2001, dem Schadenstag, an dem Ford Galaxy der Klägerin entsprechend der Gebrauchsanweisung für die Waschanlage die Fahrzeugaußenspiegel des Fahrzeuges ordnungsgemäß angeklappt hatte. Der Zeuge hat am Unfalltag eine Schadensmeldung gefertigt, die sowohl von ihm als auch von der Beklagten unterzeichnet wurde. Selbst wenn man mit dem Amtsgericht Bad Doberan (a.a.O.) davon ausgeht, dass die Unterzeichnung einer derartigen Schadensmeldung kein selbständiger Verpflichtungsgrund im Sinne von § 781 BGB ist, handelt es sich doch um eine Privaturkunde, die vollen Beweis dafür erbringt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Die echte Privaturkunde erbringt vollen Beweis zwar nur in formeller Hinsicht, bezüglich des materiellen Inhalts ist aber eine freie Beweiswürdigung zulässig (Zöller-Geimer, ZPO, 22. Aufl., § 416 Rn. 9).

Insoweit ist die Klägerin durch Vorlage der Urkunde (Bl. 10 d.A.) ihrer Darlegungspflicht ausreichend nachgekommen und hat bewiesen, dass der Fahrzeugaußenspiegel, der später abgerissen ist, ordnungsgemäß befestigt war. Die Beklagte selbst hat sich dahingehend eingelassen, dass die Unterschrift auf der Urkunde zwar von der Beklagten stamme, sie jedoch die Angaben des Zeugen nicht überprüft habe. Dies kann als wahr unterstellt werden, ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin damit ihrer Darlegungspflicht nachgekommen ist.

Da der Schaden am PKW der Klägerin unzweifelhaft während des Waschvorganges entstanden ist, kommt ihr für den geltend gemachten Anspruch aus positiver Vertragsverletzung die Beweiserleichterung des § 282 BGB zugute (LG Stuttgart, DAR 1987, 227; LG München I, DAR 1987, 386). Die Beklagte hat ihrerseits keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, sie zu entlasten.

Sie hat zwar behauptet, ein Probelauf der Waschanlage sei am 6. Februar 2001 einwandfrei erfolgt. Dies kann unterstellt werden, bedeutet jedoch nicht, dass nicht 20 Tage später, am Schadenstag, ein Defekt an der Waschanlage vorgelegen haben kann. Der Vortrag der Beklagten, am Schadenstag hätten 33 weitere Fahrzeuge die Waschanlage beanstandungslos genutzt, wird lediglich durch Antrag auf Parteivernehmung der Beklagten unter Beweis gestellt. Der Einvernahme der Beklagten haben die Kläger mit Schriftsatz vom 07.03.2002 widersprochen, weshalb eine Vernehmung gemäß § 447 ZPO nicht möglich ist. Die Anordnung der Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO musste unterbleiben, da § 448 ZPO nicht die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien will, sondern sein Zweck vielmehr darin besteht, dem Gericht dann - wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht - ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit geben will.

Die Beklagte wird auch nicht aufgrund der Haftungsfreizeichnungsklausel, die sich nach dem - bestrittenen - Beklagtenvortrag vor der Waschanlage befindet, von der Haftung frei. Die Beklagte hat eine Kopie dieser Freizeichnungsklausel zur Akte gereicht (Bl. 27 d.A.). Aus dieser ergibt sich, dass für Schäden an Dachantennen, Spoilern jeglicher Art, Außenspiegeln, Scheibenwischern, Felgen und Kfz-Kennzeichen überhaupt nicht gehaftet werden soll. Diese Freizeichnungsklausel benachteiligt die Benutzer der Waschanlage unangemessen, weil die sorgsame Behandlung der zu reinigenden Fahrzeuge eine Hauptpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist. Die Klausel ist gemäß § 11 Nr. 7 a. F AGBG. bzw. 9 Abs. 2 Nr. 2 a. F. AGBG (§ 309 Nr. 7 b n. F. BGB bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 2 n. F. BGB) unwirksam, soweit die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Unabhängig davon dürfte auch bei einem Ausschluss von leichter Fahrlässigkeit bereits Unwirksamkeit bestehen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 9 AGBG Rn. 58; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766/1767; LG München I, DAR 1987, 386). Der von der Beklagten vorgelegte Haftungsausschluss für Außenteile grenzt zwischen grob fahrlässiger bzw. leicht fahrlässiger Haftung nicht ab. Wenn der Haftungsausschluss in den AGB - auf den laut Beklagtenvortrag ein auf dem Betriebsgelände befindliches Schild hinwies - nicht die erforderliche Differenzierung zwischen leichtem und grobem Verschulden enthält, ist der Haftungsausschluss insgesamt unwirksam. Wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion ist eine Aufrechterhaltung bezüglich lediglich des Ausschlusses einer Haftung für leichtere Fahrlässigkeit nicht möglich (LG Köln, NJW-RR 1988, 801). ..."